„20. Aktivitäten“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024
„20. Aktivitäten“, Allgemeines Handbuch.
20.
Aktivitäten
20.1
Zweck
Aktivitäten der Kirche bringen die Mitglieder und andere als „Mitbürger der Heiligen“ (Epheser 2:19) zusammen. Aktivitäten können unter anderem diesen Zwecken dienen:
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Glauben an Jesus Christus aufbauen
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Spaß bereiten und Einigkeit fördern
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Gelegenheiten für persönliche Weiterentwicklung bieten
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Einzelne und Familien stärken
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Mitgliedern helfen, sich an Gottes Werk der Errettung und Erhöhung zu beteiligen (siehe 1.2)
Hier einige Beispiele für Aktivitäten der Kirche:
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Dienst am Nächsten, der anderen ein Segen ist und dazu beiträgt, Beziehungen zur Allgemeinheit zu knüpfen
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Missionsarbeit, Tempelarbeit und familiengeschichtliche Forschung
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Gelegenheiten, eigenständig zu werden und Führungskompetenzen zu entwickeln
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allgemeine und berufliche Bildung
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Aktivitäten im Freien
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Gelegenheiten, Talente zu entfalten und Kunst und Kultur schätzen zu lernen
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Sport und Fitness
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Feierlichkeiten zu besonderen Anlässen, beispielsweise Feiertage oder Ereignisse von historischer Bedeutung für die Kirche oder den jeweiligen Ort
Der Begriff Aktivität der Kirche, so wie er in diesem Handbuch verwendet wird, bezieht sich auf Aktivitäten, die von einer Einheit, einem Kollegium oder einer Organisation der Kirche ausgerichtet werden.
20.2
Die Planung der Aktivitäten
Bevor eine Aktivität geplant wird, denken die Führungsverantwortlichen darüber nach, was die Mitglieder in geistiger und zeitlicher Hinsicht brauchen. Bei der Festlegung, welche Aktivitäten diesen Bedürfnissen am besten gerecht werden, lassen sich die Führungsverantwortlichen vom Geist leiten.
20.2.1
Die Verantwortung für die Planung der Aktivitäten
Näheres zur Planung von Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifenden Aktivitäten steht in 20.3.
Gemeindeaktivitäten können auf jede der folgenden Arten geplant werden, je nachdem, was vor Ort gebraucht wird:
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Der Gemeinderat kann die Planung beaufsichtigen.
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Der Gemeinderat kann bestimmte Organisationen beauftragen, bei der Planung einer oder mehrerer Aktivitäten mitzuhelfen.
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Bei Bedarf und wenn es genügend Mitglieder gibt, kann die Bischofschaft ein Gemeinde-Aktivitätenkomitee einrichten. Jugendliche können als Komiteemitglieder berufen werden. Dieses Komitee untersteht dem Gemeinderat. Der Gemeinderat beauftragt eines seiner Mitglieder, regelmäßig mit dem Aktivitätenkomitee in Kontakt zu bleiben.
Näheres zur Planung von Gemeinde-Jugendaktivitäten steht in 10.2.1.3 und 11.2.1.3.
20.2.2
Alle zur Teilnahme anregen
Diejenigen, die eine Aktivität planen, gehen auf alle Personengruppen zu, vor allem auf neue Mitglieder, weniger aktive Mitglieder, Jugendliche, Alleinstehende, Menschen mit einer Behinderung und Menschen anderer Glaubensrichtungen. Dabei nehmen sie Rücksicht auf die körperlichen Einschränkungen der Teilnehmer. Außerdem berücksichtigen sie kulturelle und sprachliche Unterschiede.
Sie überlegen, welche Möglichkeiten es für die Teilnehmer gibt, sich einzubringen. Beispielsweise könnten sie Mitglieder und andere bitten, bei der Aktivität ihre Fähigkeiten und Talente einzusetzen.
Es kann segensreich sein, zu Aktivitäten zusammenzukommen, den Mitgliedern darf aber nicht das Gefühl vermittelt werden, sie seien verpflichtet, an jeder Aktivität teilzunehmen. Die Aktivitäten dürfen die Führungsverantwortlichen und die Mitglieder nicht übermäßig belasten.
20.2.3
Grundsätze
Aktivitäten der Kirche sollen aufbauend sein und etwas zum Mittelpunkt haben, was tugendhaft oder liebenswert ist, was einen guten Klang hat oder lobenswert ist (siehe 13. Glaubensartikel). Es darf nichts Teil der Aktivitäten sein, was den Lehren der Kirche zuwiderläuft. Es dürfen auch keine Medien oder sonstige Unterhaltung verwendet werden, durch die etwas Unangebrachtes annehmbar erscheint.
Substanzen, die im Widerspruch zum Wort der Weisheit stehen, sind bei Aktivitäten der Kirche und in Gebäuden und auf Grundstücken der Kirche nicht erlaubt. Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen steht, darf nicht an Aktivitäten der Kirche teilnehmen. Wenn eine solche Situation eintritt, reagieren die Führungsverantwortlichen mitfühlend.
20.2.4
Ausgewogenheit und Abwechslung
Die Führungsverantwortlichen planen ein ausgewogenes Angebot an Aktivitäten wie Dienst am Nächsten, Kunst und Kultur sowie Sport und Bewegung (siehe 20.1). Die Mitglieder sollen Gelegenheiten erhalten, an Aktivitäten teilzunehmen, die ihre Interessen ansprechen. Sie sollen auch andere in ihren Interessen unterstützen.
In den folgenden Abschnitten stehen einige Beispiele für gute Aktivitäten.
20.2.4.1
Dienst am Nächsten
Aktivitäten, bei denen das Dienen im Mittelpunkt steht, bieten Gelegenheiten, anderen Liebe zu erweisen und die Freude zu verspüren, die sich einstellt, wenn man jemandem hilft, sowie etwas für die Allgemeinheit zu tun.
Man kann beispielsweise kranke oder einsame Menschen besuchen oder sich an der Verschönerung der Gebäude und Grundstücke der Kirche oder an einem kommunalen Projekt beteiligen. Anregungen für gemeinnützigen Dienst sind dort, wo die Initiative vorhanden ist, auf JustServe.org zu finden.
Aktivitäten, bei denen das Dienen im Mittelpunkt steht, müssen den Sicherheitsrichtlinien entsprechen (siehe 20.7.6.1).
20.2.4.2
Kunst und Kultur
Kulturelle und künstlerische Aktivitäten bieten den Mitgliedern die Gelegenheit, ihre Talente zu entfalten und andere daran teilhaben zu lassen. Außerdem fördern sie Kreativität, Selbstvertrauen und Zusammenarbeit. Beispiele sind Ausstellungen von Kunstwerken und Handarbeiten, Talentshows oder Tanz, Musik und Schauspiel. Im Rahmen solcher Aktivitäten können auch kulturelle Aspekte hervorgehoben und Feiertage begangen werden oder es kann der Geschichte der Kirche vor Ort oder im Allgemeinen gedacht werden.
20.2.4.3
Freizeitgestaltung, Gesundheit, Fitness und Sport
Es wird empfohlen, dass die Mitglieder einzeln, als Familie und als Gruppe in der Kirche an Aktivitäten teilnehmen, die der Gesundheit und der körperlichen Fitness förderlich sind. Einige Freizeitaktivitäten der Kirche können so geplant werden, dass Familienmitglieder gemeinsam daran teilnehmen können.
Näheres zu Sportaktivitäten finden Sie unter 20.5.9.
20.2.5
Die Terminplanung
Die Aktivitäten der Kirche sollen so lange wie möglich im Voraus geplant werden. Die Führungsverantwortlichen halten die Eltern über Aktivitäten für Kinder und Jugendliche auf dem Laufenden.
Die Aktivitäten sollen zu einer vertretbaren Uhrzeit stattfinden. Sie müssen so früh beendet werden, dass die Teilnehmer noch sicher nach Hause fahren können.
Findet eine Aktivität in einem Gemeindehaus oder einem anderen Gebäude der Kirche statt, sind die Räumlichkeiten im Voraus zu reservieren, um Terminüberschneidungen zu vermeiden
Der Montagabend bleibt Aktivitäten innerhalb der Familie vorbehalten (siehe 20.5.3).
20.2.6
Die Finanzierung von Aktivitäten
Die meisten Aktivitäten sollen unkompliziert sein und geringe oder keine Kosten verursachen. Alle Ausgaben müssen von der Bischofschaft oder der Pfahlpräsidentschaft im Voraus genehmigt werden.
In der Regel sollen die Mitglieder nichts bezahlen, um an Aktivitäten teilzunehmen. Richtlinien und Bestimmungen zur Finanzierung von Aktivitäten finden Sie unter 20.6.
20.3
Pfahlaktivitäten, pfahlübergreifende Aktivitäten und Aktivitäten des Gebiets
20.3.1
Allgemeine Richtlinien
Die meisten Aktivitäten finden auf Gemeindeebene statt. Die Führungsverantwortlichen sind auch angehalten, von Zeit zu Zeit Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifende Aktivitäten durchzuführen, sofern diese dazu beitragen, die in 20.1 genannten Ziele zu erreichen.
Von Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifenden Aktivitäten profitieren besonders Jugendliche und alleinstehende Mitglieder, vor allem in Gegenden mit wenigen Mitgliedern. Gut geplante Pfahlaktivitäten und pfahlübergreifende Aktivitäten können den Mitgliedern einen größeren Freundeskreis bieten. Die Führungsverantwortlichen ermitteln die Bedürfnisse der ihnen Anvertrauten und überlegen sich, ob solche Aktivitäten dazu beitragen würden, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden. Danach empfehlen sie der Pfahlpräsidentschaft bestimmte Aktivitäten.
20.3.2
Pfahlaktivitäten
Die Präsidentschaften von JM, JD, FHV und PV im Pfahl leiten die Planung von Pfahlaktivitäten für ihre Organisation ein.
Das Pfahl-JAE-Komitee leitet die Planung von Pfahlaktivitäten für junge Alleinstehende ein.
Wenn ein Pfahl-AE-Komitee besteht, leiten die Komiteemitglieder die Planung von Aktivitäten für Alleinstehende ein.
Wenn ein Pfahl-Aktivitätenkomitee besteht, kann dieses Pfahlaktivitäten planen und den Pfahlorganisationen bei der Planung ihrer Aktivitäten helfen, wie in 20.3.2.1 erläutert.
Alle Pfahlaktivitäten erfordern die Genehmigung der Pfahlpräsidentschaft. Sie werden in den Sitzungen des Pfahlrats aufeinander abgestimmt.
Die Pfahl-Führungsverantwortlichen informieren die Gemeinde-Führungsverantwortlichen frühzeitig über die Pfahlaktivitäten. Sie sorgen auch dafür, dass die Pfahlaktivitäten die Aktivitäten der Gemeinden ergänzen und nicht zu ihnen in Konkurrenz treten.
20.3.2.1
Das Pfahl-Aktivitätenkomitee
Die Pfahlpräsidentschaft kann ein Pfahl-Aktivitätenkomitee einrichten, das dem Pfahlrat bei der Planung von Pfahlaktivitäten behilflich ist. Das Pfahl-Aktivitätenkomitee besteht aus einem Vorsitzenden (einem Hohen Rat) und Komiteemitgliedern (siehe 20.3.2.2 und 20.3.2.3). Die Pfahlpräsidentschaft kann auch andere Mitglieder bitten, bei der Planung einer oder mehrerer Aktivitäten mitzuhelfen.
20.3.2.2
Der Vorsitzende des Pfahl-Aktivitätenkomitees
Wenn die Pfahlpräsidentschaft ein Pfahl-Aktivitätenkomitee einrichtet, wird ein Hoher Rat als Vorsitzender des Komitees bestimmt. Hier einige mögliche Aufgaben für ihn:
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Er stellt einen Kalender mit Pfahlaktivitäten zusammen und hält ihn auf dem neuesten Stand.
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Er leitet die Komiteemitglieder bei der Planung von Pfahlaktivitäten an.
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Er schlägt der Pfahlpräsidentschaft vor Jahresbeginn ein detailliertes Budget für Pfahlaktivitäten vor. In diesem Budget sind die für die einzelnen Organisationen des Pfahles gedachten Aktivitäten nicht berücksichtigt.
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Er ist Anlaufstelle für die Führungsverantwortlichen der Pfahl-Organisationen, wenn diese Aktivitäten planen.
20.3.2.3
Die Mitglieder des Pfahl-Aktivitätenkomitees
Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder ein damit beauftragter Hoher Rat kann Mitglieder ins Pfahl-Aktivitätenkomitee berufen. Diese sind unter der Leitung des Komiteevorsitzenden tätig und helfen mit, Aktivitäten im Pfahl zu planen und zu organisieren.
20.3.3
Pfahlübergreifende Aktivitäten und Aktivitäten des Gebiets
In Gebieten mit wenig Jugendlichen halten die Führungsverantwortlichen regelmäßig pfahlübergreifende Jugendaktivitäten ab, damit die Jugendlichen davon profitieren können, in größeren Gruppen zusammenzukommen und Kontakte zu knüpfen. Gelegentlich können auch auf Gebietsebene Aktivitäten für Jugendliche stattfinden.
Für die jungen Alleinstehenden sollen häufig pfahlübergreifende Aktivitäten durchgeführt werden, wenn es nicht zu zeit- oder kostenaufwändig ist, sie zusammenzubringen. Gelegentlich können auch auf Gebietsebene Aktivitäten für junge Alleinstehende veranstaltet werden.
Näheres über pfahlübergreifende Aktivitäten für alleinstehende Mitglieder ist in 14.2.1.3 zu finden.
Pfahlübergreifende Aktivitäten sollen einfach und abwechslungsreich sein.
Wenn die Pfahlpräsidenten der Meinung sind, dass eine pfahlübergreifende Aktivität für die Mitglieder ihrer Pfähle von Vorteil wäre, können sie bei der Gebietspräsidentschaft die Genehmigung dafür einholen. Bevor die Pfahlpräsidenten eine pfahlübergreifende Aktivität vorschlagen, prüfen sie, ob dies wirklich die beste Art ist, den festgestellten Bedürfnissen gerecht zu werden. Sie berücksichtigen die für die Aktivität erforderlichen Kosten, den Zeitaufwand und die Anreise. Sie achten auch auf Sicherheit (siehe 20.7.6).
Sitzungen, in denen die Planung pfahlübergreifender Aktivitäten koordiniert wird, können vor oder nach Gebietsrats- und Koordinierungsratssitzungen abgehalten werden (siehe 5.2.3 und 5.2.4). Bei Bedarf können weitere Führungsverantwortliche – darunter die Pfahl-FHV-Präsidentin, der Pfahl-JM-Präsident und die Pfahl-JD-Präsidentin – dazu eingeladen werden.
Die Gebietspräsidentschaft kann einen Pfahlpräsidenten oder Gebietssiebziger damit beauftragen, Komitees zu leiten, die pfahlübergreifende Aktivitäten oder Aktivitäten des Gebiets planen und durchführen. Die Pfahlpräsidentschaften können Mitglieder ihres Pfahles in diese Komitees berufen.
Die meisten pfahlübergreifenden Aktivitäten werden aus den Budgetmitteln der beteiligten Pfähle finanziert. Aktivitäten des Gebiets können bei Genehmigung aus Budgetmitteln des Gebiets oder des Hauptsitzes der Kirche finanziert werden.
20.3.4
Einhaltung der Reiserichtlinien der Kirche
Pfahlaktivitäten, pfahlübergreifende Aktivitäten und Aktivitäten des Gebiets müssen den Reiserichtlinien der Kirche entsprechen (siehe 20.7.7). Die An- und Abreise für FSY-Tagungen muss den Reiserichtlinien der Kirche entsprechen, es sei denn, ein FSY-Administrator gibt den örtlichen Führungsverantwortlichen anderslautende Anweisungen.
20.4
Jugendtagungen
Junge Männer und Junge Damen können ab dem Januar des Jahres, in dem sie 14 werden, gemeinsam an Jugendtagungen teilnehmen. Üblicherweise wird einmal im Jahr eine Jugendtagung auf Gemeinde- oder Pfahlebene abgehalten. Sie kann auch pfahlübergreifend oder auf Gebietsebene stattfinden. In einem Jahr, in dem die Jugendlichen zu einer FSY-Tagung eingeladen sind, sollen die Pfähle und Gemeinden keine Jugendtagungen abhalten.
Jugendtagungen sollen die Jugendlichen dahin führen, dass sie:
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Glauben an Jesus Christus aufbauen
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ihr Zeugnis stärken
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Talente entfalten
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neue Freundschaften schließen
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sich an Aktivitäten mit Jugendlichen erfreuen, die ähnliche Überzeugungen und Grundsätze haben
Außerdem können Jugendliche Führungskompetenzen entwickeln, wenn sie bei der Planung einer Jugendtagung mithelfen.
Jugendtagungen auf Gemeindeebene werden unter der Leitung der Bischofschaft vom Gemeinde-Jugendrat geplant und durchgeführt (siehe 29.2.6). Die Bischofschaft lässt die Pläne für eine Jugendtagung in der Gemeinde von der Pfahlpräsidentschaft genehmigen.
Jugendtagungen auf Pfahlebene werden vom Pfahlführungskomitee für die Jugend geplant und durchgeführt (siehe 29.3.9). Die Jugendlichen sollen ermuntert werden, dem Komitee so viel wie möglich zu helfen.
Jugendtagungen werden mit Mitteln aus dem Pfahl- oder Gemeindebudget finanziert. Die Mitglieder sollen nicht gebeten werden, für Jugendtagungen etwas zu bezahlen (siehe 20.6).
Bei der Planung einer Jugendtagung halten sich die Führungsverantwortlichen und die Jugendlichen an die in diesem Kapitel erläuterten Bestimmungen und die folgenden Richtlinien:
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Ein Motto wird ausgewählt, das sich auf das Evangelium bezieht – etwa eine Schriftstelle. Dadurch sollen die Jugendlichen inspiriert und mit der Zielsetzung der Tagung vertraut gemacht werden. Das Jahresmotto der Kirche für die Jugendlichen könnte als Motto für die Jugendtagung dienen. Die Bischofschaft bzw. Pfahlpräsidentschaft muss das Motto genehmigen.
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Es werden Aktivitäten geplant, die zum Motto passen.
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Für alle Redner und Aktivitäten wird die Genehmigung der Bischofschaft bzw. Pfahlpräsidentschaft eingeholt. Bei den Rednern muss es sich um Mitglieder der Kirche handeln, die durch den Geist lehren. Weitere Richtlinien, die für Redner gelten, stehen in 38.8.18.
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Wenn eine Veranstaltung für den Sonntag geplant ist, muss sie dem Sabbat angemessen sein. Zeugnisversammlungen, Gesprächsrunden mit der Bischofschaft und ähnliche Versammlungen sind zulässig. Eine Abendmahlsversammlung darf jedoch nur in einem Gemeindehaus der Gemeinde bzw. des Pfahles abgehalten werden, und das Abendmahl darf nur in einem solchen Gebäude gespendet werden. Ausnahmen sind nur für von der Kirche durchgeführte Aktivitäten möglich und müssen von der Gebietspräsidentschaft genehmigt werden. Die Anreise zu oder die Abreise von einer Jugendtagung darf nicht am Sonntag erfolgen.
-
Es muss dafür gesorgt sein, dass es jederzeit ausreichend Beaufsichtigung durch Erwachsene gibt (siehe 20.7.1).
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Sämtliche Sicherheitsrichtlinien in 20.7.6 sind einzuhalten.
Die erwachsenen Führungsverantwortlichen sind eingeladen, so weit wie möglich bei der Tagung dabei zu sein. Dazu gehören die Mitglieder der Bischofschaft bzw. Pfahlpräsidentschaft, der Gemeinde- bzw. Pfahl-JD-Präsidentschaft und der Pfahl-JM-Präsidentschaft. Die Gemeinde-JD-Beraterinnen und die Gemeinde-JM-Berater können ebenfalls dazu eingeladen werden.
20.5
Richtlinien und Bestimmungen für die Auswahl und Planung von Aktivitäten
Die Führungsverantwortlichen achten darauf, dass bei der Auswahl und Planung von Aktivitäten der Kirche die folgenden Richtlinien und Bestimmungen eingehalten werden.
20.5.1
Kommerzielle oder politische Aktivitäten
Aktivitäten, die einem kommerziellen oder politischen Zweck dienen, sind nicht gestattet (siehe 35.5.6.1 und 35.5.6.3).
20.5.2
Tanzveranstaltungen und Musik
Bei allen Tanzveranstaltungen müssen Kleidung, äußeres Erscheinungsbild, Beleuchtung, Tanzstil, Liedtexte und Musik zu einer Atmosphäre beitragen, in der der Geist des Herrn zugegen sein kann (siehe die Broschüre Für eine starke Jugend – ein Wegweiser für Entscheidungen).
Um eine Band, ein Orchester oder einen Discjockey zu engagieren, verwenden die Führungsverantwortlichen das Formular Engagementvertrag. Dieser Vertrag trägt dazu bei, dass Verhalten und Musik einer Tanzveranstaltung der Kirche angemessen sind. Die Führungsverantwortlichen treffen klare schriftliche Vereinbarungen, in denen diejenigen, die für die Musik sorgen, dazu verpflichtet werden, sich bei Aktivitäten der Kirche an deren Maßstäbe zu halten.
20.5.3
Montagabende
Den Mitgliedern wird empfohlen, am Montag oder zu anderen Zeiten Familienaktivitäten durchzuführen. An Montagen dürfen nach 18 Uhr in der Kirche keine Aktivitäten, Versammlungen oder Taufgottesdienste stattfinden.
Die Führungsverantwortlichen achten darauf, dass die Gebäude und Einrichtungen der Kirche am Montagabend geschlossen sind. An Montagabenden dürfen in einer Einrichtung der Kirche keine Hochzeitsempfänge oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden.
Als Ausnahme dürfen JAE-Gemeinden und AE-Gemeinden am Montagabend Aktivitäten durchführen, auch in Gebäuden der Kirche. Eine Ausnahme kann auch gemacht werden, wenn Silvester auf einen Montag fällt (siehe 20.5.4).
20.5.4
Silvesteraktivitäten
Wenn eine Gemeinde oder ein Pfahl eine Silvesteraktivität plant und Silvester auf Samstag, Sonntag oder Montag fällt, halten sich die Führungsverantwortlichen an die folgenden Richtlinien.
Samstag. Der Pfahlpräsident darf einen anderen Sonntag als Fasttag festlegen. Die Aktivität darf bis nach Mitternacht dauern. Sie soll jedoch bald danach enden, damit die Teilnehmer die Sonntagsversammlungen besuchen können.
Sonntag. Aktivitäten der Kirche können für Samstag, den 30. Dezember, geplant werden. Es gelten die Richtlinien aus dem vorherigen Absatz. Familien können dazu ermuntert werden, Silvester zuhause zu feiern. Dabei sollen alle Aktivitäten dem Sabbat angemessen sein.
Montag. Der Pfahlpräsident oder Bischof darf gestatten, dass ein Gebäude der Kirche am Montagabend genutzt wird.
20.5.5
Aktivitäten mit Übernachtung
Für alle Aktivitäten der Kirche mit Übernachtung, an denen Jugendliche beteiligt sind, ist die Erlaubnis der Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen erforderlich (siehe 20.7.4).
Aktivitäten mit Übernachtung für gemischte Gruppen von Jungen Männern und Jungen Damen müssen vom Bischof und vom Pfahlpräsidenten genehmigt werden. Das Gleiche gilt für Aktivitäten für männliche und weibliche alleinstehende Mitglieder. Solche Aktivitäten sollten eher die Ausnahme bilden. Beispiele dafür sind Jugendtagungen, FSY-Tagungen oder Tempelbesuche, für die eine lange Reise erforderlich ist.
Männliche und weibliche Teilnehmer und Führungsverantwortliche müssen getrennte Schlafmöglichkeiten haben. Ein Ehepaar kann sich jedoch ein Zimmer oder Zelt teilen. Jeder Jugendliche soll ein eigenes Bett oder einen Schlafsack haben.
Wenn Führungsverantwortliche und Jugendliche in den gleichen Räumlichkeiten übernachten, etwa in einer Hütte oder einem Zelt, müssen in jedem Schlafraum mindestens zwei Erwachsene untergebracht sein, die das gleiche Geschlecht haben wie die Jugendlichen.
Die Jugendlichen dürfen nicht im selben Zelt oder Zimmer wie ein Erwachsener übernachten, wenn nur ein Erwachsener anwesend ist. Ein Jugendlicher darf jedoch mit einem Elternteil oder gesetzlich Verantwortlichen allein in einem Zelt oder Zimmer übernachten.
Bei jeder von der Kirche veranstalteten Aktivität mit Übernachtung müssen mindestens zwei erwachsene Führungsverantwortliche anwesend sein.
Außerdem müssen immer genügend erwachsene Priestertumsträger anwesend sein, die Unterstützung leisten und für Schutz sorgen. Handelt es sich um eine Aktivität der Jungen Damen, müssen die Priestertumsträger getrennt von den Jungen Damen untergebracht sein.
Die Führungsverantwortlichen füllen für alle Aktivitäten mit Übernachtung das Planungsblatt für Veranstaltungen und Aktivitäten aus.
Im Gemeindehaus oder auf dem Grundstück des Gemeindehauses darf nicht übernachtet werden.
Näheres dazu ist unter „Häufige Fragen: Was soll ich tun?“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.
20.5.6
Die Darstellung der Gottheit
Gottvater und der Heilige Geist dürfen in keiner Weise in Versammlungen, Theater- oder Musiktheateraufführungen dargestellt werden.
Wird der Erretter dargestellt, muss dies mit Ehrfurcht und Würde geschehen. Nur Männer mit einem vorbildlichen Charakter kommen für diese Rolle in Betracht. Der Darsteller des Erretters darf nicht singen oder tanzen. Wenn er etwas sagt, darf er nur Schriftstellen zitieren, die vom Erretter selbst stammen. Sobald die Vorstellung vorbei ist, soll er sofort wieder seine normale Kleidung anziehen.
Der Erretter darf nicht von Kindern schauspielerisch dargestellt werden, außer in einem Krippenspiel.
20.5.7
Gebete und Andachten bei Aktivitäten
Alle Aktivitäten sollen mit einem Gebet begonnen und, wenn angebracht, auch mit einem Gebet beendet werden. Auch ein Kirchenlied, ein geistiger Gedanke oder Worte eines Führungsverantwortlichen oder Teilnehmers können eingeplant werden.
20.5.8
Sabbatheiligung
Für den Sonntag dürfen keine Lager, Sportveranstaltungen oder Freizeitveranstaltungen der Kirche angesetzt werden. Jugendgruppen und andere dürfen sonntags auch nicht zu einem Jugendlager oder einer Jugendtagung anreisen oder von dort wieder nach Hause fahren.
Als Ausnahme dürfen, wenn es ernsthafte Sicherheitsbedenken gibt oder die Fahrtkosten beträchtlich sind, einige Jugendaktivitäten unmittelbar nach den Sonntagsversammlungen stattfinden. Diese Aktivitäten müssen vom sonntäglichen Versammlungsablauf getrennt veranstaltet werden und mit dem Geist des Sabbats im Einklang sein. Sie erfordern die Genehmigung des Bischofs und des Pfahlpräsidenten.
20.5.9
Sport
Sportaktivitäten bieten Gelegenheit zu körperlicher Betätigung und fördern die Gemeinschaft. Dabei geht es vor allem ums Mitmachen, um den Sportsgeist und darum, dass man sein Können übt. Wenn die Aktivität Wettkampfcharakter hat, muss jede Anstrengung unternommen werden, Streit zu vermeiden. Alle Mitglieder der Mannschaft sollen regelmäßig mitspielen können, unabhängig von ihrem Können.
Die Pfahlpräsidentschaft trägt die Verantwortung für Sportaktivitäten, die auf Pfahlebene organisiert werden. Außerdem legt sie Richtlinien dafür fest, 1.) ab welchem Alter man an Sportveranstaltungen der Kirche teilnehmen darf und 2.) welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Solche Entscheidungen müssen vor Saisonbeginn getroffen werden.
Wenn pfahlübergreifende Sportaktivitäten stattfinden, sind die Gebietspräsidentschaft oder damit beauftragte Gebietssiebziger dafür verantwortlich. Diese Aktivitäten werden von Sportspezialisten organisiert, die von einem zuständigen Pfahlpräsidenten berufen werden, den die Gebietspräsidentschaft bestimmt. Wettkämpfe auf Gebietsebene sind nicht erlaubt.
Wer an einer Sportaktivität der Kirche teilnimmt, muss kein Mitglied sein. Man muss aber im Einzugsgebiet der jeweiligen Einheit wohnen und sich damit einverstanden erklären, sich während der Aktivität an die Maßstäbe und Richtlinien der Kirche zu halten.
Wenn Mannschaftskleidung getragen wird, soll diese einfach, preiswert und für die Aktivität geeignet sein. Farbige Oberteile reichen in der Regel aus. Die Mannschaftskleidung wird mit Mitteln aus dem Pfahl- oder Gemeindebudget bezahlt.
Von Auszeichnungen und Trophäen für Mannschaften und einzelne Spieler wird abgeraten.
20.5.10
Tempelbesuche
Auf Gemeinde- oder Pfahlebene werden innerhalb des zugewiesenen Tempeldistrikts Tempelbesuche organisiert.
Von Gemeinde oder Pfahl organisierte Besuche eines Tempels außerhalb des zugewiesenen Tempeldistrikts werden nicht empfohlen. Für solche Besuche ist die Genehmigung der Pfahlpräsidentschaft erforderlich. Tempelbesuche mit Übernachtung erfordern ebenfalls die Genehmigung der Pfahlpräsidentschaft.
Bei Tempelbesuchen müssen die Reiserichtlinien in 20.7.7 eingehalten werden. Bei Tempelbesuchen mit Übernachtung müssen außerdem die Richtlinien in 20.5.5 eingehalten werden.
20.5.11
Nicht genehmigte Aktivitäten
Eine Einheit der Kirche darf keine Aktivitäten veranstalten, die nicht im Einklang mit den in diesem Kapitel erläuterten Richtlinien stehen. Dazu gehören:
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Aktivitäten mit einem hohen Verletzungs- oder Erkrankungsrisiko (siehe 20.7.6)
-
Aktivitäten, die ungewöhnliche Ausgaben oder Fahrten erfordern (siehe 20.7.7)
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Ertüchtigungsprogramme mit Musik, Liedtexten, Kleidung oder sonstigen Merkmalen, die mit den Grundsätzen der Kirche nicht vereinbar sind
Wenn einem Bischof nicht klar ist, ob eine Aktivität angemessen ist, erkundigt er sich beim Pfahlpräsidenten. Der Pfahlpräsident kann Fragen an die Gebietspräsidentschaft richten.
20.6
Richtlinien und Bestimmungen für die Finanzierung von Aktivitäten
Die Führungsverantwortlichen sorgen dafür, dass bei der Finanzierung aller Aktivitäten der Kirche die folgenden Richtlinien und Bestimmungen eingehalten werden.
20.6.1
Aktivitäten, die mit Mitteln aus dem Gemeinde- oder Pfahlbudget finanziert werden
Alle Aktivitäten sollen mit Mitteln aus dem Gemeinde- oder Pfahlbudget finanziert werden – mit den in 20.6.2 aufgeführten möglichen Ausnahmen.
Die Mitglieder sollen kein Geld für Material, Bedarfsartikel, Miete, Teilnahmegebühren oder lange Fahrten aufwenden. Die Mitglieder können etwas zu essen beisteuern, wenn dies keine Belastung darstellt.
20.6.2
Die Finanzierung von Lagern für Kinder und Jugendliche
Wenn im Gemeinde- oder Pfahlbudget nicht genügend Mittel für die nachstehend aufgeführten Aktivitäten vorhanden sind, können die Führungsverantwortlichen die Teilnehmer bitten, die Kosten dafür ganz oder teilweise selbst zu tragen:
-
einmal im Jahr ein längeres Jugendlager für Träger des Aaronischen Priestertums oder eine ähnliche Aktivität
-
einmal im Jahr ein längeres Jugendlager für Junge Damen oder eine ähnliche Aktivität
Die Kosten und die zurückzulegende Entfernung für ein jährliches Lager dürfen nicht übermäßig hoch sein. Die Mitglieder sollen nicht durch Geldmangel von der Teilnahme abgehalten werden.
Wenn die finanziellen Mittel im Gemeinde- oder Pfahlbudget und die der Teilnehmer für das Lager nicht ausreichen, kann der Bischof einmal im Jahr eine Geldbeschaffungsaktion der Gemeinde genehmigen. Diese muss den Richtlinien in 20.6.5 entsprechen.
Näheres zur Finanzierung größerer pfahlübergreifender Veranstaltungen oder von Veranstaltungen des Gebiets für junge Alleinstehende steht in 14.2.1.3.
20.6.3
Die Finanzierung von FSY-Tagungen
Die Jugendlichen können gebeten werden, für die von ihnen besuchten FSY-Tagungen einen finanziellen Beitrag zu leisten (FSY ist das englische Akronym für „Für eine starke Jugend“). Wenn die Kosten einen Jugendlichen von der Teilnahme abhalten würden, kann der Bischof den Beitrag ganz oder teilweise aus dem Gemeindebudget bezahlen (siehe FSY.ChurchofJesusChrist.org).
20.6.4
Die Finanzierung der Ausrüstung und des Materials
Wenn möglich, werden die Ausrüstungsgegenstände und die Materialien, die die Gemeinde für die jährlichen Lager braucht, mit Mitteln aus dem Gemeindebudget angeschafft. Wenn diese Mittel nicht ausreichen, kann der Bischof einmal im Jahr eine Geldbeschaffungsaktion der Gemeinde genehmigen. Diese muss den Richtlinien in 20.6.5 entsprechen.
Ausrüstungsgegenstände und Materialien, die mit Mitteln aus dem Gemeindebudget oder mit Geld aus einer Geldbeschaffungsaktion angeschafft wurden, sind ausschließlich für den kirchlichen und nicht für den privaten Gebrauch bestimmt.
20.6.5
Geldbeschaffungsaktionen
Die Ausgaben für Pfahl- und Gemeindeaktivitäten werden in der Regel mit Mitteln aus dem Budget bestritten. Ein Pfahlpräsident oder Bischof kann jedoch einmal im Jahr eine Geldbeschaffungsaktion genehmigen. Sie muss einem der folgenden Zwecke dienen:
-
als Beitrag zur Finanzierung der in 20.6.2 und 20.6.3 aufgeführten Aktivitäten
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als Beitrag zur Anschaffung der Ausrüstung, die die Einheit für die jährlichen Lager braucht, wie in 20.6.4 erläutert
Wenn eine Geldbeschaffungsaktion durchgeführt wird, muss sie sinnvoll und nützlich sein und einem guten Zweck dienen.
Die Führungsverantwortlichen sorgen dafür, dass die eingenommenen Gelder gerecht verteilt werden. Das Budget für die Kollegien des Aaronischen Priestertums hängt von der Anzahl der Jungen Männer in der Gemeinde ab. Das Budget für die Jungen Damen hängt von der Anzahl der Jungen Damen in der Gemeinde ab.
Alle Beiträge zu Geldbeschaffungsaktionen werden freiwillig geleistet. Die Führungsverantwortlichen achten darauf, dass sich die Mitglieder nicht verpflichtet fühlen, einen Beitrag zu leisten.
Einheiten, die Geldbeschaffungsaktionen ausrichten, dürfen nicht über ihre Grenzen hinaus dafür werben oder um Spenden bitten. Auch darf man nicht von Tür zu Tür gehen, um Produkte oder Dienstleistungen anzubieten.
Hier einige Beispiele für nicht genehmigte Geldbeschaffungsaktionen:
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steuerpflichtige Aktivitäten
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Aktivitäten, die bezahlte Arbeit erfordern – sei es durch Angestellte oder Auftragnehmer
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Unterhaltungsprogramme, bei denen der Pfahl oder die Gemeinde die Künstler für ihren Auftritt bezahlt
-
Verkauf von Waren oder Dienstleistungen eines kommerziellen Unternehmens
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Glücksspiele wie Tombolas, Lotterien oder Bingo
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Aktivitäten, bei denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist
Jede Ausnahme von diesen Anweisungen muss von der Gebietspräsidentschaft genehmigt werden.
20.7
Sicherheitsrichtlinien und -bestimmungen für Aktivitäten
Die Führungsverantwortlichen sorgen dafür, dass bei allen Aktivitäten der Kirche die folgenden Sicherheitsrichtlinien und -bestimmungen eingehalten werden.
20.7.1
Erwachsene Aufsichtspersonen
Bei allen Aktivitäten für Kinder oder Jugendliche müssen mindestens zwei Erwachsene anwesend sein. Je nach Größe der Gruppe, den für die Aktivität erforderlichen Fertigkeiten oder anderen Faktoren werden vielleicht noch weitere Erwachsene gebraucht. Eltern dürfen gerne mithelfen.
Alle, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, müssen die Schulung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen absolvieren (siehe ProtectingChildren.ChurchofJesusChrist.org).
20.7.2
Mindestalter für die Teilnahme an Jugendaktivitäten
Mit Zustimmung der Eltern dürfen Jugendliche ab dem Januar des Jahres, in dem sie 12 werden, an Jugendlagern mit Übernachtung teilnehmen. Sie können ab dem Januar des Jahres, in dem sie 14 werden, an Tanzveranstaltungen, Jugendtagungen und FSY-Tagungen teilnehmen.
20.7.3
Versicherungen
20.7.3.1
Private Kfz-Versicherung
Siehe 20.7.7.
20.7.3.2
Private Kranken- und Unfallversicherung
In vielen Teilen der Welt kann man sich über den Arbeitgeber oder gesetzlich kranken- und unfallversichern. Mitglieder, die derart abgesichert sind, sollen, wenn sie sich bei einer Aktivität der Kirche eine Verletzung zuziehen, alle verfügbaren Leistungen in Anspruch nehmen, bevor sie um Leistungen aus der Versicherung für Aktivitäten der Kirche bitten (siehe 20.7.3.4).
20.7.3.3
Private Haftpflichtversicherung
Die Kirche rät Mitgliedern und Führungsverantwortlichen, die für Aktivitäten der Kirche verantwortlich sind, sich nach Möglichkeit durch eine Haftpflichtversicherung mit einem angemessenen Deckungsrahmen zu schützen. Eine solche Versicherung kann bei verschiedenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Näheres dazu ist unter „Häufige Fragen: Was soll ich tun?“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.
20.7.3.4
Church Activity Medical Assistance Program (Krankenzusatzversicherung der Kirche für Aktivitäten)
In den Vereinigten Staaten und Kanada bietet die Church Activity Medical Assistance (CAMA) zusätzliche medizinische und zahnärztliche Leistungen bei Verletzungen, die man sich während einer Aktivität der Kirche zugezogen hat. Im Bedarfsfall leistet diese Versicherung auch finanzielle Unterstützung bei Beerdigungen. Dieses Programm soll die private Kranken- und Unfallversicherung ergänzen, nicht ersetzen. Näheres dazu ist unter „Häufige Fragen: Was soll ich tun?“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.
Wenn sich während einer von der Kirche organisierten Veranstaltung ein Vorfall ereignet, stellen die Führungsverantwortlichen fest, ob die CAMA in Anspruch genommen werden könnte. Führungsverantwortliche können Vorfälle über das Global Incident Reporting System auf incidents.ChurchofJesusChrist.org melden. Wenn der Führungsverantwortliche angibt, dass eine Behandlung über die Erste Hilfe hinaus erwartet wird, wird der Bischof benachrichtigt und erhält Hinweise für die Registrierung. Der Bischof berücksichtigt, inwieweit der Betreffende die Behandlungskosten anderweitig begleichen kann, zum Beispiel durch eigenen Versicherungsschutz oder andere Mittel. Er kann die Verwendung von CAMA-Geldern genehmigen, wenn er das für angemessen hält.
Näheres dazu ist im Church Activity Medical Assistance Handbook (Handbuch für medizinische Unterstützung bei Aktivitäten der Kirche) zu finden. Dieses Handbuch kann bei folgender Stelle angefordert werden:
Deseret Mutual Benefit Administrators
P.O. Box 45530
Salt Lake City, UT 84145-0530, USA
Telefon: +1 801 578 5650 oder +1 800 777 1647
E-Mail: churchactivity@dmba.com
Website: dmba.com/churchactivity
20.7.3.5
Versicherungsbescheinigungen
Die Kirche wird im Zusammenhang mit Aktivitäten oft um einen Versicherungsnachweis gebeten. Dabei geht es um Mietverträge und anderweitige Vereinbarungen oder benötigte Genehmigungen.
In den Vereinigten Staaten und Kanada können Führungsverantwortliche unter InsuranceCertificates.ChurchofJesusChrist.org Versicherungsnachweise anfordern. Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wenden sich die Führungsverantwortlichen bitte an das Gebietsbüro. Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:
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Name und Anschrift der Organisation, die einen Versicherungsnachweis verlangt
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Beschreibung und Standort der Einrichtung, falls es sich um eine Anmietung handelt
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die erforderlichen Haftungsgrenzen
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sonstige relevante Angaben zur Aktivität
Die Führungsverantwortlichen sollen langfristig vorausplanen, damit genügend Zeit bleibt, die Bescheinigungen zu erstellen.
20.7.4
Erlaubnis der Eltern
Kinder und Jugendliche dürfen ohne die Erlaubnis ihrer Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen nicht an einer Aktivität der Kirche teilnehmen. Bei Aktivitäten der Kirche, die mit einer Übernachtung, einer längeren Fahrt oder einem höheren Risiko als gewöhnlich verbunden sind, ist eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich. Einige Aktivitäten erfordern unter Umständen zusätzliche Planung, um Risiken zu verringern. Die Sicherheit muss immer ein wichtiger Gesichtspunkt sein (siehe 20.7.6.1).
Eltern und gesetzlich Verantwortliche erteilen diese Einverständniserklärung mit ihrer Unterschrift auf dem Formular zur Erlaubnis und Freigabe medizinischer Auskünfte. Die für die Aktivität Verantwortlichen brauchen für jeden Teilnehmer ein unterschriebenes Formular.
20.7.5
Meldung bei Missbrauch oder Misshandlung
Jeder Fall von Missbrauch oder Misshandlung, der sich während einer Aktivität der Kirche ereignet, ist den Behörden zu melden. Der Bischof muss umgehend kontaktiert werden. Anweisungen für Mitglieder stehen in 38.6.2.7. Anweisungen für den Bischof stehen in 38.6.2.1.
Definitionen, was unter Missbrauch und Misshandlung zu verstehen ist, sind in 38.6.2.3 und 38.6.2.4 zu finden.
20.7.6
Sicherheitsvorkehrungen, Verhalten nach einem Unfall und Unfallmeldung
20.7.6.1
Sicherheitsvorkehrungen
Die Führungsverantwortlichen und die Teilnehmer wägen das Verletzungs- und Erkrankungsrisiko bei Aktivitäten sorgsam ab, um es so gering wie möglich zu halten. Das gilt auch für das Risiko, dass Eigentum beschädigt wird. Während der Aktivitäten scheuen die Führungsverantwortlichen keine Mühen, die Sicherheit zu gewährleisten. Sie können Unfallgefahren durch gute Planung und die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen verringern.
Bei allen Aktivitäten muss es eine angemessene Einweisung und Aufsicht geben. Außerdem müssen die Aktivitäten dem Alter, den Fähigkeiten und der Reife der Teilnehmer angepasst sein.
Die Führungsverantwortlichen weisen alle Teilnehmer in die Sicherheitsvorkehrungen für die jeweilige Aktivität ein. Wenn eine Aktivität besondere körperliche Fähigkeiten oder Erfahrung erfordert, kann eine spezielle Schulung oder Anleitung durch einen Fachmann erforderlich sein.
Die Führungsverantwortlichen müssen auf Notfälle vorbereitet sein. Dazu gehört, dass sie sich im Voraus erkundigen, wie Polizei und Rettungskräfte zu erreichen sind. Näheres dazu ist unter „Häufige Fragen: Was soll ich tun?“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.
20.7.6.2
Verhalten nach einem Unfall
Wenn sich auf dem Gelände der Kirche oder während einer Aktivität der Kirche ein Unfall ereignet oder sich jemand verletzt, halten sich die Führungsverantwortlichen an diese Richtlinien, soweit zutreffend:
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Leisten Sie Erste Hilfe. Wenn jemand zusätzliche medizinische Versorgung braucht, rufen Sie den Rettungsdienst. Setzen Sie sich auch mit dem Vater oder der Mutter bzw. dem gesetzlich Verantwortlichen oder dem nächsten Angehörigen sowie mit dem Bischof oder Pfahlpräsidenten in Verbindung.
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Wenn jemand vermisst wird oder ums Leben kommt, benachrichtigen Sie unverzüglich die Polizei und kooperieren Sie uneingeschränkt mit ihr.
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Leisten Sie seelische Unterstützung.
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Ermuntern Sie niemanden, rechtliche Schritte einzuleiten, raten Sie aber auch nicht davon ab. Gehen Sie keine Verpflichtungen im Namen der Kirche ein.
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Tragen Sie die Namen von Zeugen, deren Kontaktangaben, Schilderungen des Geschehens und Fotos zusammen und bewahren Sie alles auf.
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Melden Sie den Unfall (siehe 20.7.6.3).
20.7.6.3
Unfallmeldungen
Die folgenden Situationen sind online über incidents.ChurchofJesusChrist.org zu melden. Der Bischof, Pfahlpräsident oder ein von einem dieser Brüder beauftragtes Mitglied, das über den Vorfall Bescheid weiß, macht die Meldung umgehend.
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Es ereignet sich ein Unfall oder eine Verletzung auf dem Gelände der Kirche oder während einer Aktivität der Kirche.
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Jemand, der an einer Aktivität der Kirche teilgenommen hat, wird vermisst.
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Bei einer Aktivität der Kirche wird Privateigentum, öffentliches Eigentum oder Eigentum der Kirche beschädigt.
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Rechtliche Schritte werden angedroht oder erwartet.
Wenn jemand infolge eines Zwischenfalls vermisst wird, sich schwer verletzt oder ums Leben kommt, ergreift der Pfahlpräsident, der Bischof oder ein von einem dieser Brüder beauftragtes Mitglied unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen:
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In den Vereinigten Staaten oder Kanada wird zuerst die Risk Management Division am Hauptsitz der Kirche angerufen (Telefon +1 801 240 4049 oder +1 800 453 3860, Anschluss 2-4049; außerhalb der Geschäftszeiten oder am Wochenende wird bei Anrufen unter +1 801 240 1000 oder +1 800 453 3860 unverzüglich jemand benachrichtigt). Danach wird die Gebietspräsidentschaft kontaktiert.
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Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas wird das Gebietsbüro benachrichtigt.
Der Pfahlpräsident oder Bischof meldet Verletzungen und Schäden, die im Zusammenhang mit Räumlichkeiten oder Eigentum der Kirche entstanden sind, auch dem zuständigen Gebäudemanager der Kirche.
Näheres dazu ist unter „Häufige Fragen: Was soll ich tun?“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.
20.7.6.4
Versicherung und Fragen
Wenn sich jemand bei einer Veranstaltung der Kirche eine Verletzung zuzieht, prüfen die Führungsverantwortlichen, ob eine Leistungspflicht der Krankenzusatzversicherung der Kirche für Aktivitäten vorliegt (siehe 20.7.3.4).
In einigen Fällen hat der Pfahlpräsident oder Bischof vielleicht Fragen zu Sicherheitsproblemen oder zu Ansprüchen gegen die Kirche. Der Pfahlpräsident (oder auf seine Weisung der Bischof) leitet solche Fragen an die Risk Management Division oder das Gebietsbüro weiter.
20.7.7
Reisen
Reisen für Aktivitäten der Kirche müssen vom Bischof oder Pfahlpräsidenten genehmigt werden. Sie dürfen die Mitglieder nicht über Gebühr belasten.
Die Teilnehmer dürfen für Aktivitäten keine langen Strecken (mehr als ein paar Stunden) zurücklegen müssen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gebietspräsidentschaft. Wenn die Gebietspräsidentschaft eine solche Reise genehmigt, sollen nicht die Mitglieder dafür aufkommen müssen (siehe 20.6).
Die Reisegepflogenheiten und die Anwendung der in diesem Abschnitt erläuterten Richtlinien sind für die Einheiten innerhalb eines Gebiets oder Koordinierungsrats einheitlich zu handhaben. Die Pfahlpräsidenten können die Reisegepflogenheiten in den Sitzungen des Koordinierungsrats besprechen und beschließen.
Die Führungsverantwortlichen füllen für Aktivitäten, die mit einer langen Fahrt verbunden sind, das Planungsblatt für Veranstaltungen und Aktivitäten aus.
Wenn eine Jugendaktivität mit einer längeren Fahrt oder einer Übernachtung verbunden ist, müssen die Eltern oder die gesetzlich Verantwortlichen eine schriftliche Einverständniserklärung erteilen, dass das Kind daran teilnehmen darf (siehe 20.7.4). Für Aufsicht durch verantwortungsbewusste Erwachsene muss gesorgt sein (siehe 20.7.1).
Nach Möglichkeit nehmen Gruppen der Kirche bei Fernreisen eine Verkehrsgesellschaft in Anspruch. Diese muss zur Personenbeförderung berechtigt und haftpflichtversichert sein.
Wenn eine Gruppe der Kirche in Privatfahrzeugen reist, muss jedes Fahrzeug in einem sicheren Betriebszustand sein. Alle Fahrzeuginsassen müssen sich anschnallen. Die Fahrer müssen verantwortungsbewusste Erwachsene mit Führerschein sein. Alle Fahrzeuge und Fahrer brauchen eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung. Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Fahrer wach und aufmerksam bleiben. Sofern es sich vermeiden lässt, soll ein Erwachsener nicht mit einem Jugendlichen in einem Fahrzeug allein sein, es sei denn, es handelt sich um das eigene Kind.
Die Organisationen der Kirche dürfen keine Kraftfahrzeuge oder Busse für gemeinsame Fahrten besitzen oder erwerben.
Ein Mann und eine Frau dürfen im Rahmen von Aktivitäten, Versammlungen oder Aufträgen der Kirche nur dann zu zweit unterwegs sein, wenn sie miteinander verheiratet oder beide alleinstehend sind.
Näheres dazu ist unter „Häufige Fragen: Was soll ich tun?“ auf ChurchofJesusChrist.org zu finden.
20.8
Organisatorische Richtlinien für Aktivitäten
Die Führungsverantwortlichen achten darauf, dass bei allen organisatorischen Anliegen in Verbindung mit Aktivitäten der Kirche die folgenden Richtlinien und Bestimmungen eingehalten werden.
20.8.1
Urheberrechtlich geschütztes Material
Siehe 38.8.11.
20.8.2
Anmietung von Räumlichkeiten, die nicht der Kirche gehören, für Aktivitäten
Wenn die kircheneigenen Räumlichkeiten für eine Aktivität des Pfahles oder eine pfahlübergreifende Aktivität nicht ausreichen, können mit Genehmigung des Pfahlpräsidenten Räumlichkeiten angemietet werden. Solche Anfragen werden vom zuständigen Gebäudemanager der Kirche bearbeitet.
Die örtlichen Einheiten werden unter Umständen gebeten, einen Nachweis über ihre Haftpflichtversicherung vorzulegen, wenn sie Räumlichkeiten mieten oder nutzen, die nicht der Kirche gehören. Näheres dazu, wie man eine Versicherungsbescheinigung erhält, ist in 20.7.3.5 zu finden.
20.8.3
Steuerpflichtige Aktivitäten
Die Führungsverantwortlichen achten darauf, dass Aktivitäten die steuerliche Befreiung der Kirche nicht gefährden. Richtlinien dazu sind in 34.8.1 zu finden.