„34. Finanzen und Buchprüfungen“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024
„34. Finanzen und Buchprüfungen“, Allgemeines Handbuch.
34.
Finanzen und Buchprüfungen
34.0
Einleitung
Der Zehnte und die Opfergaben ermöglichen es der Kirche, Gottes Werk der Errettung und Erlösung weiterzuführen (siehe 1.2). Diese Gelder sind heilig. Sie stehen für das Opfer und den Glauben der Mitglieder der Kirche (siehe Markus 12:41-44).
Mit dem Zehnten und den Opfergaben wird das Werk des Herrn unterstützt, unter anderem durch:
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den Bau und Unterhalt von Tempeln, Gemeindehäusern und anderen Gebäuden der Kirche
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die Förderung der Unternehmungen und des Betriebs der Kirche und ihrer örtlichen Einheiten
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die Verbreitung des Evangeliums in aller Welt
-
die Förderung der Programme der Kirche, wie etwa Bildung und familiengeschichtliche Forschung
-
die Bereitstellung von Lebensmitteln, Obdach und anderen Bedarfsgütern für Bedürftige
Der Pfahlpräsident und der Bischof haben die heilige Pflicht, die Gelder der Kirche zu überwachen (siehe Lehre und Bündnisse 72:9,10). Die Gelder dürfen nur von befugten Mitgliedern für genehmigte kirchliche Zwecke genutzt werden. Über sie muss sorgsam Buch geführt werden und sie müssen geschützt werden.
34.1
Die Finanzaufsicht im Pfahl
34.1.1
Die Pfahlpräsidentschaft
Der Pfahlpräsident hat im Hinblick auf die Finanzen des Pfahles die nachstehend aufgeführten Aufgaben. Einiges von dieser Arbeit delegiert er an seine Ratgeber und die Sekretäre.
Der Pfahlpräsident:
-
hält die Mitglieder auf inspirierende Weise dazu an, den vollen Zehnten zu zahlen und auch bei den sonstigen Spenden großzügig zu sein (siehe 34.3)
-
sorgt dafür, dass die Gelder des Pfahles ordnungsgemäß gehandhabt und verbucht werden (siehe 34.5)
-
sieht den Finanzbericht jeden Monat durch und sorgt dafür, dass etwaige Mängel umgehend behoben werden
-
sorgt dafür, dass die Bischofschaften, Organisationsleiter und Sekretäre ihre Verantwortung für die heiligen Gelder der Kirche kennen
-
stellt das Jahresbudget des Pfahles auf und verwaltet es (siehe 34.6)
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sorgt dafür, dass im Pfahl die Richtlinien für die Budgetzuweisung befolgt werden (siehe 34.6.2)
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hält regelmäßig mit jedem Bischof über die Finanzen der jeweiligen Gemeinde Rat
-
vergewissert sich, dass jede Gemeinde die jährlichen Zehntenerklärungen der Mitglieder erhält
-
achtet darauf, dass Passwörter für den Zugang zu den Finanzsystemen der Kirche niemals weitergegeben werden
-
sorgt dafür, dass es ein Pfahl-Buchprüfungskomitee gibt, das seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (siehe 34.7.1)
-
hält sich, während die Finanzberichte des Pfahles der Buchprüfung unterzogen werden, zur Beantwortung von Fragen bereit (siehe 34.7)
-
sieht die Buchprüfung der Pfahl- und Gemeindefinanzberichte durch und sorgt dafür, dass etwaige Mängel umgehend behoben werden (siehe 34.7)
-
achtet darauf, dass der Pfahl und die Gemeinden sich an alle geltenden Steuergesetze halten (siehe 34.8)
34.1.2
Der Pfahlsekretär
Der Pfahlpräsident beauftragt den Pfahlsekretär oder einen Pfahlzweitsekretär, bei der Finanzberichtführung des Pfahles behilflich zu sein. Jeder Sekretär hält sich genau an die geltenden Richtlinien, um die Gelder der Kirche zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen der Kirche fehlerfrei sind.
Der Sekretär hat folgende Aufgaben:
-
zusammen mit einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft sämtliche Geldeingänge verbuchen und einzahlen
-
den Finanzbericht jeden Monat durchsehen und dafür sorgen, dass etwaige Mängel umgehend behoben werden
-
der Pfahlpräsidentschaft helfen, für den Pfahl das Jahresbudget aufzustellen (siehe 34.6.1 und 34.6.2)
-
sich vergewissern, dass jede Gemeinde den jährlichen Bericht zur Zehntenerklärung eingereicht hat
-
an den Buchprüfungen durch die Pfahl-Buchprüfer teilnehmen und bei Bedarf Korrekturmaßnahmen einleiten (siehe 34.7)
-
die Bischofschaften bei der Schulung der Gemeindesekretäre unterstützen
Die Sekretäre müssen das Melchisedekische Priestertum tragen und einen gültigen Tempelschein besitzen. Näheres dazu, wie die Pfahlsekretäre berufen werden, ist in 33.3.2 und 33.3.3 zu finden.
34.2
Die Finanzaufsicht in der Gemeinde
34.2.1
Die Bischofschaft
Der Bischof hat im Hinblick auf die Finanzen der Gemeinde die nachstehend aufgeführten Aufgaben. Einiges von dieser Arbeit delegiert er an seine Ratgeber und die Sekretäre.
Der Bischof:
-
hält die Mitglieder auf inspirierende Weise dazu an, den vollen Zehnten zu zahlen und auch bei den sonstigen Spenden großzügig zu sein (siehe 34.3)
-
sorgt dafür, dass die Gelder der Gemeinde ordnungsgemäß gehandhabt und verbucht werden (siehe 34.5)
-
sieht den Finanzbericht jeden Monat durch und sorgt dafür, dass etwaige Mängel umgehend behoben werden
-
sorgt dafür, dass die Organisationsleiter und Sekretäre ihre Verantwortung für die heiligen Gelder der Kirche kennen
-
stellt das Jahresbudget der Gemeinde auf und verwaltet es (siehe 34.6)
-
sorgt dafür, dass in der Gemeinde die Richtlinien für die Budgetzuweisung befolgt werden (siehe 34.6.2)
-
kommt jährlich mit den Mitgliedern der Gemeinde zu ihrer Zehntenerklärung zusammen
-
achtet darauf, dass Passwörter für den Zugang zu den Finanzsystemen der Kirche niemals weitergegeben werden
-
hält sich, während die Finanzberichte der Gemeinde der Buchprüfung unterzogen werden, zur Beantwortung von Fragen bereit und sorgt dafür, dass etwaige Mängel umgehend behoben werden (siehe 34.7)
34.2.2
Der Gemeindesekretär
Der Bischof beauftragt den Gemeindesekretär oder einen Gemeindezweitsekretär, bei der Finanzberichtführung der Gemeinde behilflich zu sein. Jeder Sekretär hält sich genau an die geltenden Richtlinien, um die Gelder der Kirche zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen der Kirche fehlerfrei sind.
Der Sekretär hat folgende Aufgaben:
-
zusammen mit einem Mitglied der Bischofschaft sämtliche Geldeingänge verbuchen und einzahlen
-
den Finanzbericht jeden Monat durchsehen und dafür sorgen, dass etwaige Mängel umgehend behoben werden
-
der Bischofschaft helfen, für die Gemeinde das Jahresbudget aufzustellen (siehe 34.6.1 und 34.6.2)
-
dafür sorgen, dass die Mitglieder Zugriff auf ihre Spendenaufstellung haben, und ihnen bei Bedarf helfen
-
dem Bischof bei der Vorbereitung und Erfassung der Zehntenerklärungen zur Hand gehen
-
an den Buchprüfungen durch die Pfahl-Buchprüfer teilnehmen und bei Bedarf Korrekturmaßnahmen einleiten (siehe 34.7)
Die Sekretäre müssen das Melchisedekische Priestertum tragen und einen gültigen Tempelschein besitzen. Näheres dazu, wie die Gemeindesekretäre berufen werden, ist in 33.4.2 und 33.4.3 zu finden.
34.3
Spenden
Die Führer der Kirche lehren die Mitglieder die Grundsätze des Zehnten und der sonstigen Spenden und halten die Mitglieder an, nach diesen Grundsätzen zu leben. Wer nicht der Kirche angehört, kann ebenfalls Beiträge an die Kirche leisten. Allerdings dürfen nur Mitglieder der Kirche den Zehnten zahlen.
Die Mitglieder sind angehalten, ihre Beiträge möglichst online zu leisten (siehe donations.ChurchofJesusChrist.org). Die Mitglieder können ihren Beitrag auch zusammen mit dem ausgefüllten Formular Zehnter und sonstige Spenden dem Bischof oder einem seiner Ratgeber übergeben (siehe 34.5.2). Verwendet ein Mitglied einen Scheck, wird dieser auf die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage ausgestellt.
34.3.1
Der Zehnte
Beim Zahlen des Zehnten spendet man ein Zehntel seines Einkommens an die Kirche Gottes (siehe Lehre und Bündnisse 119:3,4; mit Ertrag ist das Einkommen gemeint). Alle Mitglieder, die ein Einkommen haben, sollen den Zehnten zahlen.
Schon seit alter Zeit lebt das Bundesvolk des Herrn das Gesetz des Zehnten (siehe Genesis 14:18-20; Levitikus 27:30-32). Der Herr hat erklärt, dass der Zehnte seines Volkes für dieses „ein feststehendes Gesetz sein [soll] immerdar“ (Lehre und Bündnisse 119:3,4).
Der Zehnte ist dem Herrn heilig, und die Mitglieder erweisen dem Herrn Ehre, indem sie den Zehnten zahlen. Sie bringen damit zum Ausdruck, dass sie an Gott und seine Verheißungen glauben. Wer den Zehnten zahlt, erhält vom Herrn die Verheißung: „Stellt mich auf die Probe damit, spricht der Herr der Heerscharen, ob ich euch nicht die Schleusen des Himmels öffne und Segen im Übermaß auf euch herabschütte.“ (Maleachi 3:10.)
34.3.1.1
Die Verwendung der Zehntengelder
Die Zehntenspenden werden immer so verwendet, wie es den Absichten des Herrn entspricht und wie der Rat für die Verwendung der Zehntengelder es verfügt (siehe Lehre und Bündnisse 120). Einige Verwendungszwecke werden in 34.0 umrissen.
34.3.1.2
Die Zehntenerklärung
Der Bischof kommt in den letzten Monaten eines jeden Jahres mit jedem Mitglied zusammen, um dessen Zehntenerklärung entgegenzunehmen. In seltenen Fällen – wenn der Bischof verhindert ist – kann der Pfahlpräsident einen Ratgeber des Bischofs ermächtigen, diese Aufgabe zu übernehmen.
Alle Mitglieder sollen mit dem Bischof zusammenkommen, um:
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dem Bischof mitzuteilen, wie sie als Zehntenzahler einzustufen sind
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sich zu vergewissern, dass die Spendenunterlagen korrekt sind
Wenn möglich, nehmen alle Mitglieder der Familie, auch die Kinder, an der Zusammenkunft teil.
Bei der Zehntenerklärung dankt der Bischof den Mitgliedern für ihre Glaubenstreue. Er spricht auch über den Grundsatz des Zehnten, ermuntert die Mitglieder, ein großzügiges Fastopfer zu geben, und geht auf andere wichtige Belange ein.
Anweisungen für die Zehntenerklärung gibt der Hauptsitz der Kirche oder das zuständige Gebietsbüro heraus.
34.3.2
Das Fastopfer
Die Führer der Kirche halten die Mitglieder dazu an, das Gesetz des Fastens zu leben. Dazu gehört auch, ein großzügiges Fastopfer zu geben (siehe 22.2.2).
Eventuell ermächtigt in einigen Gemeinden der Bischof Träger des Aaronischen Priestertums, das Fastopfer einzusammeln. Bei dieser Entscheidung lässt sich der Bischof davon leiten, wie viele Träger des Aaronischen Priestertums zur Verfügung stehen, wie es um ihre Sicherheit bestellt ist und wie segensreich dies für Mitglieder ist, die sonst womöglich nichts spenden würden.
Beim Einsammeln des Fastopfers sind die Priestertumsträger zu zweit unterwegs. Sie übergeben das Fastopfer unverzüglich einem Mitglied der Bischofschaft.
Die Mitglieder dürfen denjenigen, die das Fastopfer einsammeln, keine anderen Spenden übergeben, wie etwa den Zehnten oder sonstige Spenden.
Richtlinien für die Verwendung der Fastopfergelder stehen in 22.5.2.
34.3.3
Der Missionsfonds
Beiträge zum Gemeindemissionsfonds werden vorrangig dazu verwendet, die Beitragsverpflichtungen von Vollzeitmissionaren aus der Gemeinde zu erfüllen. Überschüssige Gelder einer Gemeinde können verwendet werden, um für die Verpflichtungen anderer Missionare im Pfahl aufzukommen. Überschüssige Gelder im Pfahl können für andere Pfähle im Koordinierungsrat verwendet werden, je nachdem, wie der über den Rat präsidierende Gebietssiebziger es verfügt.
Gelder aus dem Gemeindemissionsfonds werden nicht direkt einzelnen Missionaren zugeleitet. Der Fonds wird nicht verwendet, um eine missionarische Aktivität in der Gemeinde oder im Pfahl zu finanzieren.
Beiträge zum Allgemeinen Missionsfonds werden von der Kirche für ihre allgemeine Missionsarbeit verwendet.
Der Pfahlpräsident und der Bischof leiten Gelder aus dem Missionsfonds, die über den vertretbaren Bedarf des Pfahles und der Gemeinden hinausgehen, dem Allgemeinen Missionsfonds am Hauptsitz der Kirche oder dem Gebietsbüro zu.
Näheres zu den Fonds für die Missionsarbeit und zur Finanzierung des Missionsdienstes ist unter 24.3.4 zu finden.
34.3.4
Weitere Spenden
Die Mitglieder können weiteren genehmigten Kategorien Spendenbeiträge zuleiten. Wenn ein Spender das Formular Zehnter und sonstige Spenden verwendet, trägt er die Bezeichnung der Kategorie unter „Sonstiges“ ein.
Die Pfähle und Gemeinden dürfen nur für Projekte, die von der Gebietspräsidentschaft genehmigt wurden, Gelder erbitten, sammeln und ausgeben und daher im Abschnitt „Sonstiges“ nur Kategorien für diese Projekte einrichten. Eine Übersicht über die genehmigten Kategorien können die Mitglieder auf Anfrage vom Gemeindesekretär erhalten.
34.3.5
Die Philanthropies
Die Philanthropies der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sind eine Abteilung im Büro der Präsidierenden Bischofschaft. Diese Abteilung korreliert und fördert Spenden von Menschenfreunden an die Kirche und die ihr nahestehenden karitativen Einrichtungen und Unternehmungen. Diese Spendengelder stehen nicht mit dem Zehnten und den sonstigen Opfergaben in Verbindung. Wer wissen möchte, wie er einen Beitrag leisten kann, kann sich an das Büro der Philanthropies wenden:
Philanthropies
1450 North University Avenue
Provo, UT 84604-6080, USA
Telefon: +1 801 356 5300 oder +1 800 525 8074
34.3.6
Spenden in Form von Sachwerten, einschließlich des Zehnten
Normalerweise rät die Kirche davon ab, den Zehnten und andere Spenden in Form von Sachwerten zu entrichten. Vorzugsweise veräußern die Mitglieder die Sachwerte selbst und zahlen den Zehnten sowie sonstige Spenden dann als Geldbetrag. In bestimmten Fällen können aber Sachwerte angenommen werden, und in einigen Gegenden der Welt mag das auch so üblich sein.
Die Kirche nimmt 1.) Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere, die sofort verkäuflich sind, sowie 2.) bestimmte verkäufliche Immobilien an. Die Mitglieder schreiben bitte eine E-Mail an DonationsInKind@ChurchofJesusChrist.org, um Anweisungen dazu zu erhalten, wie die Spende solcher Sachwerte in die Wege geleitet wird. Wenn ein Mitglied sonstige Güter spenden möchte, wendet sich der Pfahlpräsident zwecks Genehmigung an den Hauptsitz der Kirche oder das Gebietsbüro. Erst dann ermächtigt er den Bischof, diese Güter entgegenzunehmen.
Quittungen für Mitglieder, die Sachwerte spenden, werden nur vom Hauptsitz der Kirche oder vom Gebietsbüro ausgestellt.
34.3.7
Spenden können nicht rückerstattet werden
Sobald der Zehnte und die sonstigen Spenden der Kirche überlassen wurden, gehören sie dem Herrn und sind ihm geweiht. All diese Zuwendungen werden freiwillig geleistet. Der Spender bestimmt nicht ihren Zweck, behält keine Verfügungsgewalt und kein Eigentumsrecht und erwartet dafür keinen anderen Nutzen als den Segen des Herrn.
Der Pfahlpräsident und der Bischof klären diejenigen, die den Zehnten und Spenden entrichten, darüber auf, dass diese Zuwendungen nicht rückerstattet werden können. Auch können vorausgezahlte Missionsbeiträge nicht rückerstattet werden.
34.4
Die Vertraulichkeit des Zehnten und der sonstigen Spenden
Die Höhe des von einem Spender gezahlten Zehnten und der sonstigen Spenden ist vertraulich. Nur der Bischof und diejenigen, die zum Umgang mit derartigen Zuwendungen oder zur Einsichtnahme befugt sind, dürfen Zugang zu diesen Angaben haben. Die Pfahlpräsidentschaften, Bischofschaften und Sekretäre dürfen sich niemals in unangemessener Weise zum Zehntenstand eines Mitglieds äußern. Sie sprechen auch nicht darüber, welcher Betrag an Zehntengeldern oder sonstigen Spenden insgesamt eingegangen ist.
34.5
Die Handhabung der Gelder der Kirche
Der Pfahlpräsident und der Bischof stellen sicher, dass alle Gelder der Kirche ordnungsgemäß gehandhabt werden. Dies ist im Rahmen ihrer Berufung eine heilige Verantwortung. In den folgenden Abschnitten werden allgemeine Grundsätze dargelegt. Die Bischofschaften und Sekretäre befassen sich mindestens einmal im Jahr mit dem Video „Heilige Gelder, heilige Verantwortung“.
34.5.1
Der Grundsatz der Zusammenarbeit
Der Grundsatz der Zusammenarbeit erfordert, dass zwei Personen – ein Mitglied der Bischofschaft und ein Sekretär oder zwei Mitglieder der Bischofschaft – aktiv an der Erfassung und Auszahlung von Geldern der Kirche beteiligt sind. Dieser Grundsatz ist unerlässlich, um sowohl die heiligen Gelder als auch die Führer der Kirche zu schützen.
Die Führungsverantwortlichen müssen ihr Passwort schützen und dürfen es niemals weitergeben (siehe 33.9.1.1).
34.5.2
Die Entgegennahme des Zehnten und der sonstigen Spenden
Der Herr hat dem Bischof die heilige Verantwortung auferlegt, den Zehnten und die sonstigen Spenden der Heiligen entgegenzunehmen und darüber Rechenschaft abzulegen (siehe Lehre und Bündnisse 42:30-33; 119). Nur der Bischof und seine Ratgeber dürfen den Zehnten und die sonstigen Spenden entgegennehmen. Unter keinen Umständen dürfen ihre Frau oder sonstige Angehörige, ein Sekretär oder ein anderes Gemeindemitglied diese Zuwendungen entgegennehmen. Die einzige Ausnahme ist, wenn Träger des Aaronischen Priestertums beauftragt werden, das Fastopfer einzusammeln (siehe 34.3.2).
Die Führungsverantwortlichen und die Mitglieder lassen Spenden bitte nicht unbeaufsichtigt.
34.5.3
Das Nachzählen und Erfassen des Zehnten und der sonstigen Spenden
Die Zuwendungen werden an dem Sonntag, an dem sie eingegangen sind, nachgezählt und erfasst. Ein Mitglied der Bischofschaft und ein Sekretär oder zwei Mitglieder der Bischofschaft öffnen jeden Spendenumschlag gemeinsam. Sie prüfen nach, ob der erhaltene Betrag und die auf dem Formular Zehnter und sonstige Spenden ausgewiesene Summe übereinstimmen. Sie erfassen jede Spende ordnungsgemäß. Wenn der tatsächliche Betrag vom angegebenen abweicht, kontaktieren sie den Spender so bald wie möglich, damit die Unstimmigkeit geklärt werden kann.
34.5.4
Die Einzahlung des Zehnten und der sonstigen Spenden
Die Einzahlung wird vorbereitet, nachdem geprüft wurde, ob die erfassten Beträge mit den erhaltenen Geldern übereinstimmen.
Sofern die Bank eine Einzahlungseinrichtung hat, die rund um die Uhr zur Verfügung steht, zahlen das Mitglied der Bischofschaft und ein weiterer Träger des Melchisedekischen Priestertums die Gelder am selben Tag ein, an dem sie den Umschlägen entnommen und nachgezählt wurden.
Wenn die Bank nicht über eine solche Einzahlungseinrichtung verfügt und am Sonntag geschlossen hat, beauftragt der Bischof einen Träger des Melchisedekischen Priestertums, die Einzahlung bei der Bank am folgenden Werktag vorzunehmen. Dieser Priestertumsträger gehört für gewöhnlich der Bischofschaft an. Er ist für die einzuzahlenden Gelder verantwortlich. Er geht folgendermaßen vor:
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Er sorgt dafür, dass die Gelder bis zur Einzahlung sicher verwahrt sind.
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Er lässt sich einen Einzahlungsbeleg geben, aus dem das Datum und der Einzahlungsbetrag hervorgehen.
Außerdem unternehmen ein Mitglied der Bischofschaft und ein Sekretär oder zwei Mitglieder der Bischofschaft am darauffolgenden Sonntag Folgendes, ehe sie neue Spenden abrechnen:
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Sie vergleichen den Einzahlungsbeleg mit den Einzahlungsunterlagen der Vorwoche, um sich zu vergewissern, dass der richtige Betrag eingezahlt wurde.
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Sie unterschreiben den Einzahlungsbeleg und legen ihn bei den Spendenunterlagen der Vorwoche ab.
34.5.5
Die sichere Verwahrung von Geldern der Kirche
Die für die Gelder der Kirche Verantwortlichen dürfen diese niemals über Nacht im Gemeindehaus lassen und sie auch nie unbeaufsichtigt lassen, etwa bei Versammlungen und Aktivitäten.
34.5.6
Spendenaufstellungen und -bescheinigungen
Eine Spendenaufstellung ist allen Mitgliedern unter donations.ChurchofJesusChrist.org zugänglich. Die Führungsverantwortlichen halten die Mitglieder dazu an, ihre Spendenaufstellung regelmäßig durchzusehen. Bei Bedarf sind über donations.ChurchofJesusChrist.org, die örtliche Einheit oder das Gebietsbüro auch offizielle Bescheinigungen zur Vorlage bei der Steuerbehörde zu erhalten.
34.5.7
Die Verwaltung von Zahlungen in Pfahl und Gemeinde
Sämtliche Gelder des Pfahles werden im Finanzsystem der Kirche verwaltet. Der Pfahlpräsident verwaltet die Finanzen des Pfahles. Seine Ratgeber und die Sekretäre können ihm dabei helfen. Derjenige Ratgeber, der den Vorsitz im Pfahl-Buchprüfungskomitee innehat, soll generell nicht an der Finanzberichtführung im Pfahl beteiligt sein.
Sämtliche Gelder der Gemeinde werden im Finanzsystem der Kirche verwaltet. Der Bischof verwaltet die Finanzen der Gemeinde. Seine Ratgeber und die Sekretäre können ihm dabei helfen.
Zahlungen werden in der Regel per elektronischem Zahlungsverkehr oder per Scheck getätigt. In manchen Gebieten können Einheiten die Genehmigung erhalten, eine Bankkarte zu verwenden.
In Pfahl und Gemeinde dürfen ohne die Genehmigung durch den präsidierenden Beamten keine Zahlungsverpflichtungen eingegangen oder Zahlungen getätigt werden.
Jede Zahlung muss von zwei bevollmächtigten Führungsverantwortlichen genehmigt werden. Einer von ihnen muss Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder der Bischofschaft sein. Zwar können die Ratgeber befugt sein, Zahlungen zu genehmigen, der Pfahlpräsident oder der Bischof muss jedoch jede Zahlung überprüfen. Die Führungsverantwortlichen dürfen keine Zahlung an sich selbst genehmigen.
Ehe der Bischof für sich selbst oder seine Familie das Fastopfer verwenden oder eine Bestellung genehmigen darf, muss er die schriftliche Genehmigung des Pfahlpräsidenten einholen. Ehe der Bischof für den Pfahlpräsidenten oder dessen Familie das Fastopfer verwenden oder eine Bestellung genehmigen darf, muss er die schriftliche Genehmigung eines Mitglieds der Gebietspräsidentschaft einholen. Richtlinien sind unter 22.5.1.2 zu finden.
Beantragt ein Mitglied eine Kostenerstattung, legt es sämtliche Belege oder Rechnungen in Papierform oder in elektronischer Form vor. Der Betreffende gibt auch den Zweck, den Gesamtbetrag und das Kaufdatum an.
Wenn ein Vorschuss gewährt wird, reicht der Betreffende einen Zahlungsantrag ein und gibt Zweck, Betrag und Datum an. Nach Tätigung der Ausgaben 1.) legt das Mitglied die Belege oder Rechnungen dafür vor und 2.) zahlt nicht ausgegebenes Geld zurück. Zurückgezahltes Geld muss wieder auf das Konto eingezahlt werden.
Bevollmächtigte Führungsverantwortliche und Sekretäre dürfen keine Zahlungen genehmigen, ohne vorher die Ausgaben und Belege oder Rechnungen sorgfältig durchzusehen.
Die Pfähle und Gemeinden dürfen weder ein eigenes Bankkonto eröffnen noch einen Bargeldbestand haben.
34.5.7.1
Elektronische Zahlungen
Wenn der Pfahl oder die Gemeinde Zahlungen elektronisch tätigt, werden die Mitglieder gebeten, unter den Online-Spenden auf donations.ChurchofJesusChrist.org die Einstellungen aufzurufen und ein Rückerstattungskonto anzugeben. Die Gemeinde oder der Pfahl darf unter keinen Umständen nähere Angaben zu den Bankverbindungen der Mitglieder aufbewahren, weder in Papierform noch in elektronischer Form.
34.5.7.2
Schecks
Verwendet der Pfahl oder die Gemeinde Schecks, darf ein solcher erst unterschrieben werden, wenn er vollständig ausgefüllt ist. Sämtliche Zahlungsträger sind in einem Fach oder Schrank unter Verschluss zu halten. Sie dürfen nicht unbewacht bleiben, wenn sie nicht sicher weggeschlossen sind. Falls Scheckvordrucke fehlen, meldet der Pfahlpräsident oder Bischof die Nummern dieser Schecks sofort dem Hauptsitz der Kirche oder dem Gebietsbüro.
34.5.7.3
Zahlungskarten
Verwendet der Pfahl oder die Gemeinde Zahlungskarten für Ausgaben der Einheit, können diese bei Zahlungen an einer Kasse oder für das Abheben von Bargeld genutzt werden. Kartenzahlungen und Bargeldauszahlungen werden automatisch im Finanzsystem der Kirche hochgeladen. Sämtliche Nutzungen der Karte sind umgehend zu erfassen. Werden die Nutzungen nicht erfasst, wird die Karte gegebenenfalls deaktiviert.
Alle Kartensalden müssen mindestens einmal im Jahr ausgeglichen werden.
34.5.8
Geldkassetten
Das Gebietsbüro stellt den Einheiten, die keinen Zugang zu einem von der Kirche eingerichteten Bankkonto haben, gesonderte Richtlinien bereit.
34.5.9
Das Führen der Finanzberichte
Die Finanzberichte von Pfahl und Gemeinde müssen auf dem Laufenden und fehlerfrei sein. Diese Berichte sind dem Pfahlpräsidenten oder Bischof eine Hilfe, über die heiligen Gelder der Kirche Rechenschaft abzulegen und sie zu schützen. Fehlerfreie Berichte werden auch gebraucht, um:
-
das Budget aufzustellen
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die Budgetzuweisung zu verwalten
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den Mitgliedern Auskunft geben zu können, welche finanziellen Beiträge sie geleistet haben
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Buchprüfungen reibungslos durchführen zu können
Näheres zur Verwendung und Aufbewahrung der Unterlagen und Berichte finden die Sekretäre in den Anweisungen vom Hauptsitz der Kirche oder vom Gebietsbüro. Finanzunterlagen werden über das laufende Jahr hinaus mindestens drei weitere Jahre aufbewahrt. Die vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen können auch eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich machen.
34.6
Das Budget und die Ausgaben
Über das Budgetzuweisungsprogramm werden allgemein verwendbare Gelder der Kirche zur Finanzierung der Aktivitäten und Programme der Pfähle und Gemeinden zur Verfügung gestellt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, von den Mitgliedern Beiträge für das Budget einzuziehen. Die Budgetzuweisung wurde durch das treue Zahlen des Zehnten möglich gemacht.
Falls erforderlich, reduzieren die Führungsverantwortlichen die Aktivitäten und gestalten sie einfacher, um im Rahmen des Budgets zu bleiben. Die meisten Aktivitäten sollen unkompliziert sein und geringe oder keine Kosten verursachen.
34.6.1
Das Budget von Pfahl und Gemeinde
Jeder Pfahl und jede Gemeinde stellt ein Jahresbudget auf, mit dem gewirtschaftet wird. Der Pfahlpräsident verwaltet das Pfahlbudget und der Bischof das Gemeindebudget; beide können einen Ratgeber beauftragen, das Budget gemäß ihrer Weisung zu überwachen. Außerdem können beide einen Sekretär damit beauftragen, bei der Aufstellung und Überwachung des Budgets behilflich zu sein.
Pfahlpräsidentschaft und Bischofschaft beginnen rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres mit der Budgetplanung. Hierfür gelten diese Richtlinien:
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Die im Vorjahr ausgegebenen Beträge werden durchgesehen, damit wiederkehrende Ausgaben berücksichtigt werden.
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Die Organisationen werden gebeten, ihren Budgetbedarf detailliert festzustellen.
-
Das Budget wird nach den genehmigten Verfahrensweisen zusammengestellt. Es ist dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Ausgaben die erwarteten Einnahmen aus der Budgetzuweisung nicht übersteigen.
Dort, wo sie vorhanden sind, wird von den Budgethilfen im Finanzsystem der Kirche Gebrauch gemacht.
34.6.2
Die Budgetzuweisung
34.6.2.1
Die Budgetzuweisung
Das Budget wird vierteljährlich abhängig von den Anwesenheitszahlen in den folgenden Kategorien zugewiesen:
-
Abendmahlsversammlung
-
Junge Männer
-
Junge Damen
-
PV-Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren
-
Junge Alleinstehende
Es ist wichtig, die Anwesenheitszahlen korrekt und pünktlich zu melden (siehe 33.5.1.1).
Vor jeder vierteljährlichen Zuweisung wird dem Pfahlpräsidenten der Betrag mitgeteilt, der aufzuteilen ist. Er legt dann fest, wie viel Geld den Gemeinden zugewiesen wird. Er arbeitet mit den Bischöfen einig und kooperativ zusammen und sorgt dafür, dass der Pfahl und die Gemeinden fair und ausreichend mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Sollten unvorhergesehene Veränderungen eintreten, die eine Änderung der ursprünglichen Budgetzuweisung rechtfertigen, achtet der Pfahlpräsident darauf, dass fair nachkorrigiert wird.
Der Bischof führt die Aufsicht über die Verteilung der Mittel aus dem Budget in der Gemeinde. Er sorgt dafür, dass die Organisationen der Gemeinde fair und ausreichend mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden.
Die Priestertumsführer achten darauf, dass die Budgetzuweisungen und die Aktivitäten für die Jungen Männer und Jungen Damen ausgewogen sind und dass auch die Zuweisungen für die Kinder in der PV ausreichend sind.
34.6.2.2
Die zweckmäßige Verwendung des Budgets
Der Pfahlpräsident und der Bischof sorgen dafür, dass die zugewiesenen Geldmittel mit Bedacht ausgegeben werden. Das Geld soll zum Nutzen der Menschen verwendet werden und um Evangeliumsziele zu fördern. Die Führungsverantwortlichen achten auch darauf, dass die Ausgaben nicht die Zuweisungen übersteigen.
Das dem Pfahl oder der Gemeinde zugewiesene Budget dient der Finanzierung sämtlicher Aktivitäten, Programme, Leitfäden und Materialien. In der Regel sollen die Mitglieder nichts bezahlen, um an Aktivitäten teilzunehmen. Auch dürfen ihnen keine Kosten für Material, Bedarfsartikel, Miete oder Teilnahmegebühren oder lange Fahrten entstehen. Die Mitglieder können etwas zu essen beisteuern, wenn dies keine Belastung darstellt (siehe 20.6.1).
Mitglieder, die zusätzliche Spenden an die Kirche leisten möchten, dürfen sie nicht dem Pfahl- oder Gemeindebudget zueignen. Stattdessen empfehlen die Führungsverantwortlichen diesen Mitgliedern, das Geld in den Fastopferfonds, den Missionsfonds, die humanitäre Hilfe oder in eine andere zulässige Spendenkategorie einzuzahlen.
Die Kosten für den Bau von Gebäuden, die Instandhaltung, das Telefon, die Betriebsmittel, die Computer sowie die Fahrten von Priestertumsführern werden gemäß den geltenden Richtlinien mit allgemeinen Mitteln der Kirche bestritten.
34.6.2.3
Überschüsse
Überschüssige Gelder aus der Budgetzuweisung werden nicht aufgebraucht. Überschüssige Gelder der Gemeinde werden dem Pfahl zurückgereicht. Überschüssige Gelder des Pfahles werden der Kirche zurückgereicht.
Als Ausnahme kann der Pfahl oder die Gemeinde nicht ausgegebene Gelder zum Teil einbehalten, wenn sie für bestimmte Aktivitäten im Folgejahr – beispielsweise eine Jugendtagung – benötigt werden. Es sollen jedoch keine nennenswerten Beträge von der Budgetzuweisung an Pfahl oder Gemeinde bis zum Folgejahr einbehalten werden.
34.6.3
Die Finanzierung besonderer Aktivitäten und spezieller Ausrüstung
34.6.3.1
Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifende Aktivitäten
Die örtlichen Führer sind aufgefordert, Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifende Aktivitäten auszurichten, die vor allem den Jugendlichen und den jungen Alleinstehenden Gelegenheiten bieten, Zusammenhalt zu entwickeln und Freundschaft zu schließen. Die Führungsverantwortlichen sorgen dafür, dass im Budget genügend Gelder für eine angemessene Zahl von Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifenden Aktivitäten vorgesehen werden.
Die meisten pfahlübergreifenden Aktivitäten werden aus den Budgetmitteln der beteiligten Pfähle finanziert. Aktivitäten des Gebiets können bei Genehmigung aus Budgetmitteln des Gebiets oder des Hauptsitzes der Kirche finanziert werden.
34.6.3.2
Besondere Aktivitäten und spezielle Ausrüstung
Näheres zu besonderen Aktivitäten und spezieller Ausrüstung steht in Kapitel 20.
34.7
Buchprüfungen
34.7.1
Das Pfahl-Buchprüfungskomitee
Der Pfahlpräsident richtet ein Pfahl-Buchprüfungskomitee ein. Dieses Komitee stellt sicher, dass die Finanzen von Pfahl und Gemeinde gemäß den Richtlinien der Kirche gehandhabt werden. Dem Komitee gehören ein Ratgeber des Pfahlpräsidenten an (der Betreffende fungiert als Vorsitzender) und zwei weitere Mitglieder des Pfahles, die sich gut mit Finanzen auskennen oder darin geschult werden können. Diese Brüder oder Schwestern müssen einen gültigen Tempelschein haben.
Derjenige Ratgeber, der den Vorsitz übernimmt, soll generell keine Zahlungen genehmigen und auch sonst nicht an der Finanzberichtführung im Pfahl beteiligt sein.
Die Komiteemitglieder dürfen keine Pfahl-Buchprüfer sein und dürfen weder im Pfahl noch in der Gemeinde mit der Finanzberichtführung zu tun haben.
34.7.2
Die Pfahl-Buchprüfer
Der Pfahlpräsident oder derjenige Ratgeber, der den Vorsitz im Pfahl-Buchprüfungskomitee innehat, beruft mindestens zwei Pfahl-Buchprüfer. Diese Brüder und Schwestern müssen einen gültigen Tempelschein haben. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrung in den Bereichen Buchhaltung oder Buchprüfung mitbringen. Ihre Berufung muss von der Pfahlpräsidentschaft und vom Hoherat genehmigt werden, sie werden jedoch nicht im Amt bestätigt. Der Pfahlpräsident entscheidet, ob sie eingesetzt werden.
Auch ein Hoher Rat kann als Pfahl-Buchprüfer tätig sein. Es darf jedoch weder der Pfahlsekretär noch ein Pfahlzweitsekretär als Buchprüfer berufen werden. Wer als Buchprüfer fungiert, darf auch in anderen Berufungen tätig sein.
34.7.3
Die Prüfung der Finanzberichte
Die Pfahl-Buchprüfer prüfen zweimal im Jahr die Finanzberichte von Pfahl, Gemeinden und FamilySearch Centern. Außerdem prüfen sie einmal jährlich die Finanzberichte von Freizeiteinrichtungen. Dabei bietet sich die Gelegenheit, diejenigen, die im Rahmen ihrer Berufung die Gelder der Kirche des Herrn verwalten, zu motivieren, zu unterstützen und freundlich zu schulen.
Die Buchprüfer vergewissen sich, dass:
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der Zehnte und die sonstigen Spenden ordnungsgemäß erfasst werden
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die Gelder der Kirche richtig verwendet, verbucht und geschützt werden
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die Finanzberichte vollständig und fehlerfrei sind
Der präsidierende Beamte der Einheit und der für Finanzen zuständige Sekretär halten sich während der Buchprüfung für Fragen bereit.
Der Pfahlpräsident und das Pfahl-Buchprüfungskomitee sehen sämtliche Buchprüfungen durch. Nach der Durchsicht unterzeichnen der Vorsitzende des Pfahl-Buchprüfungskomitees und der Pfahlpräsident die Buchprüfung. Eine Buchprüfung kann unterzeichnet und eingereicht werden, bevor alle festgestellten Mängel behoben wurden. Der Pfahlpräsident und das Pfahl-Buchprüfungskomitee sorgen dafür, dass alle festgestellten Mängel unverzüglich behoben werden.
34.7.4
Der Gebiets-Buchprüfer und die stellvertretenden Gebiets-Buchprüfer
Die Gebietspräsidentschaft befolgt bei der Berufung eines Gebiets-Buchprüfers oder stellvertretenden Gebiets-Buchprüfers die Richtlinien in der Anleitung für das Gebiets-Buchprüfungsprogramm.
34.7.5
Verlust, Entwendung, Veruntreuung oder Zweckentfremdung von Geldern der Kirche
Der Pfahlpräsident oder der Vorsitzende des Pfahl-Buchprüfungskomitees wird sofort verständigt, wenn:
-
Gelder der Kirche verlorengegangen sind oder gestohlen wurden
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ein Führungsverantwortlicher Gelder veruntreut oder zweckentfremdet hat
Der Pfahlpräsident oder der Vorsitzende des Buchprüfungskomitees verständigt die Buchprüfungsabteilung der Kirche. Er verständigt den Gebiets-Controller, wenn die Einheit sich außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas befindet.
Die Buchprüfungsabteilung (oder der Gebiets-Controller) schickt den Bericht über Veruntreuung oder Verlust an den Pfahlpräsidenten oder den Vorsitzenden des Buchprüfungskomitees. Einer dieser Brüder sorgt auf Weisung der Buchprüfungsabteilung (oder des Gebiets-Controllers) dafür, dass die Angelegenheit genau untersucht wird. Er sorgt auch dafür, dass der Bericht über Veruntreuung oder Verlust ordnungsgemäß ausgefüllt und eingereicht wird.
Wenn die Buchprüfungsabteilung nach Abschluss der Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Führungsverantwortlicher oder Angestellter der Kirche Gelder oder Eigentum der Kirche veruntreut hat, kommen Maßnahmen in Betracht, die dessen Mitgliedschaft berühren. Richtlinien dazu stehen unter 32.6.3.3.
Sollte ein größerer Missbrauch von Geldern festgestellt werden, verständigt der Pfahlpräsident oder der Vorsitzende des Buchprüfungskomitees auch die Gebietspräsidentschaft.
34.7.6
Der Pfahlsekretär oder Pfahlzweitsekretär für Finanzen
Das Pfahl-Buchprüfungskomitee kann den Pfahlsekretär oder den Pfahlzweitsekretär für Finanzen damit beauftragen, den Führungsverantwortlichen in den Gemeinden die geltenden Finanzrichtlinien und -bestimmungen darzulegen. Der Beauftragte erörtert diesen Führern auch, wie verfahren wird, wenn bei einer Buchprüfung Mängel festgestellt werden.
34.7.7
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Buchprüfungskomitee, zu Buchprüfern und zum Ablauf einer Buchprüfung befinden sich im Supportcenter auf ChurchofJesusChrist.org. Das Pfahl-Buchprüfungskomitee kann sich bei Fragen an den stellvertretenden Gebiets-Buchprüfer wenden.
34.8
Steuern
Die Hinweise zu Steuerfragen in diesem Abschnitt gelten nur in den Vereinigten Staaten und in Kanada. Priestertumsführer in den Vereinigten Staaten oder in Kanada, die nähere Auskünfte benötigen, wenden sich bitte an folgende Fachabteilung:
Tax Administration
50 East North Temple Street, Room 2276
Salt Lake City, UT 84150-0022, USA
Telefon: +1 801 240 4405 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-4405
Priestertumsführer außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wenden sich in Steuerfragen an das Gebietsbüro.
34.8.1
Steuerbefreiung
Normalerweise ist die Kirche von Umsatz-, Grund-, Einkommens- und anderen Steuern befreit, weil sie eine religiöse Organisation ist. Die Gebäude und das sonstige Eigentum der Kirche sind für den Gottesdienst, Religionsunterricht und weitere mit der Kirche zusammenhängende Aktivitäten bestimmt. Die Führungsverantwortlichen in Pfahl und Gemeinde achten darauf, dass die Einrichtungen der Kirche weder für politische oder geschäftliche Zwecke noch für Kapitalanlagen verwendet werden (Beispiele werden unter 35.5.6.1 und 35.5.6.3 genannt). Dies würde gegen Gesetze verstoßen, aufgrund derer das Eigentum der Kirche Steuerfreiheit genießt.
Es ist wichtig, dass sich alle Führungsverantwortlichen in Pfahl und Gemeinde an diese Richtlinien halten, um der Kirche die Steuerbefreiung zu erhalten. Wenn ein Pfahl oder eine Gemeinde die Steuerbefreiung der Kirche missbraucht, könnte das andere Einheiten der Kirche in Mitleidenschaft ziehen.
34.8.2
Umsatz- und Gebrauchssteuer
Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Umsatz- und Gebrauchssteuer und ihre Gültigkeit für die Kirche unterscheiden sich je nach Land und Bundesstaat. Führungsverantwortliche wenden sich bitte an das Steuerbüro der Kirche oder das für sie zuständige Gebietsbüro, wenn sie wissen wollen, ob die Kirche umsatz- und gebrauchssteuerpflichtig ist oder nicht.
34.8.3
Grundsteuer
Das Steuerbüro der Kirche registriert alle Grundsteuerbefreiungen und zahlt alle erforderlichen Grundsteuern. Die örtlichen Führer müssen sich nicht darum kümmern.