Handbücher und Berufungen
35. Die Pflege und Nutzung der Gemeindehäuser


„35. Die Pflege und Nutzung der Gemeindehäuser“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2020

„35. Die Pflege und Nutzung der Gemeindehäuser“, Allgemeines Handbuch.

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Leute beim Staubsaugen und Fensterputzen

35.

Die Pflege und Nutzung der Gemeindehäuser

35.1

Der Zweck

Die Kirche stellt Gemeindehäuser zur Verfügung, damit all jene, die sie besuchen:

  • durch heilige Handlungen Bündnisse eingehen und erneuern können (siehe Lehre und Bündnisse 20:75; 59:9-12)

  • sich miteinander versammeln können (siehe 3 Nephi 18:22-23)

  • gemeinsam Gott verehren und beten können (siehe Mosia 18:25; Moroni 6:9)

  • einander unterweisen und einander dienen können (siehe Moroni 6:4,5)

  • an weiteren genehmigten Veranstaltungen teilnehmen können, wie sie in diesem Kapitel beschrieben werden

Je nach den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen können sich die Gemeindehäuser voneinander unterscheiden. Es kann sich dabei um ein von der Kirche gebautes oder erworbenes Gebäude, die Wohnung eines Mitglieds, eine Schule oder ein Bürgerhaus handeln, um gemietete Räumlichkeiten oder sonst eine Alternative, die genehmigt wurde.

35.2

Die Aufgaben und Zuständigkeiten

35.2.1

Die Abteilung Gemeindehäuser

Am Hauptsitz der Kirche legt die Abteilung Gemeindehäuser Grundsätze und Richtlinien dafür fest, wie Stätten für die Gottesverehrung bereitgestellt und unterhalten werden. Diese Abteilung arbeitet auf Weisung der Präsidierenden Bischofschaft.

Die Angestellten der Abteilung Gemeindehäuser sind für die Bereitstellung und den Unterhalt der Gemeindehäuser und sonstiger Gebäude der Kirche zuständig. Dies geschieht auf Weisung der Gebietspräsidentschaft und des Verwaltungsdirektors im jeweiligen Gebiet.

35.2.2

Der Gebäudemanager

Ein bei der Kirche angestellter Gebäudemanager steht jedem Pfahl beim Betrieb der Gemeindehäuser zur Seite. Dieser Manager (es kann ein Mann oder eine Frau sein) kümmert sich um größere Reparaturen, Grundreinigungen und routinemäßige Instandhaltungsmaßnahmen.

Bei Bedarf hilft der Gebäudemanager, die Gebäudebeauftragten in Pfahl und Gemeinde dabei anzuleiten, wie das Gebäude zu reinigen ist und wie sonstige ortsspezifische Aufgaben durchzuführen sind. Er stellt Anweisungen, Material und Geräte bereit.

Gemeinsam mit dem Pfahl-Gebäudebeauftragten sorgt der Gebäudemanager dafür, dass diese Arbeiten erbracht und die Gebäude grundsätzlich gepflegt werden. Der Manager kann auch mit der jeweiligen Bischofschaft die Gebäudekosten durchgehen.

35.2.3

Der Gebietssiebziger

Der zuständige Gebietssiebziger arbeitet bei allem, was den Gesamtplan betrifft, eng mit den Pfahlpräsidenten zusammen (siehe 35.3).

35.2.4

Die Pfahlpräsidentschaft

Die Pfahlpräsidentschaft leitet die Bischöfe bei der Nutzung, Pflege und Sicherheit der Gemeindehäuser an. Sie stellt einen Hohen Rat als Pfahl-Gebäudebeauftragten ab (siehe 35.2.5), mit dem sie berät, was in Bezug auf Gebäude gebraucht wird und welche Projekte anstehen oder durchgeführt werden.

Wenn die Mitglieder zusätzlichen Bedarf an Räumlichkeiten für die Gottesverehrung haben, teilt die Pfahlpräsidentschaft dies dem Gebietssiebziger mit, und zwar im Rahmen des Gesamtplans (siehe 35.3).

35.2.5

Der Pfahl-Gebäudebeauftragte

Der Pfahl-Gebäudebeauftragte hilft der Pfahlpräsidentschaft bei der Nutzung, Pflege und Sicherheit der Gemeindehäuser wie folgt:

  • Er leitet die Gemeinde-Gebäudebeauftragten in ihren Pflichten an (siehe 35.2.9).

  • Er händigt den Führungsverantwortlichen der Einheiten im Pfahl Schlüssel aus.

  • Er informiert den Gebäudemanager über das, was in Bezug auf Unterhalt und Betrieb der Gebäude gebraucht wird.

35.2.6

Die Pfahl- und die Gemeindeberater für Technik

Die Pfahl- und die Gemeindeberater für Technik sind in den Gebäuden beim Aufbau und bei der Instandhaltung technischer Geräte und Anlagen behilflich. Wenn neue Geräte installiert werden müssen, stimmen sie sich mit dem Gebäudemanager ab. Näheres zu diesen Berufungen ist in 33.10 zu finden (siehe auch mhtech.ChurchofJesusChrist.org).

35.2.7

Die Bischofschaft

Die Bischofschaft (oder der Gemeinde-Gebäudebeauftragte) klärt die Mitglieder darüber auf, wie das Gebäude genutzt und gepflegt und wie dort für Sicherheit gesorgt werden soll. Die Bischofschaft händigt den Führungsverantwortlichen der Gemeinde außerdem Schlüssel für das Gebäude aus.

Die Bischofschaft sorgt dafür, dass sämtliche Aktivitäten im Gebäude und auf dem Grundstück so durchgeführt werden, dass die Sicherheit gewährleistet ist (siehe 20.7).

Sie informiert den Gebäudemanager über das, was in Bezug auf Unterhalt und Betrieb gebraucht wird. Sie kann auch die damit verbundenen Kosten mit dem Gebäudemanager durchgehen.

35.2.8

Der zuständige Bischof

Wenn sich in einem Gebäude mehr als eine Gemeinde versammelt, bestimmt die Pfahlpräsidentschaft einen Bischof als den zuständigen. Dieser stimmt Aufträge mit den anderen Bischöfen ab, wie etwa Terminplanung, Reinigung sowie Sicherung und Schutz des Gebäudes. Die Pfahlpräsidentschaft überträgt diese Aufgabe den Bischöfen der Gemeinden, die sich das Gebäude teilen, in regelmäßigem Wechsel.

35.2.9

Der Gemeinde-Gebäudebeauftragte

Die Bischofschaft entscheidet, ob ein Gemeinde-Gebäudebeauftragter berufen werden soll. Wenn sie beschließt, diese Berufung auszusprechen, kann die Bischofschaft ein erwachsenes Mitglied berufen; das kann ein Mann oder eine Frau sein. Wird kein Gemeinde-Gebäudebeauftragter berufen, kann der Bischof einem seiner Ratgeber, dem Gemeindesekretär, einem Gemeindezweitsekretär oder dem Führungssekretär diese Aufgabe übertragen.

Der Gemeinde-Gebäudebeauftragte teilt die Mitglieder sowie freiwillige Helfer für die Reinigung und Instandhaltung des Gebäudes ein. Er erklärt ihnen, wie jede der anfallenden Tätigkeiten mithilfe der verfügbaren Reinigungsmittel und -geräte erledigt werden soll.

Bei Bedarf wird er vom Pfahl-Gebäudebeauftragten darin geschult, wie man Lautsprecher-, Heizungs-, Klima- und sonstige Anlagen im Gebäude bedient.

35.2.10

Die Mitglieder

Unter der Leitung des Bischofs halten die Führungsverantwortlichen der Erwachsenen und der Jugendlichen die Mitglieder dazu an, bei der Gebäudepflege und -instandhaltung mitzuhelfen. Die Bischofschaft und der Gemeinde-Gebäudebeauftragte passen die auszuführenden Tätigkeiten an die Fertigkeiten und Fähigkeiten derjenigen an, die sie verrichten. Die regelmäßige Pflege durch die Mitglieder trägt dazu bei, dass die Ressourcen der Kirche so lange wie möglich erhalten werden können.

35.3

Die Bereitstellung von Gemeindehäusern

Größe und Art der Gemeindehäuser variieren und hängen von den örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten ab. Es kann sich um ein von der Kirche gebautes oder erworbenes Gebäude, die Wohnung eines Mitglieds, eine Schule oder ein Bürgerhaus handeln, um gemietete Räumlichkeiten oder sonst eine Alternative, die genehmigt wurde.

Die Führer im Gebiet und vor Ort sind bestrebt, vorhandene Gemeindehäuser vollständig auszulasten und empfehlen zusätzliche Räumlichkeiten mit Bedacht. Sie halten sich an die „Grundsätze und Richtlinien für die Bereitstellung von Gemeindehäusern“ (Anleitung zu Gemeindehäusern).

Die Führungsverantwortlichen stellen jährlich mithilfe der Richtlinien für den Gesamtplan für Gemeindehäuser einen Gesamtplan auf, um sicherzustellen, dass der Platz in den Gemeindehäusern ausreicht. Anhand der Gesamtpläne schätzen die Führungsverantwortlichen auch ein, ob ein Versammlungsort vergrößert oder aufgegeben werden muss, etwa indem ein Gemeindehaus oder eine Liegenschaft verkauft oder eine anderweitige Verwendung genehmigt wird.

Näheres dazu steht unter „Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung“ (Anleitung zu Gemeindehäusern).

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Eine Gruppe Menschen vor einem Gebäude der Kirche

35.3.1

Gottesdienste anlässlich des ersten Spatenstichs sowie die Weihung von Gebäuden

Vor Baubeginn kann ein Gottesdienst anlässlich des ersten Spatenstichs stattfinden. Nach der Fertigstellung sollen neue Gebäude und größere Anbauten so bald wie möglich geweiht werden. Gemietete Räumlichkeiten können ebenfalls geweiht werden.

Näheres dazu steht in den Abschnitten „Gottesdienste anlässlich des ersten Spatenstichs“ und „Weihung von Gebäuden“ unter „Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung“ (Anleitung zu Gemeindehäusern).

35.4

Der Unterhalt und die Instandhaltung der Gemeindehäuser

35.4.1

Die Reinigung und Instandhaltung der Gemeindehäuser

Die örtlichen Führungsverantwortlichen und Mitglieder – auch die Jugendlichen – sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass jedes von ihnen genutzte Gebäude sauber und in gutem Zustand bleibt. Dadurch kann Folgendes erreicht werden:

  • Die Heiligkeit des Gebäudes bleibt bewahrt, sodass dort der Heilige Geist zugegen sein kann.

  • Die Andacht wird gefördert.

  • Das Gebäude zeugt von Würde und Achtung.

  • Es kann seine Zwecke länger erfüllen.

Der Reinigungsplan darf für die Mitglieder keine Belastung darstellen. Wenn beispielsweise die Fahrt zum Gebäude mit Schwierigkeiten verbunden ist, können die Mitglieder das Gebäude im Zuge von wöchentlichen Veranstaltungen reinigen, wenn sie ohnehin dort sind.

Näheres dazu steht unter „Gemeindehauspflege und -instandhaltung“ (Anleitung zu Gemeindehäusern).

35.4.2

Die Beantragung einer Reparatur

Die Mitglieder des Gemeinde- und des Pfahlrats können den Bedarf an Reparaturen melden, und zwar über das Programm für Problemmeldungen, FIR (Facility Issue Reporting). Über FIR können Führungsverantwortliche Reparaturen und dergleichen beantragen, dazu jeweils den Fortschritt verfolgen und Rückmeldung geben. Die Ratsmitglieder können sich auch an den Gebäudemanager wenden und ihn um Hilfe bitten.

Als App findet man FIR in Google Play und im Apple App Store. Anweisungen zur Verwendung von FIR sind im Supportcenter auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.

35.4.3

Die Inspektion des Gemeindehauses

Jedes Gebäude wird jährlich von einem Gebäudemanager inspiziert. Ziel ist es, zu ermitteln, was langfristig gebraucht wird und welche Reparaturen notwendig sind. Der Gebäudemanager bespricht das Inspektionsergebnis und die erforderlichen Maßnahmen mit dem Pfahl-Gebäudebeauftragten oder dem zuständigen Bischof.

35.4.4

Energie- und Wassersparmaßnahmen

Die Kirche ist bestrebt, Wasser, Energie und andere Ressourcen einzusparen. Die Führungsverantwortlichen halten die Mitglieder dazu an, im Gebäude Energie und Wasser einzusparen. Wenn die Mitglieder beispielsweise nach einer Versammlung, Sitzung oder Aktivität einen Raum verlassen, sollen Licht, Heizung, Klimaanlage und sonstige zuvor eingeschalteten Geräte ausgeschaltet werden, auch dürfen keine Wasserhähne laufen. Die Mitglieder melden den Führungsverantwortlichen alle Umstände, die eine Verschwendung zur Folge haben.

Die Mitglieder können auch öffentlich geförderte Projekte zur Energie- und Wassereinsparung unterstützen. Durch solche Maßnahmen können die Nebenkosten verringert werden.

Führungsverantwortliche und Mitglieder können sich mit dem Gebäudemanager in Verbindung setzen, wenn sie mehr über die Nutzung und Einsparung von Wasser und Energie erfahren möchten.

35.4.5

Sicherheit und Schutz

Die Führungsverantwortlichen und die Mitglieder:

  • müssen Flure, Treppen, Ausgänge und Wirtschaftsräume freihalten, sodass man diese sicher betreten und verlassen kann

  • dürfen Gefahrgut und leicht entzündliches Material in Gebäuden weder verwenden noch lagern

  • stellen für die Gebäude Schließregeln auf und halten sich daran

  • müssen kircheneigene Geräte vor Diebstahl schützen

  • müssen wissen, wie man Anlagen wie die für Wasser, Strom, Gas oder Brennstoff abschaltet

Bei Bedarf kann der Gebäudemanager eine Karte bereitstellen, aus der hervorgeht, wo sich Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Kästen befinden und wo man welche Anlagen abschalten kann. Näheres zur Sicherheit steht im Abschnitt „Sicherheitsvorkehrungen und Schließregeln“ unter „Gemeindehauspflege und -instandhaltung“ (Anleitung zu Gemeindehäusern). Siehe auch 20.7.

35.5

Richtlinien für die Nutzung eines Gemeindehauses der Kirche

Die Gemeindehäuser der Kirche sind heilige Stätten, die dazu dienen sollen, Gottes Kinder näher an Christus heranzuführen. Wenn wir Menschen zu Aktivitäten im Gemeindehaus willkommen heißen und das Gemeindehaus zum Wohl unserer Mitmenschen nutzen, kann unser Licht vor den Menschen leuchten, sodass sie unsere guten Taten sehen und unseren Vater im Himmel preisen (siehe Matthäus 5:16).

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Richtlinien für die Nutzung des Gemeindehauses. Diese Richtlinien gelten auch für alle kircheneigenen Liegenschaften und Einrichtungen rund um das Gemeindehaus. Näheres dazu finden Sie unter den Quellen, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind.

35.5.1

Wesentliche Grundsätze und Voraussetzungen für die Nutzung eines Gemeindehauses der Kirche

Ein Gemeindehaus der Kirche ist ein der Religionsausübung dienendes Privateigentum, das der Gottesverehrung, dem Lernen des Evangeliums, der Pflege der Gemeinschaft und damit vereinbaren Aktivitäten gewidmet ist, die dazu beitragen, Menschen zu Christus zu bringen. Ein Gemeindehaus der Kirche nutzen zu können, ist ein Vorzug.

Jede Nutzung eines Gemeindehauses der Kirche muss die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • sie steht mit der Lehre, den Richtlinien und den Gepflogenheiten der Kirche im Einklang und trägt auch der Tatsache Rechnung, dass ein Gemeindehaus seinem Wesen und seinem Zweck nach heilig ist

  • sie bewegt sich im Rahmen der Gesetze

  • wo die Kirche Steuerfreiheit genießt, beeinträchtigt sie diese nicht

  • es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden, zu entschärfen und zu bewältigen, wozu auch die Einhaltung der Richtlinien und Bestimmungen der Kirche zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zählt (siehe 12.5.1 und 20.7.1)

  • sie entspricht den übrigen, vom Pfahlpräsidenten oder Bischof festgelegten Auflagen und Einschränkungen

35.5.2

Die Nutzung eines Gemeindehauses durch die Kirche

Die Versammlungen, Programme und Aktivitäten der Kirche haben im Zweifelsfall Vorrang vor anderen Nutzungen des Gemeindehauses. Zu den kirchlichen Nutzungen gehören:

  • Gottesdienste und sonstige Versammlungen am Sonntag

  • Führerschaftssitzungen

  • FHV-Versammlungen und -Aktivitäten

  • Priestertumsversammlungen und -aktivitäten

  • Versammlungen und Aktivitäten der Primarvereinigung, des Aaronischen Priestertums und der Jungen Damen

  • Versammlungen und Aktivitäten für Seminar, Institut, junge Alleinstehende und Alleinstehende

  • Aktivitäten im Bereich Familiengeschichte

  • Versammlungen und Veranstaltungen für Missionare

  • Aktivitäten im Rahmen der Notfallvorsorge

Die Gemeinden und Pfähle können auch andere Programme der Kirche anbieten, die den Mitgliedern und der Allgemeinheit von Nutzen sind. Dazu zählen:

Der Pfahlpräsident lässt sich vom Gebietsbüro beraten, um sicherzustellen, dass die vor Ort geltenden Gesetze eingehalten werden.

Näheres dazu finden Sie in der Anleitung für Führungsverantwortliche zur Bereitstellung von Angeboten der Kirche.

Wo es eine hohe Anzahl an Mitgliedern der Kirche gibt, kann ein Gemeindehaus von mehr als einem Pfahl genutzt werden. In einem solchen Fall beraten sich die Pfahlpräsidenten über die Nutzung und die Auslastung des Gebäudes. Bei Bedarf können sie sich an den Gebietssiebziger wenden, um Weisung zu erhalten.

Die Genehmigung des Verwaltungsdirektors und der Gebietspräsidentschaft ist erforderlich, wenn in einem Gemeindehaus ein Treffpunkt für junge Alleinstehende eingerichtet werden soll, wo zusätzliche, sonst nicht übliche Ausstattungsstücke oder Materialien anzufordern wären. Um die Genehmigung einzuholen, wendet sich der Pfahlpräsident an den Gebäudemanager.

Wer ein Gemeindehaus nutzt, muss auf andere Rücksicht nehmen. Es muss jede Anstrengung unternommen werden, um den Bedürfnissen anderer gerecht zu werden. Dazu gehört, dass man die Nutzung der Räumlichkeiten plant, Lärm unterbindet und vorgegebene Zeitrahmen einhält.

Näheres zu Aktivitäten der Kirche steht in Kapitel 20.

35.5.3

Die Nutzung eines Gemeindehauses durch Mitglieder – privat und mit der Familie

Mitglieder können die Nutzung eines Gemeindehauses in ihrem Pfahl für private Aktivitäten oder Familienaktivitäten beantragen. Um die Genehmigung einzuholen, setzen sie sich mit einem Mitglied der Bischofschaft einer Gemeinde in Verbindung, die in diesem Gemeindehaus zusammenkommt (oder mit jemandem, den er beauftragt hat). Dabei gelten die folgenden Bedingungen:

  • Die Nutzung muss den in 35.5.1 genannten wesentlichen Grundsätzen und Voraussetzungen entsprechen.

  • Die Nutzung ist von einem verantwortungsbewussten erwachsenen Mitglied einer Gemeinde, die in diesem Gemeindehaus zusammenkommt, persönlich zu beaufsichtigen.

  • Die Nutzung darf sich nicht mit geplanten Aktivitäten der Kirche überschneiden.

  • Der Nutzer übernimmt die volle Verantwortung für Schäden an den Einrichtungen sowie für Verletzungen oder Haftungsansprüche, die aus der Nutzung entstanden sind.

  • Der Nutzer muss aufräumen und die Einrichtungen wieder vollständig in den vorherigen Zustand versetzen.

  • Der Nutzer hat den Anweisungen und Bitten der jeweiligen Führungsverantwortlichen nachzukommen, wozu auch die Bitte um Überwachung der Nutzung gehört.

  • Führungsverantwortliche der Kirche können jeden Einzelnen und jede Gruppe auffordern, die Liegenschaft nicht mehr zu nutzen, wenn sie sich nicht an die Richtlinien halten.

  • Bei genehmigten Aktivitäten treffen die Führungsverantwortlichen in Gemeinde und Pfahl Vorkehrungen für den Zugang zum Gemeindehaus. Schlüssel für das Gebäude werden nur an bestimmte Mitglieder der Gemeinde oder des Pfahles ausgegeben.

Zur Nutzung eines Gemeindehauses für Hochzeiten und Hochzeitsempfänge siehe 38.3.4.

Zur Nutzung eines Gemeindehauses für Trauergottesdienste und sonstige Gottesdienste für Verstorbene siehe 29.5.

35.5.4

Die Nutzung eines Gemeindehauses durch gemeinnützige Organisationen oder andere Gruppen und Personen

Die Führungsverantwortlichen im Gebiet können gemeinnützigen Organisationen, öffentlichen Einrichtungen und anderen Gruppen (wie etwa Sportmannschaften) oder Personen, die unter 35.5.3 nicht aufgeführt sind, gestatten, ein Gemeindehaus der Kirche für sinnvolle Aktivitäten oder Dienstprojekte zu nutzen. Es gelten die unter 35.5.3 genannten Bedingungen.

Um für diese Nutzung die Genehmigung der Führungsverantwortlichen im Gebiet einzuholen, wendet sich der Pfahlpräsident an den Gebäudemanager.

Genehmigen die Führungsverantwortlichen im Gebiet die Nutzung durch eine gemeinnützige Organisation, ist eine zeitlich begrenzte Nutzungsvereinbarung erforderlich. Diese Vereinbarung ist beim Gebietsbüro erhältlich. Eine Versicherungsbescheinigung der gemeinnützigen Organisation ist ebenfalls erforderlich, es sei denn, der Verwaltungsdirektor bestätigt, dass die Risk Management Division der Kirche eine Ausnahme genehmigt hat.

Gesellschaftliche Gruppierungen, die nicht als gemeinnützige Organisation anzusehen sind, müssen ebenso wie Personen, die unter 35.5.3 nicht aufgeführt sind, sämtliche Auflagen erfüllen, die ihnen der Gebäudemanager nennt.

35.5.5

Notfälle

Gemeindehäuser der Kirche dürfen im Notfall für grundlegende Dienste an der Allgemeinheit genutzt werden. Ein Pfahlpräsident kann beispielsweise gestatten, dass Gemeindehäuser in seinem Pfahl von Einrichtungen der Katastrophenhilfe und anderen genutzt werden, die an Hilfsmaßnahmen beteiligt sind (siehe 35.5.4). In solchen Fällen arbeitet er mit dem Gebäudemanager, dem Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit sowie bei Bedarf mit anderen Vertretern der Kirche zusammen (siehe 22.9.1.3).

Wird ein Gemeindehaus für einen Notfall genutzt, sprechen sich die Führungsverantwortlichen im Pfahl bitte mit den zuständigen Vertretern der Öffentlichkeit ab.

35.5.6

Unzulässige Gemeindehausnutzung

35.5.6.1

Gewerbliche Zwecke

Die Liegenschaften der Kirche dürfen nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Beispielsweise darf ein Gemeindehaus nicht genutzt werden, um irgendein Unternehmen zu fördern. Auch das Material in einem Gemeindehaus, wie etwa ein Schwarzes Brett, darf nicht verwendet werden, um ein Unternehmen zu fördern (siehe 38.8.5). Eine solche Nutzung entspricht nicht dem Zweck der Liegenschaften der Kirche. Sie könnte zudem in Widerspruch zu einschlägigen Gesetzen stehen, nach denen Eigentum der Kirche steuerbefreit ist (siehe 34.8.1).

Nachstehend einige Beispiele für eine nicht gestattete Nutzung zu gewerblichen Zwecken:

  • Bewerbung und Förderung von Unternehmen und Geldanlagen

  • Kauf, Verkauf und Verkaufsförderung von Produkten, Dienstleistungen, Veröffentlichungen und schöpferischen Werken

  • Durchführung nicht genehmigter Geldbeschaffungsaktionen (siehe 20.6.5)

  • Überlassung der Räumlichkeiten an Chöre, Redner, Lehrer, Schulungsanbieter oder andere Dienstleister, die gegen Gebühr Seminare, Unterricht (privater Klavier- oder Orgelunterricht ausgenommen; siehe 19.7.2), Kurse oder sonstige Aktivitäten anbieten (oder Unterbringung der Genannten)

  • Anmietung von Räumlichkeiten für Hochzeiten oder damit verbundene Veranstaltungen

35.5.6.2

Heimunterricht und Kinderbetreuung

Bildung und Familie sind der Kirche sehr wichtig. Dennoch stehen Gemeindehäuser nicht für den Heimunterricht oder die Kinderbetreuung zur Verfügung.

Die Einhaltung dieser Richtlinie nützt der Sicherheit und schützt die Kirche vor steuerlichen Verpflichtungen.

35.5.6.3

Politische Zwecke

Die Kirche ist politisch neutral. Die Liegenschaften der Kirche dürfen nicht für politische Zwecke oder zur Interessenvertretung genutzt werden. Zu den verbotenen Aktivitäten gehören politische Versammlungen und die Nutzung für den Wahlkampf oder durch Interessenvertreter. Bekanntmachungen zu politischen Zwecken, beispielsweise am Schwarzen Brett, sind in einer Liegenschaft der Kirche nicht gestattet.

Die Nutzung von Liegenschaften für die Wählerregistrierung oder die Wahl kann jedoch als Ausnahme gestattet werden (siehe 38.8.30). Der Pfahlpräsident kann eine solche Ausnahme über den Gebäudemanager beantragen (siehe 35.5.4).

35.5.6.4

Sonstige Nutzung

Die folgenden Nutzungen eines Gemeindehauses oder einer Liegenschaft der Kirche sind im Allgemeinen nicht gestattet:

  • Übernachtung (außer im Notfall, siehe 35.5.5)

  • Camping

  • Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden und Liegenschaften der Kirche

Diese Richtlinien gelten für das Gemeindehaus selbst sowie für alle kircheneigenen Liegenschaften und Einrichtungen rund um das Gemeindehaus. Wenn der Pfahlpräsident der Ansicht ist, dass eine Ausnahme gerechtfertigt sein könnte, kann er diese über den Gebäudemanager beantragen. Eine Ausnahme kann beispielsweise gewährt werden, wenn man Mitgliedern, die bei einer Tempelfahrt weite Strecken zurücklegen müssen, mit der Nutzung eines Gemeindehauses helfen möchte.

35.5.7

Weitere Richtlinien und Maßstäbe, die für alle Nutzungsarten gelten

35.5.7.1

Die Kapelle

Die Kapelle ist ein Raum, in dem die Mitglieder Gott verehren und vom Abendmahl nehmen. Versammlungen und Aktivitäten, die in einer Kapelle stattfinden, müssen mit diesem Zweck vereinbar sein. Richtlinien für die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Konzerten und sonstigen Vorführungen in einer Kapelle sind unter 19.3.5 zu finden.

35.5.7.2

Schusswaffen und sonstige Waffen

Schusswaffen und andere tödliche Waffen sind auf Liegenschaften der Kirche verboten. Dies gilt auch für verdeckt mitgeführte Waffen. Polizeibeamte im Dienst sind von dieser Regelung ausgenommen.

35.5.7.3

Küchen und Serviertische

Küchen und Serviertische können genutzt werden, um Mahlzeiten und Erfrischungen zu servieren und Speisen warm oder kalt zu halten.

An manchen Orten ist die Zubereitung von Speisen in der Küche gestattet. In den Vereinigten Staaten, Kanada und einigen anderen Ländern erfordern die Vorschriften für den Umgang mit Lebensmitteln jedoch oft eine Zertifizierung, eine professionelle Küchenausstattung oder amtliche Inspektionen. In diesen Gebieten sollen Speisen anderswo zubereitet und zum Gemeindehaus mitgebracht werden. Vorführungen, wie man Speisen zubereitet, sind eine Ausnahme und selbst dort erlaubt, wo es diese Vorschriften gibt. Der Gebäudemanager kann für jedes Gebiet Anleitung geben.

Näheres dazu findet man unter safety.ChurchofJesusChrist.org.

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Eine Gruppe beim Essen

35.5.7.4

Parkplätze

Die Parkplätze der Kirche sind gemäß den Richtlinien in diesem Kapitel zu nutzen. Außerdem dürfen Parkplätze nur mit Genehmigung des Verwaltungsdirektors für den Pendlerverkehr und ähnliche Zwecke genutzt werden. Anträge können Führungsverantwortliche beim Gebäudemanager stellen. Privatfahrzeuge und sonstiges Privateigentum dürfen auf Liegenschaften der Kirche nicht dauerhaft abgestellt werden.

Weitere Informationen zu Parkplätzen und zu barrierefreiem Parken stehen unter „Gemeindehausparkplätze“ (Anleitung zu Gemeindehäusern).

35.5.7.5

Lagerung

In den Gebäuden dürfen nur Gegenstände für die Instandhaltung sowie genehmigte Bedarfsartikel und Geräte gelagert werden. Wohlfahrtsgüter und dergleichen dürfen während eines Notfalls in einem Gemeindehaus gelagert werden (siehe 35.5.5). Bei Fragen können sich die Führungsverantwortlichen an den Gebäudemanager wenden.

35.5.7.6

Weitere Informationen

Weiteres ist unter „Sonstige Informationen zu Gemeindehäusern“ (Anleitung zu Gemeindehäusern) zu finden. Darin stehen Informationen und Anleitungen bezüglich Bildern, Dekorationen, Ausstattungen, Flaggen, Gebühren, Schildern, der Nutzung leerstehender Liegenschaften der Kirche und weiteren Themen.

Richtlinien für die Nutzung von Freizeiteinrichtungen finden Sie unter „Freizeitcamps“ (Anleitung zu Gemeindehäusern).