Schritt für Schritt

Einen Antrag bei der Ersten Präsidentschaft einreichen

Richtlinien und Grundsätze

Es gibt folgende fünf Arten von Anträgen an die Erste Präsidentschaft:

  • Freigabe der Siegelung
  • Annullierung der Siegelung
  • Aufhebung von formellen Beschränkungen der Mitgliedschaft, für die die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist
  • Wiederaufnahme, für die die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist
  • Wiederherstellung des Priestertums und der Tempelsegnungen

Sämtliche Briefe, die im Rahmen eines Antrags an die Erste Präsidentschaft zusammengetragen werden, müssen streng vertraulich behandelt werden.Anträge, die bei der Ersten Präsidentschaft eingereicht werden, werden von der Ersten Präsidentschaft einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Das Anrecht, das ein Mitglied der Kirche unter anderem auf das Priestertum und die Tempelsegnungen hat, erfordert die höchsten Maßstäbe der Würdigkeit. Die Priestertumsführer müssen sicherstellen, dass die Antragsteller nach allen Evangeliumsgrundsätzen leben und über einen längeren Zeitraum hinweg ihre Glaubenstreue bewiesen haben. Außerdem sollen die Antragsteller ihre Würdigkeit auch persönlich unter Beweis stellen und gewissenhaft danach streben, den Anweisungen des Propheten Folge zu leisten. Die Priestertumsführer und die Antragsteller dürfen nicht davon ausgehen, dass einem Antrag garantiert stattgegeben wird, nur weil er eingereicht wurde.Sämtliche Entscheidungen zu solchen Anträgen fallen unter die Zuständigkeit der Ersten Präsidentschaft.Wenn jemand, der an einen früheren Ehepartner gesiegelt ist, die Aufhebung der formellen Beschränkungen der Mitgliedschaft oder die Wiederherstellung der Segnungen beantragt und sich in Kürze an einen anderen Partner siegeln lassen möchte, sollte er gleichzeitig auch die Freigabe oder die Annullierung der Siegelung beantragen.Falls sich bezüglich eines Antrags, der bereits beim Hauptsitz der Kirche eingereicht wurde, Umstände, wie die Anschrift des Antragstellers oder dessen Würdigkeit, ändern, setzt sich der Pfahlpräsident umgehend mit der Abteilung Vertrauliche Unterlagen in Verbindung.

Freigabe der Siegelung

Ein Mann, der von einer Frau geschieden wurde, die an ihn gesiegelt war, darf eine andere Frau erst an sich siegeln lassen, wenn die Erste Präsidentschaft dies freigibt. Die Freigabe einer Siegelung ist auch dann erforderlich, wenn 1.) die frühere Siegelung annulliert wurde oder 2.) die geschiedene Frau bereits verstorben ist. Die Freigabe einer Siegelung ist nicht erforderlich, wenn die erste Frau verstorben ist und keine Scheidung vorgenommen wurde.Ehe der Pfahlpräsident den Antrag zur Freigabe der Siegelung einreicht, vergewissert er sich, dass die Scheidung rechtskräftig ist, dass alle rechtlichen Fragen hinsichtlich der Scheidung geklärt sind und dass der Antragsteller mit allen rechtlichen Auflagen bezüglich des Unterhalts für die Kinder und den Ehepartner auf dem Laufenden ist.Der Bischof und der Pfahlpräsident weisen den Antragsteller darauf hin, dass er erst einen Termin für die Eheschließung oder Siegelung im Tempel vereinbaren sollte, nachdem er ein Schreiben von der Ersten Präsidentschaft erhalten hat, in dem die Freigabe der Siegelung gewährt wird. Das Mitglied legt dieses Schreiben dann im Tempel vor.Zurück zum Seitenanfang

Annullierung der Siegelung

Eine Frau, die an einen früheren Ehemann gesiegelt worden ist, braucht die Annullierung dieser Siegelung, bevor sie sich an einen anderen Ehemann siegeln lassen kann. Die Priestertumsführer dürfen den Mitgliedern nicht davon abraten, die Annullierung einer Siegelung zu beantragen.Ehe der Pfahlpräsident den Antrag zur Annullierung der Siegelung einreicht, vergewissert er sich, dass die Scheidung rechtskräftig ist, dass alle rechtlichen Fragen hinsichtlich der Scheidung geklärt sind und dass der Antragsteller mit allen rechtlichen Auflagen bezüglich des Unterhalts für die Kinder und den Ehepartner auf dem Laufenden ist.Der Bischof und der Pfahlpräsident weisen den Antragsteller darauf hin, dass er erst einen Termin für die Eheschließung oder Siegelung im Tempel vereinbaren sollte, nachdem er ein Schreiben von der Ersten Präsidentschaft erhalten hat, in dem die Annullierung der Siegelung gewährt wird. Das Mitglied legt dieses Schreiben dann im Tempel vor.Zurück zum Seitenanfang

Aufhebung von formellen Beschränkungen der Mitgliedschaft oder Wiederaufnahme, für die die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist

Die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft ist für die Aufhebung von formellen Beschränkungen der Mitgliedschaft oder die Wiederaufnahme erforderlich, wenn einem Mitglied für eine der folgenden Sünden (wie in General Handbook, 32.16.1 definiert) formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft auferlegt wurden oder die Mitgliedschaft entzogen wurde, oder wenn es eine dieser Sünden begangen hat, nachdem ihm formelle Beschränkungen der Mitgliedschaft auferlegt worden sind oder die Mitgliedschaft entzogen wurde:

  1. Mord
  2. Inzest
  3. Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, sexuelle Ausbeutung, schwere körperliche oder seelische Misshandlung eines Kindes durch einen Erwachsenen oder einen Jugendlichen, der mehrere Jahre älter ist als das Kind
  4. Beteiligung an Kinderpornografie, wenn eine gerichtlichen Verurteilung vorliegt
  5. Abtrünnigkeit
  6. schwerwiegende Übertretung, während der Betreffende ein hohes Amt in der Kirche bekleidete
  7. Transsexualität – Maßnahmen des Betreffenden, um vom angeborenen Geschlecht zum anderen überzuwechseln
  8. Veruntreuung von Geldern oder Eigentum der Kirche

Wenn eine Aufhebung der formellen Beschränkungen der Mitgliedschaft oder eine Wiederaufnahme in Erwägung gezogen wird, für die die Genehmigung der Ersten Präsidentschaft erforderlich ist, führt der präsidierende Beamte den Mitgliedschaftsrat entsprechend der üblichen Verfahrensweise durch. Die vorherige Genehmigung der Ersten Präsidentschaft ist nicht erforderlich, um den Mitgliedschaftsrat einzuberufen, es sei denn, das Mitglied verbüßt eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe. Wenn der Mitgliedschaftsrat eine Änderung im kirchlichen Stand empfiehlt, kann der präsidierende Beamte den Betreffenden von der Empfehlung unterrichten. Er erklärt ihm jedoch, dass der Stand erst geändert werden kann, wenn die Erste Präsidentschaft der Empfehlung schriftlich stattgegeben hat.Zurück zum Seitenanfang

Wiederherstellung des Priestertums und der Tempelsegnungen

Wenn jemandem, der das Endowment empfangen hat, die Mitgliedschaft entzogen wurde (oder die Streichung der Mitgliedschaft bewilligt wurde) und er später durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen wurde, so kann er die Segnungen des Priestertums und des Tempels nur durch die Wiederherstellung der Segnungen – eine heilige Handlung – erlangen. Der Betreffende wird nicht zu einem Amt im Priestertum ordiniert und er empfängt auch nicht erneut das Endowment, da mit dieser heiligen Handlung alle Segnungen des Priestertums und des Tempels aus der Zeit vor dem Entzug oder der Streichung der Mitgliedschaft wiederhergestellt werden. Einem Bruder wird sein früheres Amt im Priestertum wiederhergestellt. Davon ausgenommen sind die Ämter Siebziger, Bischof und Patriarch.Die Wiederherstellung der Segnungen darf nur mit Genehmigung der Ersten Präsidentschaft vollzogen werden. Die Erste Präsidentschaft befasst sich frühestens ein Jahr, nachdem der Betreffende durch Taufe und Konfirmierung wiederaufgenommen worden ist, mit einem Antrag auf diese heilige Handlung.Zurück zum Seitenanfang

Briefe von früheren Ehepartnern oder Opfern von Kindesmissbrauch oder -misshandlung anfordern

Wenn für einen Antrag Briefe von früheren Ehepartnern erforderlich sind, sollten diese vom Bischof angefordert werden. Der Antragsteller wird nicht gebeten, zu einem früheren Ehepartner Kontakt aufzunehmen.Wenn Briefe von Opfern von Kindesmisshandlung oder -missbrauch erforderlich sind, nimmt der Bischof Kontakt zu den Priestertumsführern der Opfer auf und bittet sie darum, diesen die Gelegenheit zu geben, in einem Brief zum Ausdruck zu bringen, wie es ihnen jetzt geht und welche Meinung sie zu dem Antrag haben. Die Kommunikation mit einem Opfer, das jünger ist als 18, wird über dessen Erziehungs- oder Sorgeberechtigte(n) geführt. Der Antragsteller wird unter keinen Umständen gebeten, zu einem Opfer Kontakt aufzunehmen.Zurück zum Seitenanfang

Vorgehensweise in den Hilfen für Führungsverantwortliche und Sekretäre (LCR)

Alle Anträge an die Erste Präsidentschaft werden auf elektronischem Wege ausgefüllt und beim Hauptsitz der Kirche eingereicht. Klicken Sie hier, um den Vorgang zu starten (nur der Bischof oder Zweigpräsident darf einen Antrag an die Erste Präsidentschaft in die Wege leiten).

Die Aufgaben des Bischofs

Wenn der Bischof einen Antrag in die Wege leitet, hat er die Möglichkeit, den Antragsteller und seinen aktuellen Ehepartner (sofern vorhanden) den für sie bestimmten Teil des Antrags online ausfüllen zu lassen, indem er ihre E-Mail-Adresse angibt. Er kann sie aber auch einen Brief an die Erste Präsidentschaft schreiben lassen. Um sowohl die Genauigkeit als auch die Vollständigkeit aller Angaben zu erhöhen, wird jedoch empfohlen, dass sie ihren Teil online ausfüllen.Der Bischof führt mit dem Antragsteller ein Interview, um sich von der Richtigkeit der Angaben und seiner Würdigkeit zu überzeugen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, klickt er auf An den Pfahlpräsidenten schicken.Auf Weisung des Pfahlpräsidenten kann der Bischof Änderungen am Antrag vornehmen, bis dieser dann beim Hauptsitz der Kirche eingereicht wird.

Die Aufgabe des Antragstellers und dessen aktuellen Ehepartners

Falls der Antragsteller und sein Ehepartner (sofern vorhanden) ihren Teil des Antrags online ausfüllen wollen, erhält jeder von ihnen eine E-Mail, in der beschrieben wird, wie sie Ihren Teil des Antrags online ausfüllen und abschicken. Wenn sie damit fertig sind, klicken sie auf An den Bischof schicken.Falls sie ihren Teil des Antrags manuell ausfüllen wollen, werden sowohl der Antragsteller als auch sein aktueller Ehepartner (sofern vorhanden) gebeten, einen Brief an die Erste Präsidentschaft zu schreiben. Welche Angaben sie in ihrem Brief berücksichtigen sollen, erfahren sie vom Bischof.

Die Aufgabe des Pfahlpräsidenten

Wenn ein Bischof einen Antrag an den Pfahlpräsidenten schickt, erhält dieser eine E-Mail, in der beschrieben wird, wie er den für ihn bestimmten Teil des Antrags ausfüllt. Klicken Sie hier, um die Seite „Maßnahmen in Bearbeitung“ aufzurufen und um sich neben Anträgen auch andere vertrauliche Maßnahmen anzeigen zu lassen, die derzeit in Bearbeitung sind. Anschließend überprüft der Pfahlpräsident den Antrag, führt ein Interview mit dem Antragsteller, füllt seinen Teil des Antrags aus und klickt auf An den Hauptsitz schicken.Der Bischof und der Pfahlpräsident können noch Änderungen an dem Antrag vornehmen, bis er dann beim Hauptsitz der Kirche eingereicht wird. Nachdem ein Antrag vom Hauptsitz der Kirche empfangen wurde, erscheint er nicht länger auf der Seite „Maßnahmen in Bearbeitung“.Nachdem die Erste Präsidentschaft den Antrag überprüft hat, wird dem Pfahlpräsidenten über die Hilfen für Führungsverantwortliche und Sekretäre ein Schreiben mit der Entscheidung zugeschickt.Zurück zum Seitenanfang

Zuletzt aktualisiert am 24 Mai 2023