Bischofschaft
Sonstige Informationen zu Versammlungsgebäuden


„Sonstige Informationen zu Versammlungsgebäuden“, Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung, 2021

„Sonstige Informationen zu Versammlungsgebäuden“, Die Bereitstellung von Gemeindehäusern und sonstigen Stätten der Gottesverehrung

Sonstige Informationen zu Versammlungsgebäuden

Bilder

Das Gemeindehaus soll Ehrfurcht vor Jesus Christus widerspiegeln und davon zeugen, dass die Mitglieder an ihn glauben. Bilder, die Jesus Christus darstellen, sollten im Foyer des Gemeindehauses angebracht werden, um diesen Kernpunkt des Glaubens zu verdeutlichen. Im Foyer darf es keine Ablenkungen wie Schaukästen, Anschlagtafeln, Tische oder Staffeleien geben. Bilder, die Jesus Christus, Szenen aus den heiligen Schriften und die Geschichte der Kirche darstellen, eignen sich für Gänge und Unterrichtsräume.

Der Pfahlpräsident oder ein anderer beauftragter örtlicher Führer wählt die Bilder aus einem Katalog der von der Kirche genehmigten Bilder für Gemeindehäuser aus. Der Gebäudemanager kann diesen Katalog an die Führungsverantwortlichen weiterleiten, wenn neue Bilder gebraucht werden. Bilder aus anderen Quellen sind im Allgemeinen nicht zulässig. Ausnahmen sind über den Gebäudemanager zu beantragen.

In der Kapelle oder in der Nähe des Taufbeckens dürfen sich keine Bilder befinden. Statuen, Denkmäler, Gedenktafeln, Wandgemälde und Mosaiken sind weder im Gebäude noch außerhalb des Gebäudes zulässig. Diese Richtlinie gilt nicht unbedingt für Kunstwerke, die schon seit Jahren in einem bestehenden Gemeindehaus zu sehen sind.

Kopiergeräte

Die Anschaffung von Kopierern ist in den Richtlinien des Gebietsbüros festgelegt, in denen der Bedarf der örtlichen Einheiten berücksichtigt ist. Für die Anschaffung von Kopiergeräten für das Pfahlbüro und die Materialstelle in jedem Gemeindehaus ist eine Gruppe der Abteilung B&I verantwortlich.

Stehen Wartungs- oder Reparaturarbeiten an und existiert ein Servicevertrag, kontaktieren die örtlichen Führer den Dienstleister. Andernfalls wenden sich die örtlichen Führer an die Gruppe der Abteilung B&I, die die benötigte Dienstleistung terminiert und bezahlt.

Material wie Papier und Toner werden von den Einheiten besorgt und aus deren Budgetzuweisung bezahlt.

Dekorationen

Dekorationen für Feiertage, Hochzeitsempfänge und dergleichen dürfen vorübergehend in einem Gebäude oder außerhalb angebracht werden. Abgesehen von Blumen dürfen in der Kapelle während der Abendmahlsversammlung keine Dekorationen angebracht werden. Von Dekorationen im Foyer wird abgeraten, damit die Ehrfurcht vor dem Erretter im Mittelpunkt bleibt.

Die Dekoration muss dezent und kostengünstig sein; sie darf keine Brandgefahr darstellen. Die vor Ort geltenden Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.

Kommunikationsmittel für den Notfall

Gemeinden und Pfähle dürfen keine Satellitentelefone oder Amateurfunkgeräte erwerben und auch nicht als Geschenk annehmen – weder für den Gebrauch im Notfall noch zur Aufstellung im Gemeindehaus. Die Führungsverantwortlichen sollten sich erkundigen, wer solche Geräte besitzt, damit Gemeinde und Pfahl diese im Bedarfsfall für die Kommunikation nutzen können.

Ausstattung für Patriarchen

Es mag in seltenen Fällen vorkommen, dass ein Patriarch keinen Zugang zu einem Computer hat (beispielsweise weil er selbst keinen besitzt oder den Computer im Sekretärsbüro eines Gemeindehauses nicht benutzen kann). Falls dem so ist, kann der Pfahlpräsident den Kauf eines Computers befürworten und beim Gebäudemanager einen entsprechenden Antrag stellen. Der Pfahl stellt jedem Patriarchen ein Aufnahmegerät bereit, das aus der Budgetzuweisung an die örtlichen Einheiten bezahlt wird.

Gebühren

Wenn Mitglieder eine Liegenschaft der Kirche für einen Hochzeitsempfang, eine Trauerfeier, eine Familienzusammenkunft, ein Treffen ehemaliger Missionare, einen genehmigten Vortrag oder dergleichen nutzen möchten, dürfen ihnen keine Gebühren oder Geldeinlagen abverlangt werden.

Flaggen

Die Nationalflagge darf auf dem Gelände der Kirche gehisst werden, solange die örtlichen Richtlinien eingehalten werden. Die Flagge darf zu besonderen Anlässen in einem Gebäude der Kirche angebracht werden. Patriotismus heißt nicht, dass man in einem Gotteshaus ständig die Nationalflagge hisst.

Privatunterricht und Kinderbetreuung

Auch wenn die Kirche Bildung jederzeit unterstützt, darf ein Gemeindehaus nicht als Schulhaus oder Kindertagesstätte oder für Privatunterricht genutzt werden.

Die Einhaltung dieser Vorschrift trägt zu größerer Sicherheit bei. Außerdem bleibt die Kirche so von der Steuerpflicht befreit.

Satelliten- und Videoanlage

Die Satelliten- und Videoanlagen der Kirche werden ausschließlich für nichtkommerzielle, kirchliche Zwecke verwendet, wie von der Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft genehmigt. Werden die Geräte nicht gebraucht, sind sie sicher wegzuschließen. Sie dürfen nicht für den häuslichen oder privaten Gebrauch aus dem Gebäude entfernt werden.

Gemeinsame Nutzung von Eigentum

Soll Eigentum der Kirche gemeinsam mit anderen Organisationen genutzt werden, ist eine Genehmigung erforderlich. Dies betrifft unter anderem den Zugang zu den Liegenschaften der Kirche und den Eingängen, Nutzungs- und Durchgangsrechte sowie Fragen im Zusammenhang mit den Grundstücksgrenzen.

Schilder

Hat ein Pfahlpräsident Fragen zu Schildern für Gebäude der Kirche, wendet er sich an den Gebäudemanager.

Schneefräsen

Bei Bedarf wird jedem Gemeindehaus ein kircheneigenes, motorbetriebenes Schneeräumgerät zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder der Kirche können dieses Gerät nutzen, um die Gehwege am Gemeindehaus freizuräumen. Die Führungsverantwortlichen betrauen nur verantwortungsbewusste, zuverlässige Mitglieder mit dieser Aufgabe und weisen sie an, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Leerstehende Liegenschaften der Kirche

Leerstehende Liegenschaften der Kirche dürfen ohne Erlaubnis des Gebietspräsidenten weder genutzt noch anderweitig in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen können die ortsansässigen Mitglieder ein leerstehendes Grundstück der Kirche vorübergehend als Garten nutzen. Wenn Sie Fragen haben oder eine Erlaubnis einholen möchten, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Gebäudemanager.