Richtlinien für die Benutzung der Gemeindehäuser als Notfallunterkunft


Nach einer Katastrophe ist es manchmal notwendig, dass ein Gemeindehaus der Kirche als Notfallunterkunft zur Verfügung steht. Die Erlaubnis dafür kommt, nach einer Beratung mit einem Präsident der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft, vom Pfahlpräsidenten. Nachdem die Genehmigung erteilt wurde, kontaktiert der Priestertumsführer den Beauftragten für Grundstücke und Gebäude (BGG).

Allgemeine Bedingungen und Richtlinien

  • Obwohl ein Gemeindehaus im Notfall vereinzelt als vorrübergehende Notfallunterkunft benutzt werden kann, sollte ein Kirchengebäude nicht automatisch die erste Wahl sein. Andere Gebäude in der Umgebung sind im Normalfall besser dazu geeignet, vielen Menschen Unterkunft zu bieten.
  • Wenn Gemeinden oder Pfähle durch örtliche Hilfsorganisationen darauf angesprochen werden, einer vertragliche Vorvereinbarung im Fall einer Katastrophe zuzustimmen, holt der Pfahlpräsident die Genehmigung des Gebiets dazu ein. Nachdem die Genehmigung erteilt worden ist, sollte die Versicherungsabteilung der Risk Management Division für die notwendigen Dokumente kontaktiert werden. 
  • Wenn das Gemeindehaus von einer örtlichen Hilfsorganisation benutzt wird, ist im Gebäude und auf dem umliegenden Gelände der Kirche das Wort der Weisheit einzuhalten. Die Kapelle und Büroräume dürfen nur für kirchliche Zwecke benutzt werden. Kochausrüstung und Heizungen, die nicht Teil der Gemeindehausausstattung sind, dürfen im Gebäude nicht benutzt werden. Tiere, ausgenommen trainierte Tiere zur Begleitung, sind im Gebäude nicht erlaubt. 
  • Der Pfahlpräsident oder Bischof beauftragt einen Priestertumsträger für die Dauer der Benutzung anwesend zu sein. 

Quellen:

  • Handbuch 1: Pfahlpräsident und Bischof , Abschnitt 5.1.3.
  • Richtlinien für die Verwaltung von Gemeindehäusern und sonstigen Liegenschaften der Kirche in den Vereinigten Staaten und in Kanada, Seite 2.