„21. Die Betreuungsarbeit“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024
„21. Die Betreuungsarbeit“, Allgemeines Handbuch.
21.
Die Betreuungsarbeit
21.0
Einleitung
Betreuen heißt, anderen so zu dienen, wie der Erretter es getan hat (siehe Matthäus 20:26-28). Er hat seine Mitmenschen geliebt und unterwiesen, hat für sie gebetet und hat sie getröstet und gesegnet (siehe Apostelgeschichte 10:38). Als Jünger und Jüngerinnen Jesu Christi sind wir bestrebt, uns der Kinder Gottes anzunehmen.
Der Herr möchte allen Mitgliedern seiner Kirche eine solche Fürsorge angedeihen lassen. Aus diesem Grund werden jedem Mitgliederhaushalt Priestertumsträger als betreuende Brüder zugeteilt. Ferner werden jeder erwachsenen Schwester betreuende Schwestern zugeteilt. Diese Aufgabenverteilung trägt dazu bei, dass an die Mitglieder der Kirche gedacht wird und dass man sich um sie kümmert (siehe Moroni 6:4).
Die Betreuungsarbeit stellt eine wichtige Möglichkeit dar, wie wir das Gebot, Gott und unseren Nächsten zu lieben, halten können (siehe Matthäus 22:36-40). Es ist außerdem eine bedeutsame Möglichkeit, wie wir dazu beitragen können, Gottes Werk der Errettung und Erhöhung zu vollbringen.
Die Präsidentschaften des Ältestenkollegiums und der Frauenhilfsvereinigung zeigen den betreuenden Brüdern und Schwestern auf, wie man andere betreut. Sie inspirieren sie, leiten sie an und unterstützen sie. Dies kann bei Auswertungsgesprächen zur Betreuungsarbeit (siehe 21.3), in den Sonntagsversammlungen oder im persönlichen Gespräch geschehen. Sie lassen sich dabei von den heiligen Schriften, diesem Kapitel und der Seite Betreuung.KircheJesuChristi.org inspirieren.
21.1
Die Aufgaben der betreuenden Schwestern und Brüder
Die betreuenden Schwestern und Brüder vertreten den Herrn. Außerdem machen sie den Mitgliedern bewusst, dass der Bischof und die Führungsverantwortlichen der FHV und des Kollegiums sie liebhaben und hinter ihnen stehen. Ihr Auftrag ist es, „über die Mitglieder der Kirche zu wachen und bei ihnen zu sein und sie zu stärken“ (Lehre und Bündnisse 20:53).
Die betreuenden Schwestern und Brüder haben bei den ihnen zugewiesenen Mitgliedern und Familien folgende Aufgaben:
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Sie helfen ihnen, ihren Glauben an den Vater im Himmel und an Jesus Christus zu stärken.
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Sie helfen ihnen, sich darauf vorzubereiten, heilige Bündnisse mit Gott einzugehen – was beim Empfang heiliger Handlungen geschieht – und diese zu halten. Bei Bedarf helfen sie Eltern, ihre Kinder auf heilige Handlungen und das Halten von Bündnissen vorzubereiten.
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Sie ermitteln die vorhandenen Bedürfnisse und stehen mit christlicher Liebe, Fürsorge und guten Diensten bereit. Sie sind hilfsbereit und spenden in Zeiten geistiger oder zeitlicher Not Trost. Sie besprechen in Auswertungsgesprächen und bei anderen Gelegenheiten, was gebraucht wird.
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Sie helfen ihnen, geistig und zeitlich eigenständig zu werden.
Näheres zu den Aufgaben der betreuenden Schwestern und Brüder ist Jakobus 1:27, Mosia 23:18 sowie Lehre und Bündnisse 20:47,59 zu entnehmen.
Die betreuenden Schwestern und Brüder bemühen sich gebeterfüllt um Führung durch den Geist. Sie beraten sich auch mit den ihnen Anvertrauten, um zu erkennen, wie sie deren Bedürfnissen am besten gerecht werden können.
Die betreuenden Schwestern und Brüder passen ihre Bemühungen den Bedürfnissen und Umständen der ihnen Anvertrauten an. Persönliche Besuche sind zu empfehlen, Faktoren wie Sicherheit, Entfernungen oder kulturelle Akzeptanz sind jedoch zu berücksichtigen. Die betreuenden Schwestern und Brüder können sich den Betreuten auch auf andere Weise zuwenden, etwa durch Anrufe oder Video-Anrufe, Textnachrichten, E-Mails oder Briefe, über die sozialen Medien, in der Kirche und durch tätige Hilfe.
Es mag Bedürfnisse geben, die die betreuenden Brüder oder Schwestern nicht allein erfüllen können. In diesem Fall beraten sie sich mit einem Mitglied der FHV- oder ÄK-Präsidentschaft.
21.2
Die Betreuungsarbeit organisieren
Der Erretter hat seinen Jüngern wichtige Aufträge erteilt (siehe Lukas 10:1-17; siehe auch 4.2.6 in diesem Handbuch). Gleichermaßen erhalten auch wir den Auftrag, uns bestimmter Menschen oder Familien anzunehmen. Eine durchdachte Herangehensweise an die Betreuungsarbeit trägt dazu bei, dass jeder Mensch Gelegenheiten erhält, die Liebe des Erretters zu verspüren.
21.2.1
Betreuungsaufträge erteilen
Die Präsidentschaften des Ältestenkollegiums und der FHV denken gebeterfüllt über Aufträge für betreuende Brüder und Schwestern nach. Dabei berücksichtigen sie die Stärken und Bedürfnisse der Mitglieder. Sie denken auch daran, was die Kinder in den Familien brauchen. Normalerweise teilen sie zwei Brüder oder zwei Schwestern als Betreuungspartner ein. Die Einteilung der Betreuungspartner und die Betreuungsaufträge lassen sie sich vom Bischof genehmigen.
Bei all diesen Entscheidungen beachten die Führungsverantwortlichen Folgendes:
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Besonders engagierte betreuende Brüder und Schwestern werden bitte denjenigen Mitgliedern zugewiesen, deren Not am größten ist. Das können neue Mitglieder, alleinstehende Eltern, Witwen und Witwer oder weniger aktive Mitglieder sein.
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Jugendliche können gemäß den Richtlinien in 21.2.2 Betreuungspartner von Erwachsenen werden.
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Ein Ehepaar kann beauftragt werden, gemeinsam einen Einzelnen oder eine Familie zu betreuen.
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Wer einer Pfahlpräsidentschaft oder Bischofschaft angehört, trägt für alle Mitglieder im Pfahl oder in der Gemeinde Sorge und wird daher im Allgemeinen nicht als betreuender Bruder eingeteilt. Der Pfahlpräsident legt fest, ob ein Hoher Rat oder ein amtierender Patriarch eingeteilt wird.
Sobald die Genehmigung des Bischofs vorliegt, erteilt ein Mitglied der ÄK-Präsidentschaft den betreuenden Brüdern ihre Aufträge, darunter auch Jungen Männern. Ein Mitglied der FHV-Präsidentschaft erteilt den betreuenden Schwestern ihre Aufträge, darunter auch Jungen Damen.
Diese Führungsverantwortlichen besprechen mit den betreuenden Brüdern und Schwestern die Stärken, Bedürfnisse und Schwierigkeiten der Mitglieder, die sie betreuen werden. Die Führungsverantwortlichen spornen die betreuenden Brüder oder Schwestern an, sich über die Bedürfnisse der ihnen zugewiesenen Mitglieder zu informieren und sich dann um Inspiration zu bemühen, wie sie am besten helfen können.
Betreuende Brüder und Schwestern werden weder berufen noch im Amt bestätigt oder eingesetzt. Was sie tun, ist Teil des Bundes, den sie bei der Taufe geschlossen haben (siehe Mosia 18:8-11).
21.2.2
Betreuungsaufträge für Jugendliche
Noch bevor Jugendliche einen Betreuungsauftrag erhalten, dienen sie anderen Menschen vielfältig auf christliche Weise. Was Jugendliche als betreuende Schwestern oder Brüder leisten, kann ein wichtiger Beitrag dazu sein, Gottes Werk der Errettung und Erhöhung zu vollbringen.
Eine Junge Dame kann eine FHV-Schwester als Betreuungspartnerin begleiten, wenn sie dazu bereit und in der Lage ist. Sie kann diese Aufgabe ab dem Jahr übernehmen, in dem sie 14 wird. Die FHV-Präsidentschaft berät sich mit der Jungen Dame, deren Eltern und der JD-Präsidentschaft, wenn sie einen Betreuungsauftrag in Erwägung zieht.
Oft ist es ein Segen für eine Schwester, wenn sie von einer Jungen Dame betreut wird. Auch für die Junge Dame kann es ein Segen sein.
Ein Junger Mann begleitet einen Träger des Melchisedekischen Priestertums als Betreuungspartner, sobald er zum Amt eines Lehrers oder Priesters ordiniert wurde. Der Bischof stellt fest, ob der Junge Mann würdig und zur Ordinierung bereit ist (siehe 10.1.3.2). Die ÄK-Präsidentschaft berät sich mit dem Jungen Mann, dessen Eltern und der Bischofschaft, wenn sie einen Betreuungsauftrag in Erwägung zieht.
Manchmal kann man einem Betreuerpaar einen Jugendlichen als zusätzlichen Begleiter zuteilen. Die Führungsverantwortlichen können den Jugendlichen dann beauftragen, alle oder nur einige der von diesem Paar betreuten Personen und Familien mitzubetreuen.
Den Jugendlichen werden keine betreuenden Brüder oder Schwestern zugeteilt. Sie werden von den betreuenden Brüdern ihrer Familie betreut. Auch die Klassen- und Kollegiumspräsidentschaften sowie die erwachsenen Führungsverantwortlichen kümmern sich um sie. Falls ihre Eltern nicht der Kirche angehören, für Betreuung aber offen sind, kann die ÄK-Präsidentschaft der Familie betreuende Brüder zuweisen. Desgleichen kann die FHV-Präsidentschaft der Mutter betreuende Schwestern zuweisen.
Die Richtlinie der Kirche, dass Jugendliche von zwei verantwortungsbewussten Erwachsenen begleitet werden müssen, gilt nicht für Betreuungspartner. Dennoch sollen die Führungsverantwortlichen weise sein und sich um Inspiration bemühen, wenn sie einen Jugendlichen einem Erwachsenen als Partner zuteilen. Sie ersuchen auch den Bischof um Rat. Werden Jugendliche einem anderen Partner als ihrem Vater oder ihrer Mutter zugeteilt, vergewissern sich die Führungsverantwortlichen, dass die Eltern nichts gegen diese Einteilung haben.
Erwachsene Betreuungspartner müssen Situationen vermeiden, die missverstanden werden könnten. Sie sind umsichtig, wenn sie mit Jugendlichen allein sind. Sie tragen dazu bei, dass die Betreuungsarbeit eine lohnende, im sicheren Rahmen stattfindende Erfahrung für die Jugendlichen wird.
21.2.3
Die Vollzeitmissionare
Mit Genehmigung des Missionspräsidenten können sich die Vollzeitmissionare und -missionarinnen an der Betreuungsarbeit beteiligen. Die Führer der Gemeinde können die Genehmigung über den Pfahlpräsidenten einholen. Die Vollzeitmissionare und -missionarinnen werden in der Regel den neuen Mitgliedern, den Familien, in denen nicht alle der Kirche angehören, und den weniger aktiven Mitgliedern zugeteilt.
21.3
Auswertungsgespräche
Der Erretter führte mit Petrus ein einfaches und doch tiefgründiges Gespräch darüber, dass seine Schafe zu weiden seien (siehe Johannes 21:15-17). Ein Auswertungsgespräch in der Betreuungsarbeit kann ähnlich gute Dienste leisten und es den Führungsverantwortlichen ermöglichen, sich als vorbildliche Betreuer zu erweisen.
Der Ältestenkollegiumspräsident und seine Ratgeber führen das Gespräch mit den betreuenden Brüdern, und die FHV-Präsidentin und ihre Ratgeberinnen führen es mit den betreuenden Schwestern. Ein Ehepaar, das gemeinsam zur Betreuungsarbeit eingeteilt ist, kann mit Führungsverantwortlichen des Ältestenkollegiums oder der FHV oder beider Organisationen zusammenkommen.
Diese Gespräche finden mindestens einmal im Quartal zu einem beliebigen Zeitpunkt statt. Die Auswertungsgespräche werden vorzugsweise persönlich geführt, wobei beide Betreuungspartner anwesend sein sollen. Mit Jugendlichen, die einen Betreuungsauftrag haben, wird nach Möglichkeit ebenfalls gesprochen.
Ein Auswertungsgespräch muss nicht lang dauern, damit es seinen Zweck erfüllt. Es dient diesen Zielen:
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über die Stärken, Bedürfnisse und Probleme der betreuten Personen und Familien beraten
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bei Bedarf besprechen, wie man jemandem helfen kann, sich auf den Empfang heiliger Handlungen vorzubereiten
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überlegen, wie das Ältestenkollegium, die FHV, der Gemeinderat und andere helfen könnten
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sich der betreuenden Brüder und Schwestern annehmen, ihnen Liebe und Wertschätzung entgegenbringen, sie unterweisen, sie anspornen und ihnen helfen, in ihrer Fähigkeit zu wachsen, Offenbarung für die Betreuung zu empfangen und danach zu handeln
Zwischen den Auswertungsgesprächen halten die betreuenden Brüder und Schwestern bei Bedarf mit den Führungsverantwortlichen Rücksprache. Vertrauliches können sie direkt mit dem Bischof besprechen.
Die Führungsverantwortlichen verwenden LCR, um über die Auswertungsgespräche zu berichten.
21.4
Betreuungsmaßnahmen miteinander absprechen
Die Frauenhilfsvereinigung und das Ältestenkollegium teilen sich die Betreuungsarbeit. Sie verrichten dieses Werk in Einigkeit.
Die Präsidentschaften der FHV und des Ältestenkollegiums kommen mindestens einmal im Quartal zusammen und gehen durch, was sie bei den Auswertungsgesprächen erfahren haben (siehe 21.3). Sie sprechen auch Betreuungsaufträge miteinander ab. Der Ältestenkollegiumspräsident und die FHV-Präsidentin teilen sich die Aufgabe, die Sitzung zu organisieren und zu leiten.
In einer Einheit mit nur wenigen aktiven Mitgliedern können sich die Präsidentschaften der FHV und des Ältestenkollegiums dafür entscheiden, einigen Mitgliedern nicht gleichzeitig betreuende Schwestern und betreuende Brüder zuzuweisen. Die Führungsverantwortlichen treffen diese Entscheidung gemeinsam und holen die Genehmigung des Bischofs ein. Sind einer Schwester betreuende Schwestern, aber keine betreuenden Brüder zugeteilt worden, sorgen die Führungsverantwortlichen dafür, dass es jemanden gibt, den diese Schwester um einen Priestertumssegen bitten kann.
Die FHV-Präsidentin und der Ältestenkollegiumspräsident kommen mindestens einmal im Quartal mit dem Bischof zusammen und besprechen mit ihm die Bedürfnisse der Mitglieder der Gemeinde. Sie sprechen auch über mögliche Änderungen bei den Betreuungsaufträgen.
Wenn es nötig ist, sprechen die FHV-Präsidentin und der Ältestenkollegiumspräsident im Gemeinderat über das, was sie von den betreuenden Schwestern und Brüdern erfahren haben. Dabei tragen sie dem Wunsch der Mitglieder nach Vertraulichkeit Rechnung. Der Gemeinderat arbeitet Pläne aus, wie man den Mitgliedern der Gemeinde dienen und ihnen ein Segen sein kann. Der Bischof koordiniert diese Bemühungen. Auch im Gemeinde-Jugendrat wird die Betreuungsarbeit besprochen (siehe 29.2.6).