Die Begriffe Pfahl und Pfahlpräsident beziehen sich auch auf den Distrikt und den Distriktspräsidenten. Die Begriffe Gemeinde und Bischof beziehen sich auch auf den Zweig und den Zweigpräsidenten. Der Begriff Finanzsekretär bezieht sich auf den für die Finanzen zuständigen Sekretär oder Zweitsekretär.
Wenn eine Gemeinde aufgelöst wird, legt der Pfahlpräsident fest, ob eine Finanzbuchprüfung erforderlich ist. Er zieht unter anderem Folgendes in Erwägung: das Datum, an dem die Gemeinde aufgelöst wurde, die Ergebnisse der letzten Buchprüfung der Gemeinde und die Verfügbarkeit der Finanzberichte der Gemeinde. Wenn die Gemeinde beispielsweise gegen Ende des Prüfzeitraums aufgelöst wurde, könnte es genügend Spenden und Ausgaben geben, um eine Buchprüfung zu rechtfertigen.Wenn eine Finanzbuchprüfung für notwendig befunden wird, kann sie jederzeit nach der Auflösung der Gemeinde vorgenommen werden. Die Buchprüfung kann online oder anhand eines Papierformulars vorgenommen werden. Der zuständige Pfahl-Buchprüfer sorgt dafür, dass die Finanzberichte der aufgelösten Gemeinde verfügbar sind. Wenn die Gemeinde MLS verwendet hat, sorgt der Pfahl-Buchprüfer außerdem dafür, dass der Computer der Gemeinde verfügbar ist.Bei der Buchprüfung sollten der letzte Bischof und der Finanzsekretär der Gemeinde zugegen sein.Bei Papierformularen reicht der Pfahl-Buchprüfer das ausgefüllte Formular beim Pfahl-Buchprüfungskomitee ein. Das Pfahl-Buchprüfungskomitee geht die Buchprüfung durch, der Vorsitzende des Komitees sowie der Pfahlpräsident unterschreiben sie und der Vorsitzende des Komitees überreicht sie dem stellvertretenden Gebiets-Buchprüfer. Näheres hierzu erfahren Sie unter Eine Buchprüfung auf Papier vornehmen. Alternativ dazu kann der Pfahlpräsident bis zum Ende des Prüfzeitraums warten und die abschließende Buchprüfung online über das System für die Finanzbuchprüfung in den örtlichen Einheiten (LUFAS) vornehmen. Wenn die Buchprüfung online durchgeführt wird, wird sie nicht vom letzten Bischof der Gemeinde unterschrieben. Die bei der Buchprüfung festgestellten Mängel, die Korrekturmaßnahmen erfordern, werden wie gewöhnlich behoben (siehe Bei der Buchprüfung festgestellte Mängel beheben).Wenn befunden wird, dass keine Finanzbuchprüfung erforderlich ist, informiert der Pfahlpräsident den stellvertretenden Gebiets-Buchprüfer. Dieser sorgt dann dafür, dass die aufgelöste Gemeinde aus LUFAS entfernt wird.