Kapitel 29
Im siebten Monat sollen Opfer dargebracht werden, so auch beim Fest des Posaunenschalls und beim Laubhüttenfest.
1 „Ferner am ersten Tag des siebten Monats soll bei euch eine heilige Festversammlung stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten: Der Tag des Posaunenschalls soll es euch sein.
2 Da sollt ihr als Brandopfer zu lieblichem Geruch für den Herrn darbringen: einen jungen Stier, einen Widder und sieben fehlerlose, einjährige Lämmer;
3 dazu als dazugehöriges Speiseopfer von Feinmehl, das mit Öl angemengt ist: drei Zehntel Efa zu dem Stier, zwei Zehntel zu dem Widder
4 und ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern;
5 außerdem einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu erwirken;
6 außer dem Neumond-Brandopfer nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern in der vorgeschriebenen Weise zu lieblichem Geruch, als ein Feueropfer für den Herrn.
7 Ferner am zehnten Tag desselben siebten Monats soll bei euch eine heilige Festversammlung stattfinden, und ihr sollt fasten; keinerlei Werktagsarbeit dürft ihr da verrichten.
8 Als Brandopfer sollt ihr dabei für den Herrn zu lieblichem Geruch herrichten: einen jungen Stier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer – fehlerlose Tiere müssen es sein –;
9 außerdem als dazugehöriges Speiseopfer von Feinmehl, das mit Öl angemengt ist: drei Zehntel zu dem Stier, zwei Zehntel zu dem einen Widder,
10 je ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern;
11 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Versöhnungs-Sündopfer und dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
12 Ferner soll bei euch am fünfzehnten Tag des siebten Monats eine heilige Festversammlung stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten, sondern sollt dem Herrn sieben Tage lang ein Fest feiern.
13 Dabei sollt ihr als Brandopfer, als Feueropfer zu lieblichem Geruch für den Herrn, darbringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer – fehlerlose Tiere müssen es sein –;
14 dazu als dazugehöriges Speiseopfer von Feinmehl, das mit Öl angemengt ist: drei Zehntel zu jedem von den dreizehn Stieren, zwei Zehntel zu jedem von den beiden Widdern
15 und je ein Zehntel zu jedem Lamm von den vierzehn Lämmern;
16 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
17 Sodann am zweiten Tag: zwölf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
18 nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
19 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
20 Sodann am dritten Tag: elf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
21 nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
22 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
23 Sodann am vierten Tag: zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
24 nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
25 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
26 Sodann am fünften Tag: neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
27 nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
28 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
29 Sodann am sechsten Tag: acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
30 nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
31 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
32 Sodann am siebten Tag: sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer
33 nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
34 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
35 Am achten Tag soll bei euch eine feierliche Versammlung stattfinden; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten.
36 Und als Brandopfer, als Feueropfer zu lieblichem Geruch für den Herrn, sollt ihr darbringen: einen jungen Stier, einen Widder, sieben fehlerlose, einjährige Lämmer
37 nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern zu dem Stier, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, der vorgeschriebenen Weise gemäß;
38 auch einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem dazugehörigen Speiseopfer und dem erforderlichen Trankopfer.
39 Diese Opfer sollt ihr an euren Festen für den Herrn darbringen, abgesehen von dem, was ihr infolge von Gelübden und als freiwillige Gaben sowohl an Brandopfern und Speiseopfern als auch an Trankopfern und Heilsopfern darbringen werdet.