Handbücher und Berufungen
19. Musik


„19. Musik“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2020

„19. Musik“, Allgemeines Handbuch.

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Eine Frau und ein Kind spielen Klavier

19.

Musik

19.1

Die Rolle der Musik in der Kirche

In einer Offenbarung an den Propheten Joseph Smith sagte der Herr: „Meine Seele erfreut sich am Lied des Herzens; ja, das Lied der Rechtschaffenen ist ein Gebet für mich, und es wird mit einer Segnung auf ihr Haupt beantwortet werden.“ (Lehre und Bündnisse 25:12.) Er sagte auch: „Die Rechtschaffenen … werden nach Zion kommen – singen werden sie Gesänge immerwährender Freude.“ (Lehre und Bündnisse 45:71.)

Geistliche Musik stärkt den Glauben an Jesus Christus. Sie lädt den Heiligen Geist ein und vermittelt die Lehre. Sie schafft auch Ehrfurcht, eint die Mitglieder und bietet eine Möglichkeit, den Vater im Himmel und Jesus Christus zu verehren.

19.2

Die Musik im eigenen Zuhause

Durch seine Propheten fordert der Herr jeden Einzelnen und jede Familie auf, in den Alltag erbauliche Musik einfließen zu lassen. Das Singen und Hören geistlicher Musik kann den Sinn für alles Schöne stärken und Frieden stiften. Es kann auch Liebe und Einigkeit in der Familie fördern. Kirchenlieder können einem Menschen helfen, Mut zu fassen und Versuchungen zu widerstehen.

Musikaufnahmen der Kirche sind hier zu finden:

Die Kirche stellt Material bereit, damit man sich allein oder als Familie grundlegende musikalische Fertigkeiten aneignen kann. Sie sind unter music.ChurchofJesusChrist.org zu finden (siehe auch 19.6). Wenn die Mitglieder ihr musikalisches Talent ausbauen, verschafft ihnen das zusätzliche Gelegenheiten, sich zuhause und in der Kirche nützlich zu machen.

19.3

Die Musik in den Versammlungen der Kirche

Geistliche Musik spielt in der Abendmahlsversammlung und in anderen Versammlungen der Kirche eine wesentliche Rolle. Sie ist imstande, den Geist einzuladen und jeden Menschen näher an Gott heranzuführen. „Durch das Singen der Kirchenlieder wird manch großartige Predigt gehalten.“ (Gesangbuch, Seite VII.)

19.3.1

Die Planung der Musik für Versammlungen der Kirche

Die Musikkoordinatoren in Gemeinde und Pfahl planen gemeinsam mit den Priestertumsführern die Musik für den Gottesdienst. Sie wählen Musik aus, die in den Versammlungen zum Geist der Gottesverehrung beiträgt.

Bei jedem Gemeindegesang im Gottesdienst werden die Kirchenlieder verwendet. Die Kirchenlieder und andere geistliche Musikstücke können für das Vor- und Nachspiel, den Chorgesang sowie für die Darbietung eines Solisten oder einer kleineren Gesangsgruppe verwendet werden. Sämtliche Musik in den Versammlungen der Kirche soll in einer Art und Weise vorgetragen werden, dass der Vater im Himmel und Jesus Christus damit geehrt werden, und dient nicht der Vorführung musikalischen Talents.

Die Musikstücke sollen mit der ehrfurchtsvollen Stimmung der Kirchenlieder im Einklang stehen. Sie sollen das Evangelium mit Kraft und Klarheit vermitteln.

Geistliche Musik, die in kulturell unterschiedlichen Musikrichtungen geschrieben oder gesungen wird, kann zur Einigkeit der Gemeinde beitragen. Die Musikkoordinatoren und Priestertumsführer können verschiedene geeignete Musikrichtungen einfließen lassen, damit Mitglieder unterschiedlicher Herkunft sich angesprochen fühlen.

19.3.2

Die Musik in der Abendmahlsversammlung

Die Mitglieder kommen zur Abendmahlsversammlung zusammen, um an Jesus Christus zu denken, indem sie vom Abendmahl nehmen. Sie versammeln sich, um ihren Glauben und ihr Zeugnis zu stärken und um den Vater im Himmel und Jesus Christus zu verehren. Die Musikauswahl soll dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen.

Zur Musik in der Abendmahlsversammlung gehört, dass die Anwesenden zu Beginn und am Schluss der Versammlung sowie unmittelbar vor dem Abendmahl ein Lied singen. Lieder für den Gemeindegesang können die Mitglieder einen, denn sie verehren damit aktiv und gemeinsam Gott. Das Abendmahlslied soll sich auf das Abendmahl selbst oder auf das Opfer des Erretters beziehen. Mehr dazu ist unter „Lieder für den Gemeindegesang“, Gesangbuch, Seite 276ff., zu finden.

Das Vorspiel wird gespielt, während die Mitglieder vor der Versammlung zusammenkommen. Es soll eine Atmosphäre der Gottesverehrung schaffen, durch die der Geist zugegen sein kann. Nach dem Schlussgebet – während die Mitglieder den Raum verlassen – wird ein Instrumentalstück als Nachspiel gespielt. Für das Vor- und Nachspiel können Kirchenlieder und andere geistliche Musikstücke ausgewählt werden.

In der Abendmahlsversammlung kann die Gemeinde auch ein weiteres Kirchenlied als Zwischenlied singen, zum Beispiel zwischen zwei Ansprachen. Es kann aber auch eine oder mehrere Musikdarbietungen geben, sei es von einem Chor (siehe 19.3.7), einem Vokal- oder Instrumentalsolisten oder einer kleinen Gruppe. Die Abendmahlsversammlung darf nicht von Musikgruppen gestaltet werden, die nicht der Kirche angehören.

Zur Begleitung des Gesangs in der Abendmahlsversammlung kann ein Klavier, eine Orgel oder ein anderes von der Bischofschaft genehmigtes Instrument verwendet werden (siehe 19.3.6).

Der Musikkoordinator oder die Musikkoordinatorin und die Bischofschaft streben ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den vertrauten und den weniger geläufigen Kirchenliedern an. Musikdarbietungen des Gemeindechors oder anderer Vortragender können dazu beitragen, dass die Mitglieder mit weniger bekannten Kirchenliedern besser vertraut werden.

19.3.3

Die Musik im Unterricht und in sonstigen Versammlungen der Gemeinde

Das Singen von Kirchenliedern kann eine wirkungsvolle Methode sein, Evangeliumsgrundsätze vorzustellen oder zu bekräftigen. Die Führungsverantwortlichen bestärken die Lehrkräfte darin, zur Bereicherung des Unterrichts Kirchenlieder und andere geistliche Musik zu verwenden.

Die Kollegiumsversammlungen und Klassen am Sonntag beginnen für gewöhnlich nicht mit einem Anfangslied.

19.3.4

Die Musik bei der Pfahlkonferenz

Die Musik für die Pfahlkonferenz soll mit dem Ziel geplant werden, den Glauben und das Zeugnis der Anwesenden zu stärken. Hierzu werden die Grundsätze unter 19.3.1 befolgt. Die präsidierende Autorität geht in einem frühen Planungsstadium die gesamte vorgeschlagene Musikauswahl durch.

Zur Musik für die Pfahlkonferenz gehören üblicherweise Kirchenlieder, die von allen Anwesenden gesungen werden, sowie Musikdarbietungen von einem Chor, von Solisten oder von kleinen Gruppen. Normalerweise singen die Anwesenden gegen Mitte der Versammlung ein Kirchenlied. Die Pfahlpräsidentschaft kann neben der üblichen Klavier- oder Orgelbegleitung andere Solo- und Begleitinstrumente genehmigen (siehe 19.3.6).

19.3.5

Andere Musik in der Kapelle

Die Kapelle darf gelegentlich für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte und sonstige Darbietungen genutzt werden, bei denen weltliche Musik zu hören ist. Applaus ist im Gottesdienst zwar üblicherweise nicht erwünscht, kann aber bei solchen Veranstaltungen angebracht sein.

Die örtlichen Priestertumsführer beantworten Fragen zu kulturellen Aktivitäten, die in der Kapelle stattfinden. Näheres zur ordnungsgemäßen Nutzung des Gemeindehauses steht in 35.5.

19.3.6

Musikinstrumente

Das Vor- und Nachspiel sowie die Gesangsbegleitung in den Versammlungen der Kirche werden für gewöhnlich live auf einem Instrument gespielt. Orgel und Klavier sind die Standardinstrumente, sofern diese verfügbar sind und ein Mitglied sie spielen kann. Die Bischofschaft kann genehmigen, dass für die Gesangsbegleitung, das Vor- und Nachspiel und sonstige Musikdarbietungen andere Instrumente verwendet werden.

Die Musikinstrumente sollen zu andächtiger Gottesverehrung beitragen und den Geist der Versammlung wahren.

Wenn kein Klavier, keine Orgel oder niemand da ist, der sie spielen kann, können auch Tonaufnahmen verwendet werden (siehe 19.2).

19.3.6.1

Die Anschaffung von Musikinstrumenten

In der Regel sind die Kirchengebäude mit einer Orgel, mit Klavieren oder elektronischen Keyboards ausgestattet. Über Neuanschaffungen oder Ersatz können sich die Führungsverantwortlichen beim zuständigen Gebäudemanager informieren.

19.3.6.2

Die Wartung der Instrumente

Klaviere und Orgeln werden regelmäßig gestimmt und gewartet. Bei Fragen kann sich der Bischof bzw. der Pfahl-Gebäudebeauftragte an den Gebäudemanager wenden. Bei Bedarf kann der Betreffende auch über FIR (App für die Meldung von Problemen bei Grundstücken und Gebäuden) beantragen, dass Klavier und Orgel gewartet und repariert werden (siehe 35.4.2).

19.3.7

Chöre

Seit der Zeit des Alten Testaments haben Gottes Kinder ihm zum Lobpreis im Chor gesungen. Die Chöre der Kirche erweisen Gott Ehre; sie einen und erbauen die Mitglieder der Kirche und verschaffen den Mitwirkenden und Zuhörern Freude.

19.3.7.1

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Symbol: Richtlinien für Anpassungen
Der Gemeindechor

Wo genügend Mitglieder vorhanden sind, kann die Gemeinde einen Chor gründen, der regelmäßig in der Abendmahlsversammlung singt. Die Bischofschaft kann Chorleiter und Chorbegleiter berufen (siehe 19.4.3.3).

Gemeindemitglieder, die im Chor mitsingen möchten, können sich dafür melden. Auch können sonstige Mitglieder und andere zur Teilnahme eingeladen werden. Ein Vorsingen findet nicht statt.

Der Chor ist angehalten, auf Lieder aus dem Gesangbuch zurückzugreifen. Das Singen von Kirchenliedern lädt den Geist ein und vermittelt den Chorteilnehmern und den Zuhörern das Evangelium (siehe Gesangbuch, Seite 278f.). Werden andere geistliche Musikstücke ausgewählt, finden die Richtlinien unter 19.3.1 Anwendung.

Die Chorproben dauern in der Regel nicht länger als eine Stunde.

Wenn der Gemeindechor Noten braucht, können diese mit Mitteln aus dem Gemeindebudget angeschafft werden (siehe 19.7.1). Der Gemeindechor ist angehalten, erworbene Noten anderen Chören im Pfahl zur Verfügung zu stellen. Die Vervielfältigung von Noten ohne Genehmigung des Rechteinhabers stellt einen Verstoß gegen die Richtlinien der Kirche dar (siehe 38.8.11).

Außer dem Gemeindechor können Familien und Gruppen (Frauen, Männer, Jugendliche oder Kinder) gebeten werden, in einer Versammlung der Kirche ein Lied vorzutragen.

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ein Chor singt

19.3.7.2

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Symbol: Zusatzmaterial
Der Pfahlchor und pfahlübergreifende Chöre

Mit Genehmigung der Führungsverantwortlichen auf Pfahl- oder Gebietsebene kann ein Pfahlchor oder ein pfahlübergreifender Chor für eine Pfahlkonferenz oder zu einem anderen Anlass, wie etwa einer öffentlichen Veranstaltung, zusammengestellt werden. Nach der Versammlung oder Veranstaltung wird der Chor wieder aufgelöst, bis erneut ein Anlass gegeben ist.

19.4

Die Aufsicht über die Musik in der Gemeinde

19.4.1

Die Bischofschaft

Der Bischof führt die Aufsicht über die Musik in der Gemeinde. Er kann diese Aufgabe einem seiner Ratgeber übertragen. Die Bischofschaft hat folgende Aufgaben:

  • je nach Bedarf Mitglieder für Aufgaben im Bereich Musik berufen und einsetzen, wie in 19.4.2 und 19.4.3 dargelegt

  • gemeinsam mit dem Gemeinde-Musikkoordinator oder der Gemeinde-Musikkoordinatorin die Musik für die Abendmahlsversammlung planen (siehe 19.3.1)

  • in Versammlungen auf die Bedeutsamkeit der Gottesverehrung durch Musik eingehen; die Mitglieder ermuntern, beim Gemeindegesang in den Versammlungen mitzusingen, und sie anregen – insbesondere die Jugendlichen –, sich täglich aufbauender Musik zu bedienen (siehe 19.2)

  • festlegen, wann in den Versammlungen der Kirche neben Klavier und Orgel andere Instrumente zum Einsatz kommen dürfen (siehe 19.3.6)

  • den Gemeindechor fördern und die Mitglieder zur Teilnahme anregen

19.4.2

Der Gemeinde-Musikkoordinator

Der Gemeinde-Musikkoordinator bzw. die Gemeinde-Musikkoordinatorin untersteht der Bischofschaft. Der oder die Betreffende hat folgende Aufgaben:

  • steht der Bischofschaft und anderen Führungsverantwortlichen in der Gemeinde in allem, was Musik betrifft, mit Rat und Tat zur Seite; nimmt auf Einladung des Bischofs an der Gemeinderatssitzung teil, um bei der Koordinierung der Musik in der Gemeinde zu helfen

  • plant gemeinsam mit der Bischofschaft die Musik für die Abendmahlsversammlung (siehe 19.3.1 und 19.3.2)

  • schlägt bei Bedarf Musikschulungen in der Gemeinde vor und hat die Aufsicht darüber (siehe 19.6); hilft den Mitgliedern, Gelegenheiten zu finden, bei denen sie ihr musikalisches Talent in der Gemeinde weiterentwickeln und einsetzen können

  • schlägt auf Wunsch der Bischofschaft Mitglieder für Berufungen im Bereich Musik vor, weist diejenigen mit einer solchen Berufung in ihre Aufgaben ein und bietet bei Bedarf Unterstützung, Anleitung und Schulung an

  • hilft in anderen Berufungen im Bereich Musik aus, falls dafür niemand berufen wurde

  • wendet sich bei Bedarf zwecks Schulung und Unterstützung an den Pfahl-Musikkoordinator

19.4.3

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Symbol: Zusatzmaterial
Zusätzliche Berufungen

In Gemeinden, die groß genug sind, kann die Bischofschaft Mitgliedern die folgenden Berufungen antragen. Auch Jugendliche und Andersgläubige können so eine Berufung erhalten. Je nachdem, was in der Gemeinde gebraucht wird, kann die Bischofschaft die hier genannten Berufungen anpassen.

19.4.3.1

Der Gemeinde-Musikleiter

Der Musikleiter bzw. die Musikleiterin leitet den Gemeindegesang in der Abendmahlsversammlung und auf Wunsch auch in sonstigen Versammlungen der Gemeinde.

19.4.3.2

Der Gemeindebegleiter

Der Gemeindebegleiter bzw. die Gemeindebegleiterin ist für das musikalische Vor- und Nachspiel sowie die Begleitung des Gemeindegesangs in der Abendmahlsversammlung und auf Wunsch auch in sonstigen Versammlungen der Gemeinde zuständig. Bei Bedarf kann der oder die Betreffende auch den Chor begleiten oder als Pianist bzw. Pianistin in der PV fungieren.

Wenn niemand in der Gemeinde Klavier oder Orgel spielen kann, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Ein Mitglied kann ein anderes Instrument spielen, dessen Gebrauch vom Bischof genehmigt wurde (siehe 19.3.6).

  • In einigen Gemeindehäusern gibt es Digitalklaviere oder Orgeln mit vorprogrammierter Gesangsbegleitung (siehe 19.3.6.1).

  • Die Mitglieder können auf Aufnahmen aus folgenden Quellen zurückgreifen:

19.4.3.3

Der Chorleiter und der Chorbegleiter

Der Gemeindechorleiter (bzw. die Chorleiterin) wählt das Notenmaterial aus, das der Chor singen soll, leitet die Chorproben und dirigiert den Chor in der Abendmahlsversammlung (siehe 19.3.7).

Der Gemeindechorbegleiter (bzw. die Chorbegleiterin) begleitet den Chor bei Proben und in der Abendmahlsversammlung.

Näheres dazu, wie man einen Chor dirigiert, ist der Anleitung Dirigierkurs, Seite 73–83, zu entnehmen.

19.4.3.4

Musikleiter und Pianisten in der PV

Siehe 12.3.4.

19.4.3.5

Musikspezialisten

Die Bischofschaft kann Spezialisten berufen, die bei Musikschulungen in der Gemeinde mithelfen (siehe 19.6).

19.5

Die Aufsicht über die Musik im Pfahl

19.5.1

Die Pfahlpräsidentschaft

Der Pfahlpräsident führt die Aufsicht über die Musik im Pfahl. Er kann einem seiner Ratgeber oder einem Mitglied des Hoherats folgende Aufgaben übertragen:

  • je nach Bedarf Mitglieder für Aufgaben im Bereich Musik berufen und einsetzen, wie in 19.5.2 und 19.5.3 dargelegt

  • gemeinsam mit dem Pfahl-Musikkoordinator bzw. der Pfahl-Musikkoordinatorin die Musik für die Pfahlkonferenz und andere Pfahlveranstaltungen planen (siehe 19.3.1, 19.3.4 und 19.3.7.2)

  • in Versammlungen auf die Bedeutsamkeit der Gottesverehrung durch Musik eingehen; die Mitglieder ermuntern, beim Gemeindegesang in den Versammlungen mitzusingen, und sie anregen, sich täglich aufbauender Musik zu bedienen (siehe 19.2)

  • festlegen, wann in Pfahlversammlungen neben Klavier und Orgel andere Instrumente zum Einsatz kommen dürfen (siehe 19.3.6)

19.5.2

Der Pfahl-Musikkoordinator

Auf Weisung der Pfahlpräsidentschaft erfüllt der Pfahl-Musikkoordinator bzw. die Pfahl-Musikkoordinatorin folgende Aufgaben:

  • steht der Pfahlpräsidentschaft und anderen Führungsverantwortlichen im Pfahl in allem, was Musik betrifft, mit Rat und Tat zur Seite

  • plant nach Rücksprache mit der Pfahlpräsidentschaft die Musik für die Pfahlkonferenz und andere Pfahlveranstaltungen (siehe 19.3.1, 19.3.4 und 19.3.7.2)

  • schlägt Musikschulungen im Pfahl vor und hat die Aufsicht darüber (siehe 19.6)

  • schlägt auf Wunsch der Pfahlpräsidentschaft Mitglieder für Pfahlberufungen im Bereich Musik vor, weist diejenigen mit einer solchen Berufung ein und bietet bei Bedarf Unterstützung, Anleitung und Schulung an

  • schult und unterstützt bei Bedarf die Gemeinde-Musikkoordinatoren

  • fungiert in den Pfahlversammlungen als Musikleiter und Chorleiter, falls dafür niemand berufen wurde

19.5.3

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Symbol: Zusatzmaterial
Die Pfahl-Musikspezialisten

Je nach Bedarf können Pfahl-Musikspezialisten berufen werden, darunter ein Pfahlchorleiter, ein Pfahl-Musikleiter und ein Pfahlbegleiter. Die Pfahl-Musikspezialisten und -spezialistinnen können auch damit beauftragt werden, Musikschulungen anzubieten (siehe 19.6).

19.6

Schulungen und Material im Bereich Musik

Das Erlernen grundlegender musikalischer Fertigkeiten bereitet die Mitglieder darauf vor, sich mit ihren Talenten in der Kirche nützlich zu machen. Das nachstehend aufgeführte Material kann sich als hilfreich erweisen, wenn man eine Berufung im Bereich Musik erfüllt. Es kann aber auch allen Mitgliedern zugutekommen, die gern musikalische Fähigkeiten entwickeln möchten.

Grundlegendes Schulungsmaterial findet man im Abschnitt „Hinweise zum Gebrauch des Gesangbuchs“ im Gesangbuch und im Abschnitt „Hinweise zum Gebrauch des Kinderliederbuchs“ im Liederbuch für Kinder.

Folgendes Material kann ebenfalls nützlich sein:

  • Eine Bibliothek mit Noten und Musikaufnahmen für den Gebrauch zuhause und in der Kirche ist in der App Geistliche Musik sowie online unter music.ChurchofJesusChrist.org zu finden. Wenn sich die Mitglieder diese Aufnahmen anhören, werden sie mit den Kirchenliedern besser vertraut.

  • Der interaktive Player auf ChurchofJesusChrist.org ist eine gute Hilfe für alle, die neue Lieder lernen oder musikalische Fertigkeiten entwickeln wollen.

  • Mit dem Grundkurs Musik können Mitglieder Noten lesen und spielen lernen. Der Kurs umfasst die Hefte „Dirigierkurs“ und „Keyboard-Kurs“. Käuflich erwerben kann man diese auf store.ChurchofJesusChrist.org.

  • Am Hauptsitz der Kirche wurde ein Fonds für musikalische Weiterbildung eingerichtet. Darüber erhalten Mitglieder, die sich musikalische Fertigkeiten aneignen wollen, ein Keyboard und Schulungsmaterial samt Anleitungen. Näheres zu diesem Fonds ist auf musicfund.ChurchofJesusChrist.org zu finden.

Die Musikkoordinatoren in Pfahl und Gemeinde können Musik-Grundkurse für Musikleiter, Chorleiter und/oder Gesangsbegleiter organisieren. Teilnehmen könnten beispielsweise alle, die derzeit eine Berufung im Bereich Musik haben, sowie sonstige interessierte Erwachsene, Jugendliche und Kinder. Den Kurs leiten kann ein Musikkoordinator oder ein Musikspezialist. Der Musikkoordinator kann auch eine geeignete Lehrkraft für die Schulung vorschlagen.

Wo genügend Mitglieder vorhanden sind, kann sich der Musikkoordinator mit den Priestertumsführern beraten und empfehlen, Schulungs-Workshops auf Pfahlebene oder pfahlübergreifend zu organisieren. Für von der Kirche veranstaltete Schulungen werden keine Gebühren erhoben.

19.7

Weitere Richtlinien und Bestimmungen

19.7.1

Die Beschaffung und Verwendung von Noten

Jedes neue Gemeindehaus wird mit Gesangbüchern ausgestattet. Zusätzliche Gesangbücher, Notenmaterial für den Chor und sonstige Noten können mit Mitteln aus dem Pfahl- oder Gemeindebudget angeschafft werden.

19.7.2

Die Benutzung von Instrumenten aus der Gemeindehausausstattung für das Üben, für Privatunterricht oder für Konzerte

Wenn es keine vernünftige Alternative gibt, dürfen die Priestertumsführer die Benutzung von Klavier und Orgel im Gemeindehaus für das Üben, für Privatunterricht gegen Entgelt oder für Konzerte erlauben, sofern daran Mitglieder derjenigen Einheiten, die das Gemeindehaus nutzen, beteiligt sind. Diese Genehmigung ist eine Ausnahme, wie unter 35.5.6.1 ausgeführt. Für Konzerte dürfen keine Eintrittsgelder erhoben werden.

19.7.3

Chorgemeinschaften

Langfristig bestehende Chorgemeinschaften, die von einem Mitglied der Kirche geleitet werden und hauptsächlich aus Mitgliedern der Kirche bestehen, werden von der Kirche nicht gefördert. Solche Chöre dürfen in ihrem Namen nicht auf die Kirche hinweisen.

Wenn die Pfahlpräsidentschaft dies genehmigt, kann eine Chorgemeinschaft ein Gebäude der Kirche für Proben und Aufführungen nutzen. Dabei hält sich die Chorgemeinschaft an die Maßstäbe und Richtlinien der Kirche in Bezug auf Gemeindehäuser (siehe 35.5).