Handbücher und Berufungen
37. Spezielle Pfähle, Gemeinden und Zweige


„37. Spezielle Pfähle, Gemeinden und Zweige“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2020

„37. Spezielle Pfähle, Gemeinden und Zweige“, Allgemeines Handbuch.

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Eine Mahlzeit im Freien

37.

Spezielle Pfähle, Gemeinden und Zweige

37.0

Einleitung

Um den Mitgliedern gute Dienste zu leisten, kann ein Pfahlpräsident die Gründung eines speziellen Pfahles, einer speziellen Gemeinde oder eines speziellen Zweiges vorschlagen, wie in diesem Kapitel erläutert wird. Näheres über die Gründung spezieller Einheiten in einer Mission ist unter 36.3 zu finden.

Der Pfahlpräsident reicht seinen Vorschlag über die „Vorschläge für Änderungen bei Grenzen und Führungsverantwortlichen“ ein. Ist der Zugriff auf das Onlinesystem nicht möglich, können durch Anklicken des Links Formulare heruntergeladen werden. Nur die Erste Präsidentschaft kann den Vorschlag genehmigen.

Innerhalb der Vereinigten Staaten oder Kanadas ist Hilfe unter +1 801 240 1007 zu erreichen. Außerhalb der Vereinigten Staaten oder Kanadas rufen Sie bitte beim Gebietsbüro an.

37.1

Fremdsprachige Gemeinden und Zweige

Ein Pfahlpräsident kann die Gründung einer fremdsprachigen Gemeinde oder eines fremdsprachigen Zweiges für Mitglieder des Pfahles vorschlagen, die 1.) der jeweiligen Landessprache nicht mächtig sind oder 2.) Gebärdensprache verwenden.

Ein Pfahlpräsident kann auch die Gründung einer fremdsprachigen Gemeinde oder eines fremdsprachigen Zweiges mit Mitgliedern aus einem oder mehreren benachbarten Pfählen vorschlagen. Die beteiligten Pfahlpräsidenten sprechen sich ab und arbeiten den Vorschlag aus. Einer der beteiligten Pfähle ist für diese Gemeinde oder diesen Zweig zuständig.

Mindestvoraussetzungen für die Gründung einer fremdsprachigen Gemeinde oder eines fremdsprachigen Zweiges in einem Pfahl

Gemeinde

Zweig

Anzahl der Mitglieder (aktive und weniger aktive)

Gemeinde

125

Zweig

kein Minimum

Anzahl der aktiven Träger des Melchisedekischen Priestertums, die den vollen Zehnten zahlen und in der Lage sind, eine Führungsposition zu übernehmen

Gemeinde

1 pro 20 Mitglieder (aktive und weniger aktive), mindestens aber 15

Zweig

4

Die Grenzen fremdsprachiger Einheiten folgen im Allgemeinen dem Grenzverlauf geografischer Gemeinden, Zweige und Pfähle (bei einer geografischen Einheit ist das Einzugsgebiet rein geografisch festgelegt).

Für die Kinder und Jugendlichen einer fremdsprachigen Einheit kann der Unterricht mit dem einer geografischen Einheit zusammengelegt werden, wenn dies gewünscht wird (siehe 29.2.8).

Fremdsprachige Zweige in einer Mission: siehe 36.3. Richtlinien für die Benennung von Gemeinden und Zweigen: siehe 36.4.2.

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Jugendliche unterhalten sich

37.1.1

Die Mitglieder einer fremdsprachigen Gemeinde oder eines fremdsprachigen Zweiges

  • Die Mitglieder müssen innerhalb der Grenzen der fremdsprachigen Gemeinde oder des fremdsprachigen Zweiges leben.

  • Sie können zwischen der fremdsprachigen Einheit und der geografischen Einheit wählen.

  • Der Mitgliedsschein wird in der Einheit geführt, die das Mitglied besucht.

37.1.2

Die Führung einer fremdsprachigen Gemeinde oder eines fremdsprachigen Zweiges

  • Im Allgemeinen wird der Bischof oder Zweigpräsident mitsamt seinen Ratgebern aus dem Gebiet der fremdsprachigen Einheit berufen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn ein Führer zwar nicht in dem Gebiet dieser Einheit, wohl aber im Gebiet des für diese Einheit zuständigen Pfahles lebt.

  • Für die Berufung eines Bischofs ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich.

  • Die übrigen Führungsverantwortlichen und Lehrkräfte werden im Allgemeinen aus den Reihen der Mitglieder der Gemeinde oder des Zweiges berufen.

37.2

Gemeinden und Zweige für junge Alleinstehende (JAE) in einem geografischen Pfahl

Ein Pfahlpräsident kann die Gründung einer JAE-Gemeinde oder eines JAE-Zweiges für Mitglieder zwischen 18 und 30 Jahren vorschlagen, wenn es im Pfahl genügend junge Alleinstehende gibt, die daran Interesse haben. Folgendes wird außerdem berücksichtigt:

  • inwiefern dies dem persönlichen Fortschritt und der geistigen Entwicklung der jungen Alleinstehenden zugutekäme und inwiefern sie beispielsweise in der Lage wären, in allen Bereichen von Gottes Werk der Errettung und Erhöhung mitzuwirken (siehe 1.2)

  • inwiefern sich dies auf die geografischen Einheiten auswirken würde, aus denen die jungen Alleinstehenden abgezogen würden

  • Fahrtzeit und -kosten für die jungen Alleinstehenden und deren Führungsverantwortliche

Die Pfahlpräsidenten können auch die Gründung einer JAE-Gemeinde oder eines JAE-Zweiges mit Mitgliedern aus einem oder mehreren benachbarten Pfählen vorschlagen. Dabei ziehen die Pfahlpräsidenten in Erwägung, ob den jungen Alleinstehenden mit pfahlübergreifenden Aktivitäten besser gedient wäre als mit der Gründung einer Gemeinde oder eines Zweiges. Einer der beteiligten Pfähle ist für diese Gemeinde oder diesen Zweig zuständig.

Ein geografischer Pfahl, dessen Grenzen sich mit denen eines JAE-Pfahles überschneiden, hat keine eigenen JAE-Einheiten.

Mindestvoraussetzungen für die Gründung einer JAE-Einheit in einem Pfahl

Gemeinde

Zweig

Anzahl der aktiven Mitglieder

Gemeinde

125

Zweig

50

Anzahl der aktiven Träger des Melchisedekischen Priestertums, die den vollen Zehnten zahlen und in der Lage sind, eine Führungsposition zu übernehmen

Gemeinde

1 pro 20 Mitglieder (aktive und weniger aktive), mindestens aber 15

Zweig

4

Normalerweise hat eine JAE-Gemeinde höchstens 225 aktive Mitglieder.

Richtlinien für die Benennung von Gemeinden und Zweigen: siehe 36.4.2.

37.2.1

Die Mitglieder einer JAE-Gemeinde oder eines JAE-Zweiges in einem geografischen Pfahl

  • Die Mitglieder müssen junge Alleinstehende zwischen 18 und 30 Jahren sein, die innerhalb der Grenzen der JAE-Gemeinde oder des JAE-Zweiges leben.

  • Sie können zwischen der JAE-Einheit und der geografischen Einheit wählen.

  • Der Mitgliedsschein wird in der Einheit geführt, die das Mitglied besucht.

  • Hat der Pfahlpräsident den Eindruck, dass es einem weniger aktiven jungen Alleinstehenden in seinem Pfahl nützen würde, kann er die Überstellung des Mitgliedsscheins von der geografischen Einheit an die JAE-Einheit genehmigen. Wird das weniger aktive Mitglied wieder aktiv, kann es zwischen der JAE-Einheit und der geografischen Einheit wählen.

  • Alleinerziehende Eltern zwischen 18 und 30 Jahren, die ihre Kinder bei sich zuhause haben, bleiben in der geografischen Einheit. Sie können allerdings an den Aktivitäten der JAE-Einheit teilnehmen.

  • Wenn ein Mitglied heiratet oder 31 Jahre alt wird, besucht es die JAE-Einheit nicht mehr. Alleinstehende zwischen 31 und 45: siehe 37.5.

37.2.2

Die Führung einer JAE-Gemeinde oder eines JAE-Zweiges in einem geografischen Pfahl

  • Der Bischof oder Zweigpräsident muss ein verheirateter Mann mit gutem Urteilsvermögen und Erfahrung sein. Für die Berufung eines Bischofs ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Im Allgemeinen lebt der Bischof oder Zweigpräsident innerhalb der Grenzen der JAE-Einheit. Eine Ausnahme ist möglich, wenn es sich um eine JAE-Einheit an einer Universität oder sonstigen Hochschule handelt.

  • Die Ratgeber des Bischofs können Mitglieder der Einheit sein. Es können aber auch andere alleinstehende oder verheiratete Männer sein, die im Einzugsgebiet der Einheit leben. Sie müssen Hohe Priester sein. Wenn ein Mann, der als Ratgeber in einer Bischofschaft berufen wurde, kein Hoher Priester ist, sorgt der Pfahlpräsident dafür, dass der Betreffende vor seiner Einsetzung zum Hohen Priester ordiniert wird.

  • Zweigpräsidenten und ihre Ratgeber können Hohe Priester oder Älteste sein.

  • Die übrigen Führungsverantwortlichen und Lehrkräfte werden aus den Reihen der jungen Alleinstehenden berufen, die der jeweiligen Einheit angehören.

37.3

Pfähle für junge Alleinstehende (JAE) und ihre Gemeinden und Zweige

Wenn viele junge Alleinstehende in einem bestimmten Gebiet leben – gewöhnlich in der Nähe einer Universität oder sonstigen Hochschule –, können ein oder mehrere JAE-Pfähle eingerichtet werden.

Mindestvoraussetzungen für die Gründung eines JAE-Pfahles oder einer Gemeinde, eines Zweiges in einem JAE-Pfahl

JAE-Pfahl

  • 1.500 Mitglieder (aktive und weniger aktive)

  • 5 Gemeinden

JAE-Gemeinde in einem JAE-Pfahl

  • 125 Mitglieder (aktive)

  • pro 20 Mitglieder (aktive und weniger aktive) 1 aktiver Träger des Melchisedekischen Priestertums, der den vollen Zehnten zahlt und in der Lage ist, eine Führungsposition zu übernehmen, mindestens aber 15

JAE-Zweig in einem JAE-Pfahl

  • 50 Mitglieder (aktive)

  • 4 aktive Träger des Melchisedekischen Priestertums, die den vollen Zehnten zahlen und in der Lage sind, eine Führungsposition zu übernehmen

Ein geografischer Pfahl, dessen Grenzen sich mit denen eines JAE-Pfahles überschneiden, hat keine eigenen JAE-Einheiten.

Eine JAE-Einheit in einem geografischen Pfahl kann nur in einen JAE-Pfahl verschoben werden, wenn:

  • sie an den JAE-Pfahl angrenzt

  • die Präsidenten beider Pfähle die Verschiebung empfehlen

Richtlinien für die Benennung von Pfählen und Gemeinden: siehe 36.4.1 und 36.4.2.

37.3.1

Die Mitglieder eines JAE-Pfahles, seiner Gemeinden und Zweige

  • Die Mitglieder müssen junge Alleinstehende zwischen 18 und 30 Jahren sein, die innerhalb der Grenzen der JAE-Gemeinde oder des JAE-Zweiges leben.

  • Alle aktiven und weniger aktiven jungen Alleinstehenden innerhalb der Pfahlgrenzen, die nicht zuhause bei ihren Eltern leben, gehören dem JAE-Pfahl an, wenn sie sich nicht für die geografische Einheit entscheiden.

  • Junge Alleinstehende, die zuhause bei ihren Eltern leben, können zwischen der JAE-Einheit und der geografischen Einheit wählen.

  • Der Mitgliedsschein wird in der Einheit geführt, die das Mitglied besucht.

  • Alleinerziehende Eltern zwischen 18 und 30 Jahren, die ihre Kinder bei sich zuhause haben, bleiben in der geografischen Einheit. Sie können allerdings an den Aktivitäten der JAE-Einheit teilnehmen.

  • Wenn ein Mitglied heiratet oder 31 Jahre alt wird, besucht es die JAE-Einheit nicht mehr. Alleinstehende zwischen 31 und 45: siehe 37.5.

37.3.2

Die Führung eines JAE-Pfahles, seiner Gemeinden und Zweige

  • Der Pfahlpräsident, der Pfahlpatriarch, die Bischöfe und die Zweigpräsidenten müssen verheiratete Männer sein und über ein gutes Urteilsvermögen und Erfahrung verfügen. Für die Berufung eines Bischofs ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich. Die zu Berufenden können von außerhalb der Pfahlgrenzen kommen; dies wird von der Gebietspräsidentschaft festgelegt. Wer eine solche Berufung aussprechen will, hält zuerst, um dessen Zustimmung einzuholen, Rücksprache mit dem Pfahlpräsidenten des Betreffenden. Richtlinien sind in Kapitel 30 zu finden.

  • Die Ratgeber des Pfahlpräsidenten, die Hohen Räte sowie die Ratgeber in einer Bischofschaft oder in einer Zweigpräsidentschaft können alleinstehende oder verheiratete Männer sein. Die Pfahl-FHV-Präsidentin und ihre Ratgeberinnen können alleinstehende oder verheiratete Frauen sein. Der Pfahl-Sonntagsschulpräsident und seine Ratgeber können alleinstehende oder verheiratete Männer sein. Diese Führungsverantwortlichen können Mitglieder des Pfahles sein, sie können aber auch von außerhalb der Pfahlgrenzen kommen; dies wird von der Gebietspräsidentschaft festgelegt.

  • Die Ratgeber des Bischofs müssen Hohe Priester sein. Wenn ein Mann, der als Ratgeber in einer Bischofschaft berufen wurde, kein Hoher Priester ist, sorgt der Pfahlpräsident dafür, dass der Betreffende vor seiner Einsetzung zum Hohen Priester ordiniert wird. Zweigpräsidenten und ihre Ratgeber können Hohe Priester oder Älteste sein.

  • Für die Berufung eines Patriarchen ist die Genehmigung des Kollegiums der Zwölf Apostel erforderlich.

  • In den Gemeinden und Zweigen werden die übrigen Führungsverantwortlichen und Lehrkräfte aus den Reihen der jungen Alleinstehenden berufen, die der jeweiligen Einheit angehören.

37.4

Pfähle und Gemeinden für verheiratete Studenten

Für die verheirateten Studenten, die in der Nähe einer Universität oder sonstigen Hochschule leben, kann ein Pfahl oder eine Gemeinde für verheiratete Studenten gegründet werden.

Mindestvoraussetzungen für die Gründung eines Pfahles oder einer Gemeinde für verheiratete Studenten

Pfahl für verheiratete Studenten

  • 1.500 Mitglieder (aktive und weniger aktive)

  • 5 Gemeinden

Gemeinde für verheiratete Studenten

  • 125 Mitglieder (aktive und weniger aktive)

  • pro 20 Mitglieder (aktive und weniger aktive) 1 aktiver Träger des Melchisedekischen Priestertums, der den vollen Zehnten zahlt und in der Lage ist, eine Führungsposition zu übernehmen, mindestens aber 15

Richtlinien für die Benennung von Pfählen und Gemeinden: siehe 36.4.1 und 36.4.2.

37.4.1

Die Mitglieder eines Pfahles oder einer Gemeinde für verheiratete Studenten

  • Die Mitglieder müssen verheiratete Studenten sein, die innerhalb der Grenzen der Gemeinde für verheiratete Studenten leben.

  • Verheiratete Studenten können zwischen der Gemeinde für verheiratete Studenten und der geografischen Einheit wählen.

  • Der Mitgliedsschein wird in der Einheit geführt, die die Familie besucht.

37.4.2

Die Führung eines Pfahles oder einer Gemeinde für verheiratete Studenten

Die unter 37.3.2 genannten Richtlinien gelten auch hier.

37.5

Gemeinden für Alleinstehende (AE)

Im Allgemeinen werden Alleinstehende zwischen 31 und 45 Jahren in einer geografischen Einheit am besten versorgt. Im Ausnahmefall kann ein Pfahlpräsident die Gründung einer AE-Gemeinde vorschlagen.

Ein Pfahlpräsident kann auch die Gründung einer AE-Gemeinde mit Mitgliedern aus einem oder mehreren benachbarten Pfählen vorschlagen. Die beteiligten Pfahlpräsidenten sprechen sich ab und arbeiten den Vorschlag aus. Einer der beteiligten Pfähle ist für diese Gemeinde zuständig.

Mindestvoraussetzungen für die Gründung einer AE-Gemeinde in einem Pfahl

Anzahl der Mitglieder (aktive und weniger aktive)

125

Anzahl der aktiven Träger des Melchisedekischen Priestertums, die den vollen Zehnten zahlen und in der Lage sind, eine Führungsposition zu übernehmen

1 pro 20 Mitglieder (aktive und weniger aktive), mindestens aber 15

Richtlinien für die Benennung von Gemeinden: siehe 36.4.2.

37.5.1

Die Mitglieder einer AE-Gemeinde

  • Die Mitglieder müssen Alleinstehende zwischen 31 und 45 Jahren sein, die innerhalb der Grenzen der AE-Gemeinde leben.

  • Sie können zwischen der AE-Einheit und der geografischen Einheit wählen.

  • Der Mitgliedsschein wird in der Einheit geführt, die das Mitglied besucht.

  • Alleinerziehende Eltern zwischen 31 und 45 Jahren, die ihre Kinder bei sich zuhause haben, bleiben in der geografischen Einheit. Sie können allerdings an den Aktivitäten der AE-Gemeinde teilnehmen.

  • Wenn ein Mitglied heiratet oder 46 Jahre alt wird, besucht es die AE-Einheit nicht mehr.

37.5.2

Die Führung einer AE-Gemeinde

  • Der Bischof muss ein verheirateter Hoher Priester mit gutem Urteilsvermögen und Erfahrung sein. Für die Berufung eines Bischofs ist die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich.

  • Die Ratgeber des Bischofs können Mitglieder der Einheit sein. Es können aber auch andere alleinstehende oder verheiratete Männer sein, die im Einzugsgebiet der Einheit leben. Sie müssen Hohe Priester sein. Wenn ein Mann, der als Ratgeber in einer Bischofschaft berufen wurde, kein Hoher Priester ist, sorgt der Pfahlpräsident dafür, dass der Betreffende vor seiner Einsetzung zum Hohen Priester ordiniert wird.

  • Die übrigen Führungsverantwortlichen und Lehrkräfte werden aus den Reihen der Alleinstehenden berufen, die der jeweiligen Gemeinde angehören.

37.6

Gemeinden und Zweige für Mitglieder in besonderen Lebensumständen

Ein Pfahlpräsident kann die Gründung einer Gemeinde oder eines Zweiges für Mitglieder in besonderen Lebensumständen vorschlagen, beispielsweise diejenigen, die an einem Entzugsprogramm teilnehmen oder die sich in einer Pflegeeinrichtung oder im Gefängnis befinden.

Im Allgemeinen leben die Führer einer solchen Einheit im Gebiet des für diese Einheit zuständigen Pfahles.

Näheres über Zweige für junge Alleinstehende oder Alleinstehende in einer Mission, Mitglieder, die der jeweiligen Landessprache nicht mächtig sind, Mitglieder, die an einem Entzugsprogramm teilnehmen, die in einer Pflegeeinrichtung oder im Gefängnis sind, oder Mitglieder, die beim Militär sind, ist unter 36.3 zu finden.

Richtlinien für die Benennung von Gemeinden und Zweigen: siehe 36.4.2.

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Lächelnde Frauen

37.7

Gruppen in einem Pfahl, einer Mission oder einem Gebiet

Eine Gruppe ist eine genehmigte kleine Ansammlung von Mitgliedern, die von einem Bischof, Zweigpräsidenten oder Missionspräsidenten betreut wird. Ein Pfahl- oder Missionspräsident kann die Gründung einer Gruppe unter folgenden Umständen empfehlen:

  • wenn die potenziellen Mitglieder der Gruppe die Gemeinde oder den Zweig nur schlecht erreichen können

  • wenn eine geringe Anzahl Mitglieder eine andere Sprache spricht als die in der Gemeinde oder im Zweig übliche

  • wenn Mitglieder beim Militär in einer Gruppe am besten versorgt wären (siehe 38.9.4)

Um die Gründung einer Gruppe vorzuschlagen, reicht der Pfahl- oder Missionspräsident bei der Gebietspräsidentschaft einen Antrag ein. Nur die Gebietspräsidentschaft kann diesen Antrag genehmigen.

Eine Gruppe muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Eines davon muss ein würdiger Priester im Aaronischen Priestertum oder ein würdiger Träger des Melchisedekischen Priestertums sein.

In einem Pfahl beauftragt der Pfahlpräsident einen Bischof oder Zweigpräsidenten mit der Einrichtung und Betreuung einer Gruppe. In einer Mission beauftragt der Missionspräsident einen Zweigpräsidenten damit.

Grundsätzlich kann eine Gruppe auch für Mitglieder aus mehr als einer Einheit innerhalb eines Pfahles oder Distrikts gegründet werden. Die Gruppenzugehörigkeit beschränkt sich auf diejenigen, die innerhalb der Grenzen der betroffenen Einheit oder Einheiten leben. Gruppen erstrecken sich nicht über Pfahl- oder Distriktsgrenzen hinaus.

Der Pfahlpräsident, Missionspräsident, Bischof oder Zweigpräsident beruft einen Gruppenleiter und setzt ihn ein. Der Gruppenleiter organisiert und leitet Gruppenversammlungen, in denen auch das Abendmahl gespendet wird.

Ein Gruppenleiter hat keine Priestertumsschlüssel inne und ist nicht befugt:

  • den Zehnten und Opfergaben entgegenzunehmen

  • Mitglieder bei schwerwiegenden Sünden zu beraten

  • informelle oder formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft aufzuerlegen

  • sonstige Aufgaben wahrzunehmen, für die Priestertumsschlüssel erforderlich sind

Üblicherweise verwenden Gruppen das Programm für kleine Einheiten (siehe 36.6).

Die Mitgliedsscheine der Gruppenmitglieder werden in der Gemeinde oder dem Zweig geführt, von der oder dem die Gruppe betreut wird.

Vom Hauptsitz der Kirche wird einer Gruppe keine Einheit-Nummer zugewiesen.

Erfüllt eine Gruppe die Voraussetzungen, kann der Pfahl- oder Missionspräsident die Gründung eines Zweiges vorschlagen.

37.8

Einheiten der Kirche in militärischen Einrichtungen

Anweisungen zur Gründung von Gemeinden, Zweigen und Gruppen für Mitglieder, die in einer militärischen Einrichtung zusammenkommen, sind in 38.9.4 zu finden.