Richtlinien zur Technik im Gemeindehaus

Zuletzt aktualisiert: 23. September 2014 10:20

1. Urheber dieser Richtlinien und Verweise

1.1 Diese Richtlinien sind vom Komitee für Technik im Gemeindehaus, dem Komitee für Richtlinien der Hauptabteilung Information und Kommunikation (ICS), der Hauptabteilung Versammlungsgebäude sowie der Präsidierenden Bischofschaft geprüft und genehmigt worden. Fragen zu diesen Richtlinien richten Sie bitte an das Koordinationsteam Technik im Gemeindehaus der Hauptabteilung Information und Kommunikation (ICS) am Hauptsitz der Kirche.

1.2 Siehe auch Handbuch 1: Pfahlpräsident und Bischof, 13.2, 13.3, 14.7.2, 17.1 sowie Handbuch 2: Die Kirche führen und verwalten, 17.2.2, 18.3.1, 21.1, 21.2.

1.3 Siehe auch Technik im Gemeindehaus – Aufgaben und Pflichten

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2. Geltungsbereich

2.1 Weltweit: Die Richtlinien zur Technik im Gemeindehaus, die in diesem Dokument dargelegt sind, gelten überall auf der Welt, sofern nichts Gegenteiliges verlautbart wird.

2.2 Berufungen: Wird auf Berufungen in Gemeinde und Pfahl Bezug genommen, gelten dieselben Aufgaben und Pflichten auch für Berufungen in Zweig und Distrikt.

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3. Definitionen und Abkürzungen

3.1 Gruppe der Abteilung B&I (Betrieb und Instandhaltung): eine Gruppe von Angestellten der Kirche, der der Regionalleiter B&I vorsteht; sie verwaltet zahlreiche Gemeindehäuser, in der Regel über die Einzugsgebiete mehrerer Pfähle verteilt. Die Gruppe sorgt gemeinsam mit den Pfahlpräsidenten und Beauftragten für Grundstücke und Gebäude (BGG) vor allem dafür, dass die Gebäude und Grundstücke der Kirche instand gehalten werden.

3.2 Hauptabteilung Information und Kommunikation (ICS): Abteilung der Kirche, die für die Kirche weltweit technische Dienstleistungen bereitstellt.

3.3 Internetdienstanbieter (Internet Service Provider = ISP): eine Firma, die einen Internetzugang bereitstellt.

3.4 Computer im Gemeindehaus: Jeder Computer, der aus Kirchenmitteln finanziert, auf Weisung der Pfahlpräsidentschaft eingerichtet und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Kirche verwaltet wird. Unter die Computer im Gemeindehaus kann auch ein Computer fallen, der vom Sekretär oder für andere Zwecke mit Bezug zum Evangelium genutzt wird.

3.5 Hauptabteilung Versammlungsgebäude: Abteilung der Kirche, deren Aufgabe es ist, weltweit Gebäude der Kirche zur Verfügung zu stellen.

3.6 Komitee für Technik im Gemeindehaus: ein Komitee am Hauptsitz der Kirche, das alle Hauptabteilungen der Kirche vertritt, die Einfluss auf die Technik im Gemeindehaus haben.

3.7 Koordinationsteam Technik im Gemeindehaus: Angestellte der Abteilung ICS, die für die Koordination von Kommunikation, Schulungen und Richtlinien, die mit Technik im Gemeindehaus zu tun haben, zuständig sind.

3.8 MLS (Member and Leader Services): Software für den Computer des Sekretärs, mit der Angaben zu Mitgliedern, den Finanzen der Einheit und den Spenden der Mitglieder verwaltet sowie Berichte erstellt werden. Auf LDS.org sind bald ähnliche Funktionen verfügbar.

3.9 Beauftragter für Grundstücke und Gebäude (BGG): ein Mitglied des Hoherats, dessen Aufgabe es ist, jeglichen Bedarf, der mit Gebäuden der Kirche im Zusammenhang steht, mit dem Regionalleiter B&I und dem Pfahlberater für Technik zu koordinieren.

3.10 Pfahlberater für Technik: ein oder mehrere Sekretäre, die die Pfahlpräsidentschaft dazu beruft, den Priestertumsführern, Lehrkräften, Centern für Familiengeschichte sowie Missionsbüros technische Unterstützung rund um das Gemeindehaus zur Verfügung zu stellen, seien es Produkte, Dienstleistungen oder Richtlinien.

3.11 Software anderer Anbieter: jegliche Computersoftware, die nicht von der Kirche entwickelt wurde oder die für den Gebrauch auf Computern der Kirche nicht genehmigt ist.

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4. Computer

4.1 Die Computerausstattung umfasst unter anderem Computer, Laptops, Bildschirme, Tastaturen und Mäuse.

4.2 Finanzierung

4.2.1 Bau eines neuen Gebäudes: Computerausstattung, die in dem Standardplan für einen Neubau enthalten ist, wird aus den Mitteln für das Bauprojekt bezahlt. Danach wird sie von der Gruppe der Abteilung B&I gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungs­gebäude gewartet, aufgerüstet oder ersetzt.

4.2.2 Geräte, die die Gruppe der Abteilung B&I bereitstellt: Die Gruppe der Abteilung B&I kann zusätzliche Computer samt Zubehör besorgen, wenn sie von der Hauptabteilung Versammlungsgebäude dazu angewiesen wird. Für die Kosten für Wartung, Aufrüstung und Ersatz dieser Ausstattung kommt – gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude – die Gruppe der Abteilung B&I auf.

4.2.3 Von der örtlichen Einheit bereitgestellte Geräte: Das Budget der örtlichen Einheit dient nicht dazu, Computer zu beschaffen (Handbuch 1: Pfahlpräsident und Bischof, 14.7.2). Ausnahmen hiervon können auf Weisung des Pfahlpräsidenten gemacht werden, zum Beispiel wenn es um Internetübertragungen geht (siehe Abschnitt 7). Für Kosten, die für das Reparieren, Aufrüsten oder Ersetzen von Computerausstattung anfallen, die nicht im Rahmen eines Neubaus oder auf Veranlassung der Gruppe der Abteilung B&I beschafft wurde, muss die örtliche Einheit aufkommen.

4.3 Bestandsverzeichnis

4.3.1 Die Gruppe der Abteilung B&I führt ein Bestandsverzeichnis mit allen Computern samt Zubehör, die im Rahmen eines Neubaus oder später von der Gruppe der Abteilung B&I beschafft wurden.

4.3.2 Die örtliche Einheit führt ein Bestandsverzeichnis mit allen Computern samt Zubehör, die in Ausnahmefällen mit Mitteln der Einheit angeschafft wurden.

4.4 Benutzernamen und Passwörter für den Zugriff auf MLS dürfen nicht weitergegeben werden.

4.5 Genehmigte Nutzung

4.5.1 Computer, auf denen MLS installiert ist, dürfen nur für zugelassene Zwecke mit Bezug zum Evangelium verwendet werden, so wie der Pfahlpräsident es genehmigt.

4.5.2 Gemeinde- und Pfahlsekretäre haben Vorrang bei der Benutzung von Computern, auf denen MLS installiert ist.

4.5.3 Computer der Kirche, die nicht von den Sekretären benutzt werden, dürfen nur für Zwecke mit Bezug zum Evangelium genutzt werden. Zu diesen Zwecken zählen: Unterrichtsvorbereitung, Missionsarbeit, Familienforschung, Seminar und Institut sowie Arbeitsberatung und -suche.

4.5.4 Wer einen Computer der Kirche nutzt, kann sich nicht auf Wahrung des Datenschutzes berufen.

4.6 Gespendete Computer

4.6.1 Gespendete Computer dürfen nicht in offiziellen Centern für Familiengeschichte verwendet werden.

4.6.2 MLS darf nicht auf gespendeten Computern installiert werden.

4.7 MLS-Programm

4.7.1 Es ist nicht gestattet, das MLS-Programm auf einem Computer daheim zu installieren.

4.7.2 Der Eingriff in den Quellcode der MLS-Software ist untersagt.

4.8 Systemeinstellungen zu Datum und Uhrzeit dürfen bei einem Computer, auf dem MLS geöffnet ist, nicht geändert werden.

4.9 MLS-Daten und Angaben zu Mitgliedern

4.9.1 Angaben zu Mitgliedern, Spenden oder Geldbewegungen sind vertraulich und müssen vor unbefugter Preisgabe geschützt werden.

4.9.2 Daten, Datenbanktabellen sowie Schemata aus MLS dürfen nicht genutzt oder weitergegeben werden, um Software anderer Anbieter zu erstellen oder bei deren Erstellung behilflich zu sein.

4.9.3 Die Verwendung von MLS-Daten und Angaben zu Mitgliedern in der Software eines anderen Anbieters ist untersagt, unabhängig davon, ob von innerhalb oder außerhalb eines Gemeindehauses an sie gelangt wurde.

4.9.4 Die Verwendung cloudbasierter Dienstleistungen zum Speichern und/oder zur Sicherung von MLS-Daten und sonstigen die Mitglieder betreffenden Angaben ist untersagt.

4.10 Der Fernzugriff auf einen Computer der Kirche ist ausdrücklich verboten, außer:

4.10.1 wenn ein offizieller Mitarbeiter des Supports der Kirche oder – auf Weisung des Pfahlpräsidenten – ein Pfahlberater für Technik, ein Pfahlsekretär oder ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft den Fernzugriff vornimmt

4.10.2 wenn mittels Fernzugriff sichergestellt werden soll, dass ein Computer der Kirche richtig funktioniert, oder jemandem bei der Nutzung des Systems geholfen werden soll

4.10.3 wenn mittels des Fernzugriffs keinerlei Daten in MLS eingegeben werden oder auf vertrauliche Angaben zugegriffen wird

4.10.4 wenn die verwendete Software ordnungsgemäß lizenziert ist

4.10.5 wenn die verwendete Software so konfiguriert ist, dass mit Standardverschlüsselungen (AES-128 oder höher) gearbeitet wird

4.11 Austausch von Computern

4.11.1 Bevor ein Computer der Kirche ausgemustert wird, muss die Festplatte komplett gelöscht werden.

4.12 Computer, die für Sekretärsarbeiten bestimmt sind, dürfen gemeinsam von mehreren Gemeinden oder Pfählen genutzt werden, sofern der Pfahlpräsident dies genehmigt hat.

4.13 Software

4.13.1 Jede Gemeinde und jeder Pfahl, der MLS nutzen darf, muss darauf achten, dass stets die neueste Version verwendet wird.

4.13.2 Es dürfen nur von der Kirche genehmigte, lizenzierte Programme auf den Computern der Kirche installiert werden.

4.13.3 Von der Kirche bereitgestellte Programme zur Desktop-Verwaltung und Desktop-Sicherheit müssen auf allen Computern der Kirche installiert sein.

4.14 Überspannungsschutz und unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

4.14.1 Computerausstattung, die der Kirche gehört, muss mit einem Überspannungsschutz gesichert sein.

4.14.2 Der Überspannungsschutz wird aus dem Budget der Abteilung B&I bezahlt.

4.14.3 Der Regionalleiter B&I bestimmt, ob eine unterbrechungsfreie Stromversorgung unter besonderen Umständen erforderlich ist. Er kann sich mit der Abteilung ICS beraten, um festzustellen, ob diesbezüglich Bedarf besteht. Wo sie benötigt wird, beschafft und installiert der Regionalleiter B&I die unterbrechungsfreie Stromversorgung.

4.15 Diebstahl und Sachbeschädigung müssen der Gruppe der Abteilung B&I unverzüglich gemeldet werden.

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5. Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte

5.1 Finanzierung

5.1.1 Bau eines neuen Gebäudes: Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte, die in dem Standardplan für einen Neubau enthalten sind, werden aus den Mitteln für das Bauprojekt bezahlt. Danach wird sie von der Gruppe der Abteilung B&I gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude gewartet, aufgerüstet oder ersetzt.

5.1.2 Geräte, die die Gruppe der Abteilung B&I bereitstellt: Die Gruppe der Abteilung B&I kann zusätzliche Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte besorgen, wenn sie von der Hauptabteilung Versammlungsgebäude dazu angewiesen wird. Für die Kosten für Wartung, Aufrüstung und Ersatz dieser Ausstattung kommt – gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude – die Gruppe der Abteilung B&I auf.

5.1.3 Von der örtlichen Einheit bereitgestellte Geräte: Das Budget der örtlichen Einheit dient nicht dazu, Drucker, Kopierer oder Multifunktionsgeräte zu beschaffen. Für Kosten, die für das Reparieren, Aufrüsten oder Ersetzen von Computerausstattung anfallen, die nicht im Rahmen eines Neubaus oder auf Veranlassung der Gruppe der Abteilung B&I beschafft wurde, muss die örtliche Einheit aufkommen.

5.1.4 Papier und Toner werden aus dem Gemeinde- oder Pfahlbudget beschafft.

5.2 Bestandsverzeichnis

5.2.1 Die Gruppe der Abteilung B&I führt ein Bestandsverzeichnis mit allen Druckern, Kopierern und Multifunktionsgeräten, die im Rahmen eines Neubaus oder später von der Gruppe der Abteilung B&I beschafft wurden.

5.2.2 Die örtliche Einheit führt ein Bestandsverzeichnis mit allen Druckern, Kopierern und Multifunktionsgeräten, die in Ausnahmefällen mit Mitteln der Einheit angeschafft wurden.

5.3 Überspannungsschutz und unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

5.3.1 Computerausstattung, die der Kirche gehört, muss mit einem Überspannungsschutz gesichert sein.

5.3.2 Der Überspannungsschutz wird aus dem Budget der Abteilung B&I bezahlt.

5.3.3 Der Regionalleiter B&I bestimmt, ob eine unterbrechungsfreie Stromversorgung unter besonderen Umständen erforderlich ist. Er kann sich mit der Abteilung ICS beraten, um festzustellen, ob diesbezüglich Bedarf besteht. Wo sie benötigt wird, beschafft und installiert der Regionalleiter B&I die unterbrechungsfreie Stromversorgung.

5.4 Austausch von Druckern, Kopierern und Multifunktionsgeräten

5.4.1 Bevor ein Drucker, Kopierer oder Multifunktionsgerät der Kirche mit integrierter Festplatte ausgemustert wird, muss diese Festplatte unwiederbringlich gelöscht werden.

5.5 Diebstahl und Sachbeschädigung müssen der Gruppe der Abteilung B&I unverzüglich gemeldet werden.

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6. Internet im Gemeindehaus

6.1 Zu den Elementen des Internets im Gemeindehaus gehören der Internetdienstanbieter, die Firewall im Gemeindehaus sowie Zubehör und Verkabelung, womit der Zugang zum Netzwerk auf verschiedene Bereiche des Gemeindehauses – sei es drahtgebunden oder drahtlos – ausgeweitet wird.

6.2 Genehmigte Nutzung

6.2.1 Der Zugriff auf das Internet im Gemeindehaus ist in Verantwortung des Pfahlpräsidenten gestattet, und zwar für Zwecke, die der Mission der Kirche dienen.

6.2.2 Wer das Internet im Gemeindehaus nutzt, kann sich nicht auf Wahrung des Datenschutzes berufen.

6.2.3 Wird das Internet missbräuchlich genutzt, setzt sich der Hauptsitz der Kirche mit dem Pfahlpräsidenten in Verbindung.

6.3 Firewall

6.3.1 In allen Gemeindehäusern mit einem Internetanschluss ist eine genehmigte Firewall vorgeschrieben, die den Vorgaben entsprechend konfiguriert und von der Kirche zentral verwaltet wird.

6.3.2 Es ist untersagt, die Konfigurationseinstellungen einer Firewall im Gemeindehaus einzusehen oder Änderungen daran vorzunehmen.

6.3.3 Sämtliche Computer und sonstige Netzwerkgeräte, die über das Netzwerk mit dem von der Kirche bereitgestellten Internetzugang verbunden sind, müssen über die Firewall im Gemeindehaus laufen. Die Firewall im Gemeindehaus sorgt dafür, dass Webinhalte richtig gefiltert werden.

6.3.4 Die Firewall im Gemeindehaus und das Modem des Internetdienstanbieters müssen in einem verschlossenen Raum oder in einem verschließbaren Schrank aufbewahrt werden. Das Sekretärsbüro oder das Büro eines Führungsbeamten kommen für diesen Zweck nicht in Betracht, es sei denn, die Geräte befinden sich in einem verschlossenen Schrank.

6.4 Netzwerkinfrastruktur

6.4.1 Netzwerkanschlüsse und WLAN-Zugangspunkte werden unter Aufsicht der Gruppe der Abteilung B&I gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude installiert, wie es das Budget zulässt.

6.5 WLAN-Zugangspunkte

6.5.1 Sämtliche WLAN-Zugangspunkte müssen mit einer von der Kirche genehmigten Firewall verbunden sein.

5.5.2 Jeder WLAN-Zugangspunkt muss so eingerichtet sein, dass ein Passwort erforderlich ist, um sich mit dem Netzwerk des Gemeindehauses zu verbinden.

5.5.3 Jeder WLAN-Zugangspunkt muss so eingerichtet sein, dass ausschließlich die Verschlüsselungsverfahren WPA2 (bevorzugt) oder WPA verwendet werden.

6.6 Finanzierung

5.6.1 Für die Installation einer Breitband-Internetverbindung, mo­nat­lich anfallende Gebühren sowie Netzwerkausstattung und -infrastruktur kommt die Gruppe der Abteilung B&I auf, und zwar gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude. Das gilt auch für sämtliche Büroräume, die sich im Gemeindehaus befinden.

5.6.2 Richtlinien zu Einrichtungskosten und Gebühren seitens der Betreiber werden von der Hauptabteilung Versammlungsgebäude und dem Gebietsbüro festgelegt. Anfragen zu Ausnahmen zu diesen Richtlinien sind an den Regionalleiter B&I oder an das Gebietsbüro zu richten.

6.7 Diebstahl und Sachbeschädigung müssen der Gruppe der Abteilung B&I unverzüglich gemeldet werden.

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7. Audio- und Videogeräte

7.1 Zu den Audio- und Videogeräten gehören Fernseher, Beamer, Leinwände, Computer, Medienabspielgeräte, Gerätewagen, Audio-, Satelliten- und Übersetzungsanlagen, Geräte für Hörgeschädigte und dergleichen mehr.

7.2 Finanzierung

7.2.1 Bau eines neuen Gebäudes: Audio- und Videogeräte, die in dem Standardplan für einen Neubau enthalten sind, werden aus den Mitteln für das Bauprojekt bezahlt. Danach werden sie von der Gruppe der Abteilung B&I gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude gewartet, aufgerüstet oder ersetzt.

7.2.2 Geräte, die die Gruppe der Abteilung B&I bereitstellt: Die Gruppe der Abteilung B&I kann zusätzliche Audio- und Videogeräte besorgen, wenn sie von der Hauptabteilung Versammlungsgebäude dazu angewiesen wird. Für die Kosten für Reparatur, Aufrüstung und Ersatz dieser Geräte kommt – gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude – die Gruppe der Abteilung B&I auf.

7.3 Bestandsverzeichnis

7.3.1 Die Gruppe der Abteilung B&I führt ein Bestandsverzeichnis mit sämtlichen Audio- und Videogeräten, die im Rahmen eines Neubaus oder später von der Gruppe der Abteilung B&I beschafft wurden.

7.3.2 Die örtliche Einheit führt ein Bestandsverzeichnis mit sämtlichen Audio- und Videogeräten, die mit Mitteln der Einheit angeschafft wurden.

7.4 Zugänglichkeit

7.4.1 Audio- und Videogeräte des Gemeindehauses sind an einem sicheren Ort aufzubewahren, sollen jedoch den Führern der Kirche, Lehrkräften und Mitgliedern zu kirchlichen Zwecken zur Verfügung stehen.

7.5 Installation

7.5.1 Bauliche Veränderungen an einem Gemeindehaus, wozu auch die Installation von Fernsehern, Kameras, Projektoren und Leinwänden gehört, dürfen nur in Übereinstimmung mit den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude durchgeführt werden.

7.5.2 Bauliche Veränderungen an einem Gemeindehaus dürfen nur unter Aufsicht der Gruppe der Abteilung B&I erfolgen.

7.6 Diebstahl und Sachbeschädigung müssen der Gruppe der Abteilung B&I unverzüglich gemeldet werden.

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8. Internetübertragungen

8.1 Zu den Geräten für Internetübertragungen gehören Computer, auf denen die Software für Internetübertragungen ins Gemeindehaus, der Webcast Communicator installiert ist, Kameras, Mischpulte, Stative sowie andere Audio- und Videogeräte.

8.2 Genehmigte Nutzung: Siehe Handbuch 2: Die Kirche führen und verwalten, 18.3.1 und 21.2.10.

8.3 Finanzierung

8.3.1 Bau eines neuen Gebäudes: Geräte für Internetüber­tragungen, die in dem Standardplan für einen Neubau enthalten sind, werden aus den Mitteln für das Bauprojekt bezahlt. Sie werden von der Gruppe der Abteilung B&I gemäß den Standardplänen der Haupt­abteilung Versammlungsgebäude gewartet, aufgerüstet oder ersetzt.

8.3.2 Geräte, die die Gruppe der Abteilung B&I bereitstellt: Die Gruppe der Abteilung B&I kann zusätzliche Geräte für Internet­übertragungen besorgen, wenn sie von der Hauptabteilung Versammlungsgebäude dazu angewiesen wird. Für die Kosten für Reparatur, Aufrüstung und Ersatz dieser Geräte kommt – gemäß den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude – die Gruppe der Abteilung B&I auf.

8.3.3 Von der örtlichen Einheit bereitgestellte Geräte: In Verantwortung des Pfahlpräsidenten kann eine örtliche Einheit zusätzliche Geräte für Internetübertragungen aus eigenen Mitteln anschaffen. Für die Kosten für Wartung, Aufrüstung und Ersatz dieser Geräte kommt die örtliche Einheit auf.

8.4 Bestandsverzeichnis

8.4.1 Die Gruppe der Abteilung B&I führt ein Bestandsverzeichnis mit sämtlichen Geräten für Internetübertragungen, die im Rahmen eines Neubaus oder später von der Gruppe der Abteilung B&I beschafft wurden.

8.4.2 Die örtliche Einheit führt ein Bestandsverzeichnis mit sämtlichen Geräten für Internetübertragungen, die mit Mitteln der Einheit angeschafft wurden.

8.5 Installation

8.5.1 Bauliche Veränderungen an einem Gemeindehaus, wozu auch die Installation von Kameras, Projektoren und Leinwänden gehört, dürfen nur in Übereinstimmung mit den Standardplänen der Hauptabteilung Versammlungsgebäude durchgeführt werden.

8.5.2 Bauliche Veränderungen an einem Gemeindehaus dürfen nur unter Aufsicht der Gruppe der Abteilung B&I erfolgen.

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9. Videokonferenz-Programm (PVC)

9.1 Die Ausstattung für Videokonferenzen umfasst unter anderem Computer, Webcams, Mikrofone und Kopfhörer.

9.2 Genehmigte Nutzung: Siehe Handbuch 2: Die Kirche führen und verwalten, 18.3.1 und 21.2.10.

9.3 Zu den berechtigten Benutzern zählen: alle Siebziger, Gebiets-, Tempel- und Missionspräsidentschaften, die Präsidentschaften der Missionarsschulen, Vollzeitmissionare, Pfahlpräsidentschaften samt Sekretären, Hohe Räte, Pfahlberater für Technik, Bischöfe und Gemeindeführungssekretäre. Für andere Personen, die zu kirchlichen Zwecken Bedarf an Videokonferenznutzung haben, kann ein Benutzerkonto beantragt werden.

9.4 Finanzierung

9.4.1 Es wird davon ausgegangen, dass für Videokonferenzen jeder seinen eigenen Computer nutzt.

9.4.2 In Verantwortung des Pfahlpräsidenten kann eine örtliche Einheit günstige Webcams und Mikrofone für Videokonferenzen anschaffen. Für die Kosten für Wartung, Aufrüstung und Ersatz dieser Geräte kommt die örtliche Einheit auf.

9.5 Bestandsverzeichnis

9.5.1 Die örtliche Einheit führt ein Bestandsverzeichnis mit sämtlichen Geräten für Videokonferenzen, die mit Mitteln der Einheit angeschafft wurden.

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10. Verwandte Artikel

10.1 Technik im Gemeindehaus – Aufgaben und Pflichten

10.2 Zusätzliche Unterlagen zur Technik im Gemeindehaus sowie Schulungen dazu finden Sie unter mhtech.lds.org.

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