Die Kirche bietet erwachsenen und minderjährigen Gefängnisinsassen Unterstützung. Aus den folgenden Anweisungen geht hervor, welche Möglichkeiten bestehen, Unterstützung zu gewähren, und wie das über das Priestertum bewerkstelligt werden kann.
Je nachdem, welche Ressourcen ihm zur Verfügung stehen, legt der Pfahlpräsident fest, welche Unterstützung den Insassen einer Justizvollzugsanstalt innerhalb seiner Pfahlgrenzen zuteilwerden soll. Außerdem beaufsichtigt er die Unterstützung mithilfe anderer Priestertumsführer vor Ort. Benötigt ein Pfahl Hilfe bei der Versorgung solcher Anstalten in seinem Einzugsgebiet, so kann ein Angehöriger der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft einen oder mehrere umliegende Pfähle beauftragen, diese Einrichtung zu unterstützen und die Zuständigkeit für sie zu übernehmen. Es können auch Mitglieder von außerhalb der Grenzen des zuständigen Pfahles zu dienen berufen werden, wenn ihr Pfahlpräsident es genehmigt.
Der zuständige Pfahlpräsident oder ein damit beauftragter Bischof kann einen Priestertumsträger berufen, die Unterstützung der in diesen Einrichtungen Inhaftierten zu leiten. In der Regel werden Männer berufen, sich um männliche Insassen zu kümmern, es können aber auch ein Mann und seine Frau dazu berufen werden. Es werden mindestens zwei Männer, zwei Frauen oder ein Mann und seine Frau berufen, weibliche Insassen zu betreuen. Die Männer und Frauen, die berufen werden, sich um die Insassen zu kümmern, sollen nicht mit ihnen allein sein.
Wenn es angebracht ist, holt der zuständige Pfahlpräsident die Genehmigung ein, einen Zweig in der Justizvollzugsanstalt zu gründen (siehe Handbuch 1: Pfahlpräsident und Bischof, Abschnitt 9.1.10). Richtlinien zur Gründung und zum Betrieb von Zweigen in einer Justizvollzugsanstalt finden Sie unter „Zweig in einer Justizvollzugsanstalt“ (siehe unten).
Anweisungen und Schulungen für zuständige Pfahlpräsidentschaften und Zweigpräsidentschaften in einer Justizvollzugsanstalt erteilt bei Bedarf ein damit beauftragter Gebietssiebziger oder jemand anders, der berufen wird, mitzuhelfen.
Gottesdienste
Der Gottesdienst ist normalerweise allen Inhaftierten zugänglich, die laut Anstaltsordnung teilnehmen dürfen. Der Gottesdienst kann bei Bedarf vereinfacht und den Bedürfnissen der Beteiligten angepasst werden. Er läuft in der Regel genau so ab wie die Abendmahlsversammlung, allerdings wird das Abendmahl nicht ausgeteilt. Als Ausnahme von den Richtlinien der Kirche können Inhaftierte sich am Gottesdienst beteiligen, indem sie ein Gebet sprechen oder eine Ansprache halten. Dabei kommt es auf ihre Religionszugehörigkeit oder ihren Stand in der Kirche nicht an.
Es muss deutlich erkennbar sein, dass der Gottesdienst von der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage ausgerichtet wird. Gottesdienste können in einer Justizvollzugsanstalt auch an mehreren Orten ausgerichtet werden, wenn dies erlaubt ist.
Weitere Unterstützung
Inhaftierte können weitere Unterstützung in Anspruch nehmen, sofern dies von der Anstaltsleitung genehmigt ist. Dazu gehören Betreuung, Sonntagsschule, eine Evangeliumsabendgruppe, Seminar- und Institutsunterricht sowie weitere Spezialprogramme wie Familienforschung oder das Genesungsprogramm für Suchtkranke vom Familiendienst.
Wo es von der Justizvollzugsanstalt genehmigt wurde, können Inhaftierte heilige Schriften, das Nachschlagewerk Treu in dem Glauben, den Liahona und die Church News erhalten. Diese Veröffentlichungen können auch in einer Bibliothek ausliegen.
Mitglieder, die berufen sind, in einer Justizvollzugsanstalt zu dienen, unterstützen in geistigen und zeitlichen Belangen und pflegen eine angemessene Beziehung zu den Inhaftierten.
Mitglieder, die in einer Justizvollzugsanstalt dienen:
Wenn es angebracht und erlaubt ist, können Priestertumssegen gegeben werden.
Nachstehend wird erklärt, wie ein Zweig in einer Justizvollzugsanstalt organisiert und geleitet wird.
Zweigpräsidentschaft
Die Zweigpräsidentschaft in einer Justizvollzugsanstalt wird vom zuständigen Pfahlpräsidenten berufen und untersteht seiner Leitung. (Für einige ausgewählte Anstalten in Utah und Idaho hat die Erste Präsidentschaft die Berufung eines Bischofs statt eines Zweigpräsidenten genehmigt. In diesen Einheiten wird nach wie vor ein Bischof berufen, solange die Erste Präsidentschaft keine andere Anweisung erteilt.)
Der Zweigpräsident führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Zweiges. Er schlägt dem zuständigen Pfahlpräsidenten die Namen von Personen und Ehepaaren vor, die in der Einrichtung dienen sollen.
Der Zweigpräsident steht inhaftierten Mitgliedern bei ihrer Umkehr bei. Bei Bedarf wird eine geeignete Disziplinarmaßnahme der Kirche ergriffen (siehe Handbuch 1, Kapitel 6).
Der Zweigpräsident hat zwar die Vollmacht, eine standesamtliche Trauung zu vollziehen, jedoch nicht in einer Justizvollzugsanstalt.
Die Zweigpräsidentschaft hat außerdem folgende Aufgaben:
Organisation des Zweigs
Zusätzlich zur Zweigpräsidentschaft kann ein Führungssekretär und/oder ein Zweigsekretär berufen werden. Je nach Bedarf können auch ein Musikbeauftragter, Sonntagsschullehrer, Lehrer für den Evangeliumsabend, Instituts- oder Seminarlehrer, Mitarbeiter für das Center für Familiengeschichte und Präsidentschaften oder Leitungen für die Organisationen der Kirche berufen werden. Wer berufen ist, in einer Justizvollzugsanstalt zu dienen, muss tempelwürdig sein. Inhaftierte werden nicht zu einem Amt in der Kirche berufen, können sich aber beteiligen, indem sie ein Gebet sprechen, eine Ansprache halten oder andere geeignete Aufgaben übernehmen. Dabei kommt es auf ihre Religionszugehörigkeit oder ihren Stand in der Kirche nicht an.
Aufzeichnungen und Berichte
Mitgliedsschein. Der Mitgliedsschein derer, die für weniger als drei Monate inhaftiert sind, verbleibt in ihrer Heimatgemeinde. Ist jemand länger als drei Monate inhaftiert, wird der Mitgliedsschein dem Zweig in der Justizvollzugsanstalt übertragen. Wird ein inhaftiertes Mitglied entlassen, wird der Mitgliedsschein der Einheit übertragen, wo der Betreffende wohnt.
Wurde einem Inhaftierten die Mitgliedschaft entzogen, gibt es keinen Mitgliedsschein. Mit Zustimmung des Betreffenden kann der ehemalige Bischof jedoch wichtige Informationen über ihn dem Zweigpräsidenten des Zweigs in der Justizvollzugsanstalt mitteilen.
Quartalsbericht. Der Zweigsekretär bereitet den Quartalsbericht vor und reicht ihn unter „Quartalsbericht der Gemeinde/des Zweiges“ ein. Bei Versammlungen in einer Justizvollzugsanstalt wird die Anwesenheit beim Gottesdienst wie die in der Abendmahlsversammlung gezählt. In den Anwesenheitszahlen werden alle mitgerechnet, die am Gottesdienst teilnehmen – Mitglieder der Kirche und andere.
Budget
Durch die Budgetzuweisung werden Zweigen in einer Justizvollzugsanstalt Gelder der Kirche für Aktivitäten und Programme bereitgestellt. Der zuständige Pfahlpräsident legt fest, wie viel von den Mitteln des Pfahles dem Zweig zugewiesen wird (siehe Handbuch 1, Abschnitt 14.7).
Übergang in die Heimatgemeinde
Wird jemand aus einer Justizvollzugsanstalt entlassen, so wird eine Heimatgemeinde für seine Bedürfnisse zuständig. Infolgedessen sollte der Zweigpräsident des Zweigs in der Justizvollzugsanstalt beim Übergang mit den Priestertumsführern der Heimatgemeinde zusammenarbeiten. Dieser Vorgang sollte drei Monate vor dem Entlassungsdatum des Betreffenden beginnen. Rechtsfragen und sonstige Belange bleiben den Fachleuten überlassen.
Zusätzliche Unterstützung
Der Wohlfahrtsdienst der Kirche ist in Zusammenarbeit mit der Priestertumsabteilung am Hauptsitz der Kirche für Material und professionelle Unterstützung für die Mitglieder im Gefängnis und deren Familien zuständig. Falls Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich an den Wohlfahrtsdienst oder an einen Angehörigen der Präsidentschaft der Siebziger oder der Gebietspräsidentschaft.