Handbücher und Berufungen
22. Für zeitliche Bedürfnisse vorsorgen und Eigenständigkeit fördern


„22. Für zeitliche Bedürfnisse vorsorgen und Eigenständigkeit fördern“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024

„22. Für zeitliche Bedürfnisse vorsorgen und Eigenständigkeit fördern“, Allgemeines Handbuch.

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Ein Mann bei der Arbeit

22.

Für zeitliche Bedürfnisse vorsorgen und Eigenständigkeit fördern

22.0

Einleitung

Die Mitglieder der Kirche sind bestrebt, „des anderen Last zu tragen … und diejenigen zu trösten, die des Trostes bedürfen“ (Mosia 18:8,9). Für diejenigen zu sorgen, die zeitliche Bedürfnisse haben, ist ein Teil von Gottes Werk der Errettung und Erhöhung (siehe 1.2).

Den Mitgliedern der Kirche wird ferner nahegelegt, durch fleißige Arbeit und mit der Hilfe des Herrn ihre Eigenständigkeit auszubauen. Eigenständigkeit ist die Fähigkeit, die Entschlossenheit und das Bemühen, sich selbst und seine Familie in geistiger und zeitlicher Hinsicht mit allem Lebensnotwendigen zu versorgen. Je eigenständiger die Mitglieder werden, desto besser sind sie auch in der Lage, sich um ihre Mitmenschen zu kümmern.


WAS DER EINZELNE UND DIE FAMILIE TUN KÖNNEN


22.1

Die Eigenständigkeit fördern

Mit der Hilfe des Herrn fördern die Mitglieder ihre Eigenständigkeit wie folgt:

  • sie entwickeln geistige, körperliche und seelische Kraft

  • sie erwerben eine Ausbildung und gehen einer Berufstätigkeit nach

  • sie verbessern ihre zeitliche Vorsorge

22.1.1

Geistige Kraft

Der Erretter hat gesagt: „Für mich ist alles geistig, und zu keiner Zeit habe ich euch ein Gesetz gegeben, das zeitlich ist.“ (Lehre und Bündnisse 29:34.) Die Mitglieder entwickeln geistige Kraft, wenn sie Glauben an Christus ausüben und Gottes Gebote befolgen.

Wenn sie dies tun, werden sie vom Heiligen Geist geführt, wie sie ihre Probleme lösen und sich um andere Menschen kümmern können.

22.1.2

Körperliche und seelische Gesundheit

Der Vater im Himmel möchte, dass seine Kinder körperlich und seelisch Kraft entwickeln. Dazu gehört Folgendes:

  • das Wort der Weisheit befolgen (siehe Lehre und Bündnisse 89)

  • sich bemühen, sich gesund zu ernähren, regelmäßig Sport zu treiben und genügend zu schlafen

  • schädliche oder abhängig machende Substanzen und Verhaltensweisen meiden

  • auf Körperpflege achten und sich ärztlich angemessen behandeln lassen

  • gesunde Beziehungen aufbauen

  • bei mentalen oder seelischen Problemen je nach Bedarf professionelle Hilfe in Anspruch nehmen

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Ein Paar beim Joggen

22.1.3

Ausbildung und Berufstätigkeit

Der Erretter hat gesagt: „Trachtet nach Wissen, ja, durch Studium und auch durch Glauben.“ (Lehre und Bündnisse 88:118.) Weiterbildungsmaßnahmen oder eine Berufsausbildung können zu einem besseren Arbeitsplatz führen, sodass die Mitglieder ihre eigenen Bedürfnisse und die ihrer Familie decken können.

22.1.4

Zeitliche Vorsorge

Den Mitgliedern wird geraten, vorzusorgen, damit sie in Zeiten der Not sich selbst, ihre Familie und andere versorgen können.

Die Mitglieder verbessern ihre finanzielle Vorsorge, wenn sie:

  • den Zehnten und die Opfergaben zahlen (siehe Maleachi 3:8-12)

  • Schulden weitestgehend abbauen

  • einen Haushaltsplan einhalten

  • für die Zukunft sparen

  • eine gute Ausbildung erhalten (siehe 22.3.3)

Zur Vorsorge gehört auch die Planung für Notfälle. Die Mitglieder sind dazu angehalten, einen kurzfristigen und einen längerfristigen Vorrat an Lebensmitteln, Wasser und sonstigen Bedarfsartikeln anzulegen.

Näheres ist dem Leitfaden „Eigenständigkeit: Die privaten Finanzen“ sowie anderweitigem Material zum Thema Vorsorge zu entnehmen.

22.2

Sich derjenigen annehmen, die zeitliche und seelische Bedürfnisse haben

Die Jünger und Jüngerinnen des Herrn sind dazu angehalten, „einander zu lieben und einander zu dienen“ sowie „denen bei[zu]stehen, die [des] Beistands bedürfen“ (Mosia 4:15,16). Die Mitglieder sind bestrebt, sich derjenigen anzunehmen, die zeitliche oder seelische Bedürfnisse haben. Zu diesen Bedürfnissen können Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft, Ausbildung und Weiterbildung, ein Arbeitsplatz, körperliche Gesundheit und seelisches Wohlbefinden gehören.

22.2.1

Das Vorratshaus des Herrn

Alle Mittel, die der Kirche zur Verfügung stehen, um denjenigen zu helfen, die zeitliche Bedürfnisse haben, werden als das Vorratshaus des Herrn bezeichnet (siehe Lehre und Bündnisse 82:18,19). Dazu zählt alles, was die Mitglieder an Zeit, Talenten, Mitgefühl, Materialien und finanziellen Mitteln aufwenden, um Bedürftigen zu helfen.

Das Vorratshaus des Herrn gibt es in jeder Gemeinde und in jedem Pfahl. Führungsverantwortliche können Einzelnen und Familien oft helfen, einen Ausweg aus ihren Nöten zu finden, indem diese die Kenntnisse, Fähigkeiten und Dienste der Mitglieder ihrer Gemeinde oder ihres Pfahles in Anspruch nehmen.

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Ein Mann zeigt einem jungen Mann das Zimmermannshandwerk

22.2.2

Das Gesetz des Fastens und das Fastopfer

Der Herr hat das Gesetz des Fastens eingeführt, um sein Volk zu segnen und ihm eine Möglichkeit zu verschaffen, den Bedürftigen zu dienen. Die Mitglieder kommen dem Herrn näher und nehmen an geistiger Kraft zu, wenn sie das Gesetz des Fastens leben. Sie bauen auch ihre Eigenständigkeit aus und bringen mehr Mitgefühl auf (siehe Jesaja 58:6-12; Maleachi 3:8-12).

Fasten kann man jederzeit. In der Regel erheben die Mitglieder jedoch den ersten Sabbat im Monat zum Fasttag. Zu einem Fasttag gehört normalerweise:

  • beten

  • 24 Stunden lang nichts essen und trinken (sofern man körperlich dazu in der Lage ist)

  • großzügig Fastopfer spenden

Das Fastopfer ist eine Spende, mit der Bedürftigen geholfen werden soll. Mitglieder, die fasten, werden gebeten, ein Fastopfer zu spenden, das mindestens dem Wert der eingesparten Mahlzeiten entspricht. Die Mitglieder werden ermuntert, großzügig zu sein und mehr als den Gegenwert dieser Mahlzeiten zu spenden, wenn sie können.

Die Mitglieder können ihr Fastopfer zusammen mit dem ausgefüllten Formular Zehnter und sonstige Spenden dem Bischof oder einem seiner Ratgeber übergeben. In manchen Gebieten können sie auch online spenden. Eventuell ermächtigt in einigen Gemeinden der Bischof Träger des Aaronischen Priestertums, das Fastopfer einzusammeln (siehe 34.3.2).

22.2.3

Dienst am Nächsten

Die Mitglieder sind bestrebt, ihrem Nächsten so zu dienen, wie der Erretter es getan hat (siehe Johannes 13:35).

Dienstprojekte können in der Gemeinde, im Pfahl oder in der Öffentlichkeit koordiniert werden. Wo JustServe.org vorhanden ist, können die Mitglieder und andere Interessenten auch auf diesem Weg Möglichkeiten für Dienstprojekte in der Öffentlichkeit ausfindig machen.

22.2.4

Humanitäre Hilfe

Die Kirche leistet auf der ganzen Welt humanitäre Hilfe, und zwar sowohl auf direktem Wege als auch über Partnerschaften mit anderen Hilfsorganisationen. Möchten sich Mitglieder oder andere Interessenten an diesen Bemühungen beteiligen, so können sie zugunsten der humanitären Hilfe der Kirche spenden.


WAS DIE FÜHRUNGSVERANTWORTLICHEN TUN KÖNNEN


22.3

Ein Muster, wie man Eigenständigkeit fördert und für die Bedürftigen sorgt

Die Führer der Kirche vertreten den Erretter, wenn sie sich derjenigen annehmen, die zeitliche und seelische Bedürfnisse haben (siehe 22.3.4). Dabei sind sie darauf bedacht, die Eigenständigkeit der Mitglieder voranzubringen.

Die Führungsverantwortlichen bemühen sich um Führung durch den Heiligen Geist, damit sie einfühlsam und voller Mitgefühl Beistand leisten können. Das folgende Muster wird ihnen helfen, sich der Bedürfnisse der Mitglieder in einer Weise anzunehmen, die deren Eigenständigkeit fördert:

  • Bedürftige ausfindig machen

  • ihnen helfen, kurzfristige Bedürfnisse abzuschätzen und anzugehen

  • ihnen helfen, langfristig eigenständig zu werden

  • sich derjenigen annehmen, die seelische Bedürfnisse haben

22.3.1

Bedürftige ausfindig machen

Der Bischof hat die heilige Pflicht, die Bedürftigen ausfindig zu machen und für sie zu sorgen (siehe Lehre und Bündnisse 84:112). Auch andere spielen bei dieser Aufgabe eine wichtige Rolle, beispielsweise:

  • die betreuenden Brüder und Schwestern

  • die Präsidentschaften der FHV und des Ältestenkollegiums

  • die Ratgeber des Bischofs

  • andere Mitglieder des Gemeinderats

Bei Bedarf kann die Bischofschaft zur Unterstützung dieser Bemühungen Gemeindespezialisten und -spezialistinnen für Wohlfahrt und Eigenständigkeit berufen (siehe 22.6.4).

Im Geiste der Liebe und Anteilnahme bemühen sich die Führungsverantwortlichen der Gemeinde, Mitglieder ausfindig zu machen, die eventuell Unterstützung brauchen. Es genügt nicht, nur dann zu helfen, wenn man darum gebeten wird. Die Führungsverantwortlichen beraten sich mit den betreuenden Brüdern und Schwestern, um sicherzugehen, dass Mitglieder in Not angemessen versorgt werden.

22.3.2

Mitgliedern helfen, kurzfristige Bedürfnisse abzuschätzen und anzugehen

Die Mitglieder sind bestrebt, ihre Grundbedürfnisse aus eigener Kraft und mit Unterstützung ihrer Verwandtschaft zu decken. Reicht dies nicht aus, brauchen die Mitglieder möglicherweise von anderer Seite Hilfe, etwa:

  • von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen (siehe 22.12)

  • durch Unterstützung seitens der Kirche

Diese kann darin bestehen, dass beispielsweise kurzfristig Benötigtes wie Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft oder anderes besorgt wird, was zum Grundbedarf gehört. Für diese Bedürfnisse kann der Bischof das Fastopfer verwenden. Wo der Bischof offiziell Bestellungen tätigen kann, tut er dies für gewöhnlich, um Lebensmittel und andere Artikel des Grundbedarfs bereitzustellen (siehe „Bestellungen und Empfehlungen des Bischofs“ in LCR).

Führungsverantwortliche, die Unterstützung durch die Kirche gewähren, halten sich dabei an die Grundsätze und Richtlinien in Abschnitt 22.4 und 22.5.

22.3.3

Mitgliedern helfen, langfristig eigenständig zu werden

Manche Mitglieder brauchen möglicherweise fortlaufend Unterstützung, um längerfristige Schwierigkeiten zu meistern. Weiterbildungsmaßnahmen, eine Berufsausbildung und weitere Ressourcen können ihnen helfen, eigenständiger zu werden und ihre längerfristigen Bedürfnisse zu decken. Die Führungsverantwortlichen der FHV und des Ältestenkollegiums, betreuende Brüder und Schwestern und andere können ihnen helfen, Zugang zu all dem zu bekommen.

Der Plan zur Eigenständigkeitsförderung hilft Mitgliedern, ihre Stärken und Bedürfnisse sowie verfügbare Ressourcen zu ermitteln. Dieser Plan wird immer dann verwendet, wenn Unterstützung durch die Kirche in Betracht gezogen wird. Der Bischof kann die Führungsverantwortlichen der FHV und des Ältestenkollegiums, betreuende Brüder und Schwestern oder andere beauftragen, den Mitgliedern beim Ausfüllen des Plans zu helfen.

Im Rahmen des Plans zur Eigenständigkeitsförderung können Führungsverantwortliche Mitgliedern empfehlen, sich an einer Gesprächsgruppe zur Eigenständigkeitsförderung zu beteiligen. Diese Gruppen helfen ihnen, Fertigkeiten zu erlernen und Ressourcen zu nutzen, damit sie ihre Bildung erweitern, einen besseren Arbeitsplatz finden oder mit den Finanzen besser umgehen können (siehe 22.13). Die Gruppen werden in der Regel vom Pfahl- oder Gemeinderat eingerichtet (siehe 22.10.2 und 22.7).

Der Bischof oder ein von ihm beauftragter Führungsverantwortlicher verwendet den Plan zur Eigenständigkeitsförderung – Anleitung für den Bischof, wenn Unterstützung gewährt wird. Dieses Formular hilft den Führungsverantwortlichen, den Fortschritt der Mitglieder auf dem Weg zur Eigenständigkeit zu verfolgen.

22.3.4

Sich derjenigen annehmen, die seelische Bedürfnisse haben

Die betreuenden Brüder und Schwestern sowie die Führungsverantwortlichen der Gemeinde können Mitgliedern, die seelische Probleme haben, entscheidend weiterhelfen. Wenn jemand mit seelischen Problemen zu kämpfen hat, kann sich dies auch auf Mitglieder seiner Familie auswirken, insbesondere auf den Ehepartner. Die Führungsverantwortlichen der Gemeinde begegnen den Betroffenen mit Verständnis und bieten ihre Unterstützung an.

Mit den „Beratungshilfen“ gibt die Kirche den Führungsverantwortlichen ein Mittel an die Hand, Mitglieder in einem breiten Spektrum seelischer und sozialer Fragen zu unterstützen. Zusätzlich stehen den Mitgliedern auch diese Hilfen zur Verfügung:

Der Bischof kann sich mit den Mitarbeitern des Familiendienstes der Kirche beraten, um die seelischen Probleme eines Mitglieds besser zu verstehen und sich über vorhandene Ressourcen zu informieren. Auch der Pfahlpräsident und der Missionspräsident können sich mit dem Familiendienst beraten. Die Mitarbeiter des Familiendienstes können den genannten Führern bei der Einschätzung helfen, ob ein Mitglied mit schwerwiegenden seelischen oder sozialen Problemen eventuell eine Therapie benötigt. Wenn die Führer ein Beratungsgespräch wünschen, können sie sich an das Büro des Familiendienstes oder an den für sie zuständigen Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit wenden. (Kontaktangaben sind in 31.3.6 zu finden.)

Der Bischof kann Mitglieder, die eine Beratung brauchen, an eine Fachkraft des Familiendienstes verweisen, sofern vorhanden. Dazu verwendet er ein Bestellformular für Dienstleistungen (siehe „Bestellungen und Empfehlungen des Bischofs“ in LCR). Die Mitglieder können sich aber auch außerhalb der Kirche an anerkannte Therapeuten wenden, um Hilfe zu erhalten.

Manchmal berät der Bischof ein Mitglied, das bei der Umkehr von sündigem Verhalten Hilfe braucht. Dabei kann es sich um Sünden handeln, die von einer Abhängigkeit herrühren oder damit zusammenhängen. In diesen Fällen hält sich der Bischof an die Richtlinien in 32.8.1 und 32.8.2.

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Ein Ehepaar schaut sich Unterlagen an

22.4

Grundsätze für die Gewährung von Unterstützung durch die Kirche

Mit der Hilfe des Herrn bemühen sich die Mitglieder, für sich und ihre Familie selbst zu sorgen. Bei Bedarf werden weitere Angehörige um Hilfe gebeten. Benötigt ein Mitglied darüber hinaus Hilfe, kann es diese anderweitig einholen, zum Beispiel:

  • von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen (siehe 22.12)

  • von der Kirche, die Unterstützung aus dem Fastopfer gewähren oder über Bestellungen des Bischofs Lebensmittel und andere Artikel des Grundbedarfs bereitstellen kann (siehe 22.3.2)

Die Unterstützung durch die Kirche soll den Mitgliedern zur Unabhängigkeit verhelfen und sie nicht abhängig machen. Jede gewährte Unterstützung soll die Mitglieder in ihren Bestrebungen bestärken, eigenständig zu werden.

Bei der Gewährung von Unterstützung durch die Kirche halten sich die Führer an die Grundsätze in Abschnitt 22.4.1 bis einschließlich 22.4.5. Die Bischofschaften und Sekretäre befassen sich mindestens einmal im Jahr mit dem Video „Heilige Gelder, heilige Verantwortung“.

22.4.1

Den Einzelnen und die Familie zu Verantwortungsbewusstsein anhalten

Die Führungsverantwortlichen lehren, dass der Einzelne und die Familie für ihr Wohl in erster Linie selbst verantwortlich sind. Wenn ein Mitglied die Grundsätze der Eigenständigkeit lebt, ist es eher in der Lage, künftige Notlagen selbständig zu beheben (siehe 22.1).

Bevor der Bischof Unterstützung durch die Kirche gewährt, bespricht er mit dem Mitglied, welche Quellen es nutzt, um seinen eigenen Bedarf zu decken. Dieses Gespräch kann – wenn vom Bischof damit beauftragt – auch ein anderer Führungsverantwortlicher oder ein anderes Mitglied führen. Dabei werden dem Mitglied weitere Ressourcen vorgeschlagen, die es noch nutzen könnte, zum Beispiel Mittel der öffentlichen Hand oder andere allgemein verfügbare Mittel (siehe 22.12).

22.4.2

Vorübergehend Unterstützung beim Grundbedarf gewähren

Unterstützung durch die Kirche verfolgt das Ziel, den Grundbedarf der Mitglieder vorübergehend zu decken, wobei diese sich gleichzeitig bemühen, eigenständig zu werden. Unterstützung aus dem Fastopfer wird im Allgemeinen für das Lebensnotwendigste gewährt, wie etwa Lebensmittel oder Kleidung. Sie kann jedoch auch für Kosten und Nebenkosten der Unterkunft, für persönliche Dienstleistungen wie etwa therapeutische Beratung, medizinische Behandlung oder einen befristeten Kurs zwecks Erwerb berufsrelevanter Fähigkeiten verwendet werden.

Unterstützung durch die Kirche soll das Leben erhalten – nicht den Lebensstil. Ein Mitglied mag bei seinen Bemühungen, Ausgaben zu verringern oder abzuschaffen, Unterstützung und Mitgefühl benötigen.

Der Bischof soll gutes Urteilsvermögen an den Tag legen und sich um Führung durch den Geist bemühen, wenn er abwägt, in welcher Höhe und wie lange Unterstützung gewährt werden soll. Er soll einfühlsam und großzügig sein, aber keine Abhängigkeiten begründen.

22.4.3

Lieber Sachleistungen oder Dienstleistungsangebote als Bargeld bereitstellen

Der Bischof meidet nach Möglichkeit die Ausgabe von Bargeld. Stattdessen nutzt er das Fastopfer oder tätigt eine Bestellung, um die Mitglieder mit Lebensmitteln oder Dienstleistungen zu versorgen. Für alles andere können die Mitglieder ihr eigenes Geld verwenden.

Reicht dies nicht aus, kann der Bischof das Fastopfer dafür verwenden, vorübergehend die wichtigsten Rechnungen zu bezahlen (siehe 22.5.2). Nach Möglichkeit erfolgt die Zahlung direkt an den Anbieter (siehe 22.5.3).

22.4.4

Arbeits- oder Dienstmöglichkeiten anbieten

Der Bischof bittet denjenigen, der Unterstützung erhält, für das, was er bekommt, zu arbeiten, soweit dieser dazu imstande ist. Auf diese Weise wird den Mitgliedern geholfen, ihre Würde zu bewahren. Außerdem erhöht es ihre Fähigkeit, eigenständig zu sein.

Einige Mitglieder, die schon etwas älter sind oder eine Behinderung haben, können möglicherweise nur eingeschränkt arbeiten oder irgendwelche Dienste leisten. Die Führungsverantwortlichen müssen sich deren Lage bewusstmachen und ihnen Optionen zur Wahl stellen, die es ihnen erlauben, in Anbetracht ihrer Umstände ihr Möglichstes zu tun.

22.4.5

Angaben über Unterstützung durch die Kirche vertraulich behandeln

Der Bischof und die übrigen Führungsverantwortlichen der Gemeinde behandeln alle Angaben über Mitglieder, die eventuell Unterstützung durch die Kirche benötigen, vertraulich. So werden die Privatsphäre und die Würde der Mitglieder geschützt (siehe 31.3).

Den Mitgliedern, die Unterstützung erhalten, soll bewusst sein, dass das Fastopfer und die Bestellungen des Bischofs etwas Heiliges sind. Sie sollen jede Unterstützung, die sie erhalten, vertraulich behandeln und würdigen.

Manchmal ist es hilfreich, wenn der Gemeinderat oder andere darüber Bescheid wissen, was ein Einzelner oder eine Familie braucht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Mitglied auf Arbeitssuche ist. In einem solchen Fall bitten der Bischof und die anderen Führungsverantwortlichen das betreffende Mitglied in der Regel darum, andere informieren zu dürfen.

22.5

Richtlinien für die Gewährung von Unterstützung durch die Kirche

Wenn Unterstützung gewährt wird, halten sich die Führer der Kirche an die in diesem Abschnitt genannten Richtlinien.

22.5.1

Richtlinien zu den Empfängern von Unterstützung durch die Kirche

22.5.1.1

Die Unterstützung von Mitgliedern der Gemeinde

Im Allgemeinen wohnen die Mitglieder, die Unterstützung durch die Kirche empfangen, innerhalb der Grenzen des Gemeindegebiets und ihr Mitgliedsschein wird in der Gemeinde geführt. Die Unterstützung kann unabhängig davon gewährt werden, ob ein Mitglied regelmäßig die Versammlungen in der Kirche besucht oder ob es die Maßstäbe der Kirche einhält.

Ist ein Mitglied erst kürzlich zugezogen, kontaktiert der Bischof den vorherigen Bischof und bespricht mit ihm die Situation des Betreffenden, ehe er Unterstützung gewährt. Der Bischof kann im Abschnitt „Finanzen“ in LCR auch durchsehen, was in den vergangenen drei Jahren an Unterstützung gewährt wurde.

22.5.1.2

Die Unterstützung eines Bischofs oder Pfahlpräsidenten

Manchmal benötigt auch der Bischof oder jemand aus seinem engsten oder erweiterten Familienkreis, der im Gemeindegebiet wohnt, Unterstützung durch die Kirche. Wenn dies geschieht, bespricht der Bischof mit dem Pfahlpräsidenten, was gebraucht und als Unterstützung vorgeschlagen wird. Ehe der Bischof für sich selbst oder seine Familie das Fastopfer verwenden oder eine Bestellung genehmigen darf, muss er die schriftliche Genehmigung des Pfahlpräsidenten einholen.

Wenn Fastopfergelder verwendet werden, prüft der Pfahlpräsident die Rechnungen und sonstige Ausgaben, bevor er die Auszahlung genehmigt. Der Bischof darf keine Zahlung für sich selbst oder seine Familie genehmigen.

Wenn ein Pfahlpräsident Unterstützung benötigt oder jemand aus seinem engsten oder erweiterten Familienkreis, der im Gemeindegebiet wohnt, so wendet er sich an den Bischof. Der Bischof hält sich dann an dieselben Grundsätze und Richtlinien für Unterstützung durch die Kirche wie bei jedem anderen Mitglied auch. Hat der Bischof dem Antrag jedoch stattgegeben, muss der Pfahlpräsident diesen bei der Gebietspräsidentschaft einreichen. Der Pfahlpräsident und der Bischof warten die schriftliche Genehmigung durch ein Mitglied der Gebietspräsidentschaft ab, ehe eine Zahlung oder Bestellung veranlasst wird. (Benötigt ein Distriktspräsident Unterstützung, wird die Genehmigung vom Missionspräsidenten und nicht von der Gebietspräsidentschaft eingeholt.)

22.5.1.3

Die Unterstützung von Durchreisenden oder Obdachlosen

Der Bischof kann auch Mitglieder und andere Menschen unterstützen, die auf Durchreise oder obdachlos sind. Er muss sich jedoch gut überlegen, in welcher Form und in welchem Umfang er Unterstützung gewährt. Es empfiehlt sich, dass er mit dem Bischof der vorherigen Gemeinde des Betreffenden Rücksprache hält, ehe er Unterstützung leistet.

In der Regel bittet der Bischof durchreisende oder obdachlose Mitglieder, die Unterstützung empfangen, Arbeits- oder Dienstmöglichkeiten anzunehmen. Der Bischof kann diese Mitglieder auch an öffentliche Einrichtungen verweisen, die auf deren Bedürfnisse eingerichtet sind.

Je nach Bedarfslage kann ein Pfahlpräsident auch einen Bischof dazu bestimmen, sich um alle Anträge von Durchreisenden oder Obdachlosen im Pfahl zu kümmern. In manchen Gebieten häufen sich die Pfähle mit großen Mengen von Durchreisenden oder Obdachlosen. In diesen Fällen kann die Gebietspräsidentschaft einen Spezialisten für Wohlfahrt und Eigenständigkeit im Gebiet berufen, sich um deren Anträge auf Unterstützung zu kümmern. Dieser Spezialist sollte schon einmal Bischof gewesen sein.

22.5.1.4

Die Unterstützung von Nichtmitgliedern

Wer nicht der Kirche angehört, wird in der Regel an öffentliche Einrichtungen verwiesen, wenn er Unterstützung braucht. Wenn der Geist ihn dazu drängt, kann der Bischof im Ausnahmefall mit dem Fastopfer oder einer Bestellung helfen. Beispielsweise kann der Bischof Unterstützung für Eltern oder Pflegepersonen in Erwägung ziehen, die zwar nicht der Kirche angehören, aber ein oder mehrere Kinder haben, die Mitglied sind.

22.5.2

Richtlinien für die Verwendung des Fastopfers

22.5.2.1

Ärztliche und sonstige gesundheitliche Versorgung

Für jedes Gebiet der Kirche sind Obergrenzen festgesetzt worden, bis zu denen aus dem Fastopfer Ausgaben für Ärzte, Zahnärzte oder die Behandlung seelischer Erkrankungen bestritten werden dürfen. Sie sind nicht unbedingt für jede Region und jedes Land im Gebiet gleich.

Wenn ein Bischof das Fastopfer verwendet, damit zumindest ein Teil der Ausgaben für Ärzte, Zahnärzte oder die Behandlung seelischer Erkrankungen gedeckt wird, darf er diese Obergrenzen nicht ohne entsprechende Genehmigung überschreiten. Die festgesetzten Obergrenzen und Richtlinien sind unter „Verwendung des Fastopfers für medizinische Ausgaben“ zu finden.

22.5.2.2

Verbraucherschulden, Konkurse und Fehlinvestitionen

Das Fastopfer darf nicht zur Begleichung von Verbraucherschulden verwendet werden, die beispielsweise auf Kreditkarten aufgelaufen oder durch Privatdarlehen zustande gekommen sind. Mit dem Fastopfer dürfen auch keine Schulden beglichen werden, die sich aus einem Konkurs oder einer Fehlinvestition ergeben haben.

22.5.2.3

Rückerstattung von Fastopfergeldern

Die Mitglieder zahlen die von der Kirche erhaltene Unterstützung aus dem Fastopfer nicht zurück.

22.5.2.4

Höchstbeträge für Ausgaben aus dem Fastopfer in der Gemeinde

Der Bischof muss die Unterstützung aus dem Fastopfer für Mitglieder seiner Gemeinde nicht auf die Höhe der eingenommenen Spenden beschränken.

22.5.3

Richtlinien zu Zahlungen

Nach Möglichkeit erfolgen Zahlungen direkt an den Anbieter einer Ware oder Dienstleistung und in der Regel nicht an denjenigen, der unterstützt wird.

Die Mitglieder der Bischofschaft und die Sekretäre halten sich an die Finanzvorschriften in 34.5.7, wenn sie:

  • einen Scheck ausstellen

  • eine elektronische Zahlungsanweisung ausschreiben

  • Bargeld für eine Zahlung aus dem Fastopfer abheben

22.5.4

Richtlinien zu Zahlungen, die einem Bischof oder Pfahlpräsidenten zugutekommen würden

Wenn ein Bischof Mitgliedern Unterstützung aus dem Fastopfer gewährt, darf er mit diesen Mitteln nicht auf eine Art und Weise für Waren oder Dienstleistungen bezahlen, die ihm selbst zugutekommen würde. Für jede Ausnahme ist eine Genehmigung des Pfahlpräsidenten erforderlich. Wenn der Bischof beispielsweise der Eigentümer einer Mietwohnung ist, die ein Mitglied bewohnt, darf er das Fastopfer nur dann für die Mietzahlungen des Mitglieds verwenden, wenn der Pfahlpräsident vorher zugestimmt hat.

Wenn die Fastopferzahlung für ein Mitglied dem Pfahlpräsidenten oder einer Firma zugutekäme, die diesem gehört, ist die Genehmigung der Gebietspräsidentschaft erforderlich. Hat der Bischof die vorgeschlagene Zahlung genehmigt, reicht der Pfahlpräsident seinen Antrag bei der Gebietspräsidentschaft ein. Der Pfahlpräsident und der Bischof warten die schriftliche Genehmigung durch ein Mitglied der Gebietspräsidentschaft ab, ehe die Zahlung veranlasst wird.

22.5.5

Schutz vor unzulässiger Mittelverwendung

Bischofschaften und Sekretäre müssen Fastopfergelder vor unzulässiger Verwendung schützen. In den Vereinigten Staaten und Kanada können sie unter +1 800 453 3860, Anschluss 2-7887, die Hotline anrufen, wenn sie Fragen haben oder einen Betrug oder den Missbrauch kirchlicher Unterstützung melden müssen. Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wenden sich die Mitglieder der Bischofschaften und die Sekretäre bitte an ihr Gebietsbüro.

22.6

Die Aufgaben der Führungsverantwortlichen der Gemeinde

22.6.1

Der Bischof und seine Ratgeber

Der Bischof hat von Gott den Auftrag, diejenigen ausfindig zu machen, die zeitliche Bedürfnisse haben, und für sie zu sorgen (siehe Lehre und Bündnisse 84:112). Einen Großteil dieser Arbeit delegiert er an die Präsidentschaften der FHV und des Ältestenkollegiums. Bestimmten Pflichten kommt jedoch nur der Bischof nach, zum Beispiel:

  • legt er die Art, den Betrag und die Dauer jeder zeitlichen Unterstützung fest, die gewährt wird

  • genehmigt er Unterstützung aus dem Fastopfer (siehe 22.4 und 22.5) und Bestellungen des Bischofs (siehe 22.13)

  • sorgt er dafür, dass die Grundsätze und Richtlinien für zeitliche Unterstützung eingehalten werden (siehe 22.4 und 22.5)

  • geht er persönlich die Pläne der Mitglieder zur Eigenständigkeitsförderung durch und beauftragt andere Führungsverantwortliche der Gemeinde bei Bedarf, nachzufassen, ob ein Plan eingehalten wird (siehe den „Plan zur Eigenständigkeitsförderung“ und die dazugehörige Anleitung für den Bischof)

Der Bischof und seine Ratgeber haben folgende Aufgaben:

  • Sie lehren die Grundsätze, wie man 1.) für diejenigen sorgt, die zeitliche und seelische Bedürfnisse haben, und 2.) die Eigenständigkeit fördert, und erläutern die damit verbundenen Segnungen (siehe 22.1). Dazu gehört auch die Vorsorge des Einzelnen und der Familie.

  • Sie lehren das Gesetz des Fastens und ermuntern die Mitglieder, ein großzügiges Fastopfer zu spenden (siehe 22.2.2).

  • Sie überwachen das Einsammeln und die Verbuchung des Fastopfers (siehe 34.3.2).

Als Präsidentschaft des Aaronischen Priestertums beaufsichtigt die Bischofschaft auch die Bemühungen der Kollegien des Aaronischen Priestertums und der Klassen der Jungen Damen, sich in der Gemeinde und in der Allgemeinheit um Menschen mit zeitlichen Bedürfnissen zu kümmern (siehe 10.2.2 und 11.2.2). Diese Bemühungen werden in den Sitzungen des Gemeinde-Jugendrats (siehe 22.8) und in den Sitzungen der Kollegiums- und Klassenpräsidentschaften koordiniert (siehe 10.4.3 und 11.3.4.3).

22.6.2

Die Präsidentschaften der FHV und des Ältestenkollegiums

Unter der Leitung des Bischofs übernehmen die Präsidentschaften der FHV und des Ältestenkollegiums eine entscheidende Rolle bei der Versorgung der Bedürftigen in der Gemeinde (siehe 8.2.2 und 9.2.2). Diese Führungsverantwortlichen halten die Mitglieder der Gemeinde dazu an:

  • den Bedürftigen zu helfen

  • das Gesetz des Fastens zu leben

  • die Eigenständigkeit zu fördern

  • die eigene Vorsorge und die der Familie zu verbessern

Mancherorts hat der Bischof die Möglichkeit, für bedürftige Mitglieder Lebensmittel und andere Artikel des Grundbedarfs zu bestellen (siehe 22.13). Meist beauftragt der Bischof die FHV-Präsidentin, mit den Mitgliedern zusammenzukommen und ein Bestellformular auszufüllen (siehe 9.2.2.2). Er kann jedoch auch den Ältestenkollegiumspräsidenten damit beauftragen (siehe 8.2.2.2). Stehen beide nicht zur Verfügung, kann auch eine Ratgeberin bzw. ein Ratgeber diesen Auftrag übernehmen. Der oder die Führungsverantwortliche legt dem Bischof das ausgefüllte Formular zur Genehmigung vor.

22.6.3

Betreuende Brüder oder Schwestern

Die Unterstützung bei geistigen und zeitlichen Bedürfnissen beginnt oft mit den betreuenden Brüdern und Schwestern (siehe 21.1). Sie berichten der ÄK- oder FHV-Präsidentschaft bei Auswertungsgesprächen in der Betreuungsarbeit und bei anderen Gelegenheiten von den Bedürfnissen der ihnen Anvertrauten. Wenn etwas Vertrauliches dabei ist, können sie es direkt mit dem Bischof besprechen.

22.6.4

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Symbol: Zusatzmaterial
Gemeindespezialisten für Wohlfahrt und Eigenständigkeit

Die Bischofschaft kann einzelne Mitglieder oder Ehepaare als Gemeindespezialisten für Wohlfahrt und Eigenständigkeit berufen. Diese Spezialisten können die Führungsverantwortlichen der Gemeinde in ihren Bemühungen unterstützen, für andere zu sorgen und ihnen zu mehr Eigenständigkeit zu verhelfen.

Den Spezialisten und Spezialistinnen können spezielle Schwerpunkte zugewiesen werden, wie etwa:

  • Arbeitssuche

  • Aus- und Weiterbildung

  • Vorsorge

  • seelische Gesundheit

  • Ernährung

  • private Finanzen

Die Bischofschaft kann auch Spezialisten bitten, sich an der Koordinierung oder Bildung einer Gesprächsgruppe zur Eigenständigkeitsförderung zu beteiligen. Gegründet werden diese Gruppen dann in der Regel vom Pfahl- oder Gemeinderat.

22.6.5

Zusammenfassung der Berufungen und Aufgaben

In der folgenden Tabelle werden die in 22.6 erläuterten Berufungen und Aufgaben zusammengefasst.

Berufung

Zusammenkommen und Bedürfnisse abschätzen

Grundsätze der Eigenständigkeit vermitteln

Mitgliedern beim Plan zur Eigenständigkeitsförderung helfen

Unterstützung aus dem Fastopfer oder Bestellungen des Bischofs genehmigen

Berufung

Bischof

Zusammenkommen und Bedürfnisse abschätzen

möglich, wird oft delegiert

Grundsätze der Eigenständigkeit vermitteln

ja

Mitgliedern beim Plan zur Eigenständigkeitsförderung helfen

möglich, wird oft delegiert

Unterstützung aus dem Fastopfer oder Bestellungen des Bischofs genehmigen

ja

Berufung

FHV- und ÄK-Präsidentschaft

Zusammenkommen und Bedürfnisse abschätzen

ja

Grundsätze der Eigenständigkeit vermitteln

ja

Mitgliedern beim Plan zur Eigenständigkeitsförderung helfen

wenn beauftragt

Unterstützung aus dem Fastopfer oder Bestellungen des Bischofs genehmigen

nein

Berufung

Betreuende Brüder und Schwestern

Zusammenkommen und Bedürfnisse abschätzen

ja

Grundsätze der Eigenständigkeit vermitteln

ja

Mitgliedern beim Plan zur Eigenständigkeitsförderung helfen

wenn beauftragt

Unterstützung aus dem Fastopfer oder Bestellungen des Bischofs genehmigen

nein

Berufung

Gemeindespezialisten für Wohlfahrt und Eigenständigkeit (sofern berufen)

Zusammenkommen und Bedürfnisse abschätzen

wenn beauftragt

Grundsätze der Eigenständigkeit vermitteln

wenn beauftragt

Mitgliedern beim Plan zur Eigenständigkeitsförderung helfen

wenn beauftragt

Unterstützung aus dem Fastopfer oder Bestellungen des Bischofs genehmigen

nein

22.7

Die Aufgaben des Gemeinderats

Eine wichtige Aufgabe des Gemeinderats besteht darin, zu planen, wie man sich der Bedürftigen annehmen und ihnen helfen will, eigenständig zu werden (siehe 4.4). Wenn über die Bedürfnisse von Mitgliedern gesprochen wird, respektiert der Rat etwaige Bitten um Vertraulichkeit.

Bei der Beratung, wie man für diejenigen sorgen kann, die zeitliche oder seelische Bedürfnisse haben, geht der Gemeinderat wie folgt vor:

  • Er überlegt sich Möglichkeiten, wie man die Mitglieder der Gemeinde lehren kann, Grundsätze der Eigenständigkeit anzuwenden (siehe 22.1).

  • Er überlegt sich Möglichkeiten, wie man denjenigen helfen kann, die unmittelbar in Not sind, etwa infolge von Arbeitslosigkeit, und auch denjenigen, die längerfristig Bedarf haben, etwa wegen gesundheitlicher Beschwerden oder einer Behinderung.

  • Er stellt fest, welche Mitglieder der Gemeinde über Fertigkeiten verfügen, die zur Deckung der Bedürfnisse hilfreich sein könnten.

  • Er stellt fest, welche Arbeits- oder Dienstaufträge man denjenigen erteilen könnte, die Unterstützung durch die Kirche erhalten.

  • Er stellt fest, für welche Mitglieder die Mitwirkung an einer Gesprächsgruppe zur Eigenständigkeitsförderung nutzbringend sein könnte. Gegründet werden diese Gruppen in der Regel vom Pfahl- oder Gemeinderat.

  • Er stellt fest, welche Angebote von Behörden, anderen öffentlichen Einrichtungen oder von der Kirche für die Mitglieder sonst noch von Nutzen sein könnten (siehe 22.12 und 22.13).

  • Er überlegt sich Möglichkeiten, wie jemand gemeinnützige Hilfe leisten könnte. Wo JustServe.org vorhanden ist, kann man solche Möglichkeiten auf diesem Wege ausfindig machen.

Der Gemeinderat stellt auch einen einfachen schriftlichen Plan auf, wie die Gemeinde im Notfall reagiert. Dieser Plan wird mit dem Notfallplan des Pfahles abgestimmt (siehe „Vorkehrungen für Pfahl und Gemeinde“; siehe auch 22.9.1.3 in diesem Handbuch).

Die Gemeindespezialisten und -spezialistinnen für Wohlfahrt und Eigenständigkeit können bei Bedarf zu Gemeinderatssitzungen eingeladen werden.

22.8

Die Aufgaben des Gemeinde-Jugendrats

Ein Zweck des Gemeinde-Jugendrats besteht darin, Jugendlichen zu helfen, eifrige Nachfolger Jesu Christi zu werden (siehe 29.2.6). Unter der Führung der Bischofschaft überlegt sich der Gemeinde-Jugendrat Möglichkeiten, wie man den Bedürftigen in der Gemeinde und in der Bevölkerung dienen kann.

Bei den Sitzungen der Kollegiums- und der Klassenpräsidentschaften können spezielle Dienstprojekte geplant werden. Wo JustServe.org vorhanden ist, kann man darüber Möglichkeiten ausfindig machen, gemeinnützige Hilfe zu leisten.

22.9

Die Aufgaben der Führungsverantwortlichen im Pfahl

22.9.1

Der Pfahlpräsident und seine Ratgeber

Der Pfahlpräsident und seine Ratgeber leiten die Bemühungen, sich derjenigen anzunehmen, die zeitliche und seelische Bedürfnisse haben, und die Eigenständigkeit zu fördern. Die Pfahl-FHV-Präsidentschaft, die Hohen Räte und weitere Mitglieder des Pfahlrats stehen ihnen dabei zur Seite.

Der Pfahlpräsident und seine Ratgeber haben folgende Aufgaben:

  • Sie lehren die Grundsätze, wie man 1.) für diejenigen sorgt, die zeitliche und seelische Bedürfnisse haben, und 2.) die Eigenständigkeit fördert, und erläutern die damit verbundenen Segnungen (siehe 22.1).

  • Sie lehren das Gesetz des Fastens und ermuntern die Mitglieder, ein großzügiges Fastopfer zu spenden (siehe 22.2.2).

  • Sie klären die Bischöfe darüber auf, wie man denjenigen, die zeitliche Bedürfnisse haben, ordnungsgemäß Unterstützung durch die Kirche zukommen lässt (siehe 22.9.1.1).

  • Sie sorgen dafür, dass die Ältestenkollegiumspräsidenten und die Gemeinde-FHV-Präsidentinnen über ihre Aufgaben bei der Versorgung der Bedürftigen aufgeklärt werden. Die Hohen Räte und die Pfahl-FHV-Präsidentschaft helfen dabei, diese Führungsverantwortlichen anzuleiten (siehe 22.9.2 und 22.9.3).

  • Sie leiten die Bemühungen des Pfahles, sich auf Notfälle vorzubereiten und darauf zu reagieren (siehe 22.9.1.3).

Der Pfahlpräsident hat außerdem folgende Aufgaben:

  • Er prüft Anträge auf Begleichung medizinischer Ausgaben aus dem Fastopfer, die den Genehmigungsrahmen des Bischofs überschreiten. Der Pfahlpräsident kann diese Anträge bis zu der für ihn geltenden Obergrenze genehmigen. Anträge, die diese Obergrenze überschreiten, legt er der Gebietspräsidentschaft zur Abwägung vor (siehe 22.5.2.1).

  • Er prüft alle Anträge auf Unterstützung eines Bischofs durch die Kirche (siehe 22.5.1.2).

  • Er betreut als zuständiger Pfahlpräsident Betriebe im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit, wenn damit beauftragt (siehe 22.9.1.2).

Der Pfahlpräsident kann einen oder mehrere Hohe Räte beauftragen, bei der Aufsicht über die Bemühungen um die Versorgung derjenigen im Pfahl mitzuwirken, die zeitliche Bedürfnisse haben (siehe 22.9.2). Zur Unterstützung dieser Bemühungen kann die Pfahlpräsidentschaft auch Pfahlspezialisten und -spezialistinnen für Wohlfahrt und Eigenständigkeit berufen (siehe 22.9.4).

22.9.1.1

Bischöfe über die Grundsätze aufklären, wie man Unterstützung durch die Kirche gewährt

Der Pfahlpräsident achtet darauf, dass die Bischöfe sich in ihren Gemeinden derjenigen annehmen, die zeitliche Bedürfnisse haben. Er klärt die Bischöfe über die Grundsätze und Richtlinien auf, wie Unterstützung durch die Kirche gewährt wird (siehe 22.4 und 22.5).

In seinen Gesprächen mit den Bischöfen geht der Pfahlpräsident anhand des monatlichen Finanzberichts der jeweiligen Gemeinde die Zahlungen aus dem Fastopfer durch. Außerdem bespricht er mit jedem Bischof die Grundsätze, nach denen er Mitgliedern hilft. Er berät den Bischof hinsichtlich aller Zahlungen und zeigt ihm Muster im Finanzbericht auf, die auf ein Missverständnis korrekter Grundsätze hindeuten.

Die Grundsätze und Verfahrensweisen, wie Unterstützung durch die Kirche gewährt wird, werden auch im Pfahlrat der Bischöfe besprochen (siehe 22.11).

Der Pfahlpräsident vergewissert sich, dass die Bischofschaften und Sekretäre sich mindestens einmal im Jahr mit der Schulung in dem Video „Heilige Gelder, heilige Verantwortung“ befassen.

22.9.1.2

Als zuständiger Pfahlpräsident Betriebe im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit betreuen

Die Gebietspräsidentschaft bestimmt einen Pfahlpräsidenten als Zuständigen für jeden Betrieb im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit, der im Gebiet vorhanden ist. Zu diesen Betrieben zählen beispielsweise:

  • die Vorratshäuser des Bischofs

  • die Büros des Familiendienstes

  • BYU Pathway Worldwide

  • die Läden von Deseret Industries

Der zuständige Pfahlpräsident beteiligt sich an der Suche nach ehrenamtlichen Helfern, die bei allem, was in diesen Betrieben gebraucht wird, Unterstützung leisten können. Diese Helfer können aus dem zuständigen Pfahl kommen, aber auch aus einem, dem die Dienste dieser Betriebe zugutekommen.

Der zuständige Pfahlpräsident kann ein Betriebskomitee des zuständigen Pfahles einrichten, das den Betrieb beaufsichtigt. Das Komitee setzt sich zusammen aus:

  • dem Pfahlpräsidenten oder einem beauftragten Ratgeber

  • einem Hohen Rat

  • einem Mitglied der Pfahl-FHV-Präsidentschaft

  • dem Leiter des Betriebs

  • bei Bedarf Spezialisten und Spezialistinnen für Wohlfahrt und Eigenständigkeit

22.9.1.3

Auf Notfälle reagieren

Der Pfahlpräsident ist für die Notfallmaßnahmen und -meldungen in seinem Pfahl verantwortlich. Betrifft eine Katastrophe mehr als einen Pfahl, kann die Gebietspräsidentschaft oder ein beauftragter Gebietssiebziger die Maßnahmen leiten. Die Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit unterstützen die Führer des Gebiets und der Pfähle bei diesen Bemühungen.

Der Pfahlpräsident kann Spezialisten oder Spezialistinnen für Wohlfahrt und Eigenständigkeit berufen, eine Notfallzentrale zu leiten, den Informationsaustausch zu regeln oder Sicherheitsfragen zu klären. Bei Bedarf können die Gebietspräsidentschaft oder ein Gebietssiebziger solche Spezialisten und Spezialistinnen auch auf der Ebene des Gebiets oder des Koordinierungsrats ernennen.

Die betreuenden Brüder und Schwestern melden den Führungsverantwortlichen des Kollegiums und der FHV, wie es den Mitgliedern geht und was sie brauchen. Diese Führungsverantwortlichen melden es dem Bischof weiter, und dieser meldet es der Pfahlpräsidentschaft.

Die Pfahlpräsidentschaft gibt ihre Informationen 1.) an die Gebietspräsidentschaft oder einen beauftragten Gebietssiebziger und 2.) an den zuständigen Leiter für Wohlfahrt und Eigenständigkeit weiter. Dieser Bericht gibt unter anderem Auskunft über den Zustand der Mitglieder, der Missionare, der Grundstücke und Gebäude der Kirche und der Bevölkerung. Sind Mitglieder der Kirche von einer Katastrophe betroffen, kann der Bischof das Fastopfer zur Deckung von Grundbedürfnissen verwenden.

Der Pfahlpräsident genehmigt Mitteilungen an die Allgemeinheit, die vor Ort von der Kirche veröffentlicht werden. Er spricht sich dabei mit dem Pfahlleiter für Kommunikation ab, falls einer berufen wurde (siehe 6.2.1.7). Er kann als Sprecher der Kirche auftreten, um Fragen von Medienvertretern zu beantworten. Er kann aber auch den Pfahlleiter für Kommunikation oder jemand anderen damit beauftragen. Betrifft eine Katastrophe mehr als einen Pfahl, kann die Gebietspräsidentschaft oder ein beauftragter Gebietssiebziger die Kommunikation mit der Öffentlichkeit übernehmen.

In einem Notfall können Führungsverantwortliche der Kirche den Behörden die Ressourcen der Kirche zur Verfügung stellen. Mit Genehmigung der Gebietspräsidentschaft dürfen die Gebäude der Kirche (mit Ausnahme der Tempel) als Notunterkunft, Erste-Hilfe-Station oder Essensausgabestelle genutzt werden. Eine derartige Nutzung eines Gebäudes der Kirche wird bitte mit dem zuständigen Gebäudemanager abgesprochen. Wird die Gebäudenutzung einer anderen karitativen oder öffentlichen Einrichtung gestattet, muss ein Nutzungsvertrag abgeschlossen werden. Näheres ist auf der Seite „Use of Church Buildings in a Disaster“ zu finden.

Weitere Informationen gibt es auch auf der Seite „Emergency Response Procedures“ sowie in der „Anleitung zur Notfallplanung im Pfahl und in der Gemeinde“.

22.9.2

Die Hohen Räte

Der einem Ältestenkollegium zugeteilte Hohe Rat unterstützt die jeweilige Kollegiumspräsidentschaft in ihrer Aufgabe, für die Bedürftigen zu sorgen und ihnen zu helfen, eigenständig zu werden (siehe 22.6.2).

Die Pfahlpräsidentschaft kann einem oder mehreren Hohen Räten auch folgende Aufgaben übertragen:

  • wenn im Pfahl oder in einer Gemeinde Spezialisten oder Spezialistinnen für Wohlfahrt und Eigenständigkeit berufen wurden, dazu beitragen, diesen ihre Aufgaben zu erläutern (siehe 22.9.4 und 22.6.4)

  • die Mitarbeit ehrenamtlicher Helfer in Betrieben im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit koordinieren

  • sich an spezialisierten Arbeitsgruppen beteiligen, die im Zusammenhang mit Eigenständigkeitsförderung oder gemeinnütziger Hilfe Ressourcen koordinieren (siehe 22.10.2)

Unterhalten mehrere Pfähle einen Betrieb im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit, kann aus diesen Pfählen ein Hoher Rat gebeten werden, im Betriebskomitee des zuständigen Pfahles mitzuwirken (siehe 22.9.1.2).

22.9.3

Die Pfahl-FHV-Präsidentschaft

Die Pfahl-FHV-Präsidentschaft unterstützt die Gemeinde-FHV-Präsidentschaften in ihrer Aufgabe, für die Bedürftigen zu sorgen und ihnen zu helfen, eigenständig zu werden (siehe 22.6.2).

Die Mitglieder der Pfahl-FHV-Präsidentschaft können gebeten werden, sich an spezialisierten Arbeitsgruppen zu beteiligen, die im Zusammenhang mit Eigenständigkeitsförderung oder gemeinnütziger Hilfe Ressourcen koordinieren (siehe 22.10.2). Unterhalten mehrere Pfähle einen Betrieb im Bereich Wohlfahrt und Eigenständigkeit, kann aus diesen Pfählen ein Mitglied der Präsidentschaft gebeten werden, im Betriebskomitee des zuständigen Pfahles mitzuwirken (siehe 22.9.1.2).

22.9.4

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Symbol: Zusatzmaterial
Pfahlspezialisten für Wohlfahrt und Eigenständigkeit

Die Pfahlpräsidentschaft kann einzelne Mitglieder oder Ehepaare bei Bedarf als Pfahlspezialisten für Wohlfahrt und Eigenständigkeit berufen.

Den Spezialisten und Spezialistinnen können spezielle Schwerpunkte zugewiesen werden, wie etwa:

Die Pfahlspezialisten und -spezialistinnen sprechen sich in ihrer Tätigkeit mit eventuell berufenen Gemeindespezialisten und -spezialistinnen für Wohlfahrt und Eigenständigkeit ab.

22.10

Die Rolle des Pfahlrats

Der Pfahlrat bespricht die Bedürfnisse der Mitglieder des Pfahls und plant, wie man ihnen helfen kann, eigenständig zu werden (siehe 29.3.7). Er stellt fest, mit welchen Angeboten die Allgemeinheit oder der Pfahl den Führungsverantwortlichen der Gemeinden helfen kann, sich der zeitlichen und seelischen Bedürfnisse ihrer Mitglieder anzunehmen (siehe 22.12 und 22.13). Er erstellt schriftlich einen einfachen Plan, wie der Pfahl auf Notfälle reagieren soll, und hält ihn auf dem neuesten Stand (siehe „Vorkehrungen für Pfahl und Gemeinde“). Der Pfahlrat kann sich auch Möglichkeiten überlegen, wie man gemeinnützige Hilfe leisten könnte, und dies entsprechend planen.

22.10.1

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Symbol: Zusatzmaterial
Vom Pfahl koordinierte Angebote

Je nach Verfügbarkeit kann der Pfahlrat die nachfolgend genannten Angebote in Anspruch nehmen oder anbieten. Mit diesen Angeboten kann man den Mitgliedern des Pfahles helfen, noch eigenständiger zu werden oder sich an gemeinnütziger Hilfe zu beteiligen:

22.10.2

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Symbol: Zusatzmaterial
Spezialisierte Arbeitsgruppen

Um die in 22.10.1 aufgeführten Möglichkeiten zu organisieren und einzusetzen, kann die Pfahlpräsidentschaft spezialisierte Arbeitsgruppen aufstellen, beispielsweise eine Arbeitsgruppe für JustServe. Diese Gruppen können sich aus ausgewählten Mitgliedern des Pfahlrats oder des Pfahlführungskomitees für die Erwachsenen zusammensetzen (siehe 29.3.8). Es können auch Fachleute wie diese dazugehören:

  • Spezialisten und Spezialistinnen für Wohlfahrt und Eigenständigkeit (siehe 22.9.4)

  • der Pfahlleiter oder die Pfahlleiterin für Kommunikation oder JustServe-Spezialisten (siehe JustServe: Anleitung für gemeinnützige Hilfe)

  • weitere bei Bedarf

22.11

Die Rolle des Pfahlrats der Bischöfe

Der Pfahlrat der Bischöfe wird abgehalten, um über Aufgaben zu beraten, die den Bischof betreffen. Dabei wird regelmäßig über die Grundsätze gesprochen, wie man 1.) für diejenigen sorgt, die zeitliche und seelische Bedürfnisse haben, und 2.) die Eigenständigkeit fördert (siehe 29.3.10).

Die Ratsmitglieder werden gebeten:

  • Ideen und Informationen über Ressourcen auszutauschen, die dazu dienen, auf die zeitlichen und seelischen Bedürfnisse der Mitglieder einzugehen – wobei zu den Ressourcen auch die öffentlich zugänglichen zählen; die Ideen können sich auch auf Arbeits- oder Dienstaufträge für Mitglieder erstrecken, die Unterstützung durch die Kirche erhalten

  • Möglichkeiten zu besprechen, wie man die Mitglieder anspornen kann, die Segnungen erlangen zu wollen, die sich einstellen, wenn man das Gesetz des Fastens lebt


WAS BEHÖRDEN, DIE ALLGEMEINHEIT UND DIE KIRCHE BIETEN KÖNNEN


22.12

Angebote von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen

In vielen Gebieten haben die Mitglieder Zugang zu Angeboten von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen, mit denen Grundbedürfnisse gedeckt werden können. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Hilfen bei der Gesundheitsvorsorge

  • Hilfen bei der Lebensmittelversorgung

  • Fortbildungs- und Umschulungsangebote sowie Arbeitsvermittlung

  • Therapie-Angebote bei psychischen Problemen

  • Ausbildungsangebote

  • Hilfsangebote für Senioren

  • Hilfen im Bereich Wohnung und Unterkunft

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Eine Gruppe studiert gemeinsam

22.13

Angebote der Kirche

In der folgenden Tabelle werden Angebote aufgelistet, mit denen die Kirche die Bemühungen der Mitglieder unterstützen kann, für zeitliche und seelische Bedürfnisse vorzusorgen und eigenständiger zu werden. Das Vorratshaus des Herrn (siehe 22.2.1) und das Fastopfer (siehe 22.2.2) stehen dem Bischof in jeder Gemeinde zur Verfügung. Die übrigen Angebote sind Zusatzleistungen, die es nicht überall gibt.

Kategorie

Hilfsangebot

Kategorie

Sofortbedarf

Hilfsangebot

  • Vorratshaus des Herrn (was die Mitglieder an Zeit, Talenten, Mitgefühl, Materialien und finanziellen Mitteln aufwenden)

  • Fastopfer

  • Bestellungen des Bischofs von Lebensmitteln und anderen Artikeln des Grundbedarfs über ein Vorratshaus oder einen Lebensmittelladen des Bischofs*

  • Bestellungen des Bischofs von Kleidung oder Haushaltsgegenständen über einen Laden von Deseret Industries*

* Bestellungen des Bischofs werden über „Bestellungen und Empfehlungen des Bischofs“ in LCR aufgegeben

Kategorie

Ausbildung und Berufstätigkeit

Hilfsangebot

Kategorie

Seelische Gesundheit

Hilfsangebot

Kategorie

Zeitliche Vorsorge

Hilfsangebot

Kategorie

Gemeinnütziger Dienst

Hilfsangebot