Handbücher und Berufungen
18. Die heiligen Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen vollziehen


„18. Die heiligen Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen vollziehen“, Allgemeines Handbuch: Wie man in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage dient, 2024

„18. Die heiligen Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen vollziehen“, Allgemeines Handbuch.

Bild
Eine Familie auf dem Weg zum Tempel

18.

18. Die heiligen Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen vollziehen

18.0

Einleitung

Heilige Handlungen und Segen werden mit der Vollmacht des Priestertums und im Namen Jesu Christi vollzogen. Wenn ein Priestertumsträger eine heilige Handlung oder einen Segen vollzieht, folgt er damit dem Beispiel des Erretters, wie man anderen Gutes tut. Heilige Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen bieten einen Zugang zur Macht Gottes (siehe Lehre und Bündnisse 84:20).

Heilige Handlungen und Segen sind im Glauben an den Vater im Himmel und an Jesus Christus zu vollziehen und so, wie man vom Heiligen Geist geleitet wird. Die Führungsverantwortlichen stellen sicher, dass sie mit ordnungsgemäßer Genehmigung (falls nötig), mit der erforderlichen Priestertumsvollmacht, auf die richtige Art und Weise und von würdigen Beteiligten vollzogen werden (siehe 18.3).

Richtlinien für heilige Handlungen des Priestertums und Priestertumssegen sind in 38.2 zu finden.

18.1

Die heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung

Das Priestertum schließt die Vollmacht ein, heilige Handlungen des Evangeliums durchzuführen, die zur Errettung und Erhöhung notwendig sind, auch „Verordnungen“ genannt. Man geht heilige Bündnisse mit Gott ein, wenn man solch eine heilige Handlung oder Verordnung annimmt. Die heiligen Handlungen zur Errettung und Erhöhung sind:

  • die Taufe

  • die Konfirmierung und die Gabe des Heiligen Geistes

  • die Übertragung des Melchisedekischen Priestertums und die Ordinierung zu einem Amt (bei Männern)

  • das Endowment

  • die Siegelung

Näheres dazu, wie diese heiligen Handlungen an Menschen mit einer geistigen Behinderung vollzogen werden, steht in:

Stirbt ein Kind, das im Bund geboren wurde, bevor es 8 Jahre alt ist, werden diese heiligen Handlungen weder benötigt noch vollzogen. War das Kind nicht im Bund geboren, ist die einzige benötigte heilige Handlung oder Verordnung die Siegelung an die Eltern. Dem Sühnopfer des Erretters ist es zu verdanken, dass alle Kinder, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres sterben, „im celestialen Reich des Himmels errettet sind“ (Lehre und Bündnisse 137:10; siehe auch Moroni 8:8-12).

18.2

Die übrigen heiligen Handlungen und Segen

Die übrigen heiligen Handlungen und Segen ermöglichen es Gottes Kindern, von ihm mit Macht, Kraft, Heilung, Trost oder Führung bedacht zu werden. Dabei handelt es sich um folgende heilige Handlungen und Segen:

  • die Namensgebung und Kindessegnung

  • das Abendmahl

  • die Übertragung des Aaronischen Priestertums und die Ordinierung zu einem Amt (bei Jungen und Männern)

  • die Einsetzung von Mitgliedern in eine Berufung

  • die Weihung von Öl

  • der Krankensegen

  • Segen des Trostes und Rates, darunter auch der Väterliche Segen

  • die Weihung einer Wohnung oder eines Hauses

  • die Weihung eines Grabes

  • der von einem ordinierten Patriarchen erteilte Patriarchalische Segen

Bild
Ein Baby wird gesegnet

18.3

Die Teilnahme an einer heiligen Handlung oder einem Segen

Wer eine heilige Handlung oder einen Segen vollzieht oder daran teilnimmt, muss die erforderliche Priestertumsvollmacht besitzen und würdig sein. Der Maßstab für die Würdigkeit ist grundsätzlich derjenige, der auch für einen Tempelschein gilt. Bei manchen heiligen Handlungen können Bischöfe oder Pfahlpräsidenten jedoch – wenn der Heilige Geist es eingibt und gemäß den Anweisungen in diesem Kapitel – einem Vater oder Ehemann, der das erforderliche Amt im Priestertum innehat, auch dann gestatten, sie zu vollziehen oder daran teilzunehmen, wenn er nicht vollkommen tempelwürdig ist. Sind bei einem Priestertumsträger schwerwiegende Sünden noch nicht bereinigt, darf er nicht teilnehmen.

Im Allgemeinen nehmen nur Priestertumsführer und Priestertumsträger, die zum engeren Familien- und Freundeskreis gehören, an einer heiligen Handlung oder einem Segen teil.

Derjenige, an dem die heilige Handlung vollzogen wird, Angehörige und Priestertumsführer beraten gemeinsam darüber, wer und wie viele daran teilnehmen sollen. Diese Entscheidung sollte möglichst frühzeitig vor dem Vollzug der heiligen Handlung getroffen werden.

Nehmen nur ein oder zwei Priestertumsträger daran teil, legt jeder von ihnen dem Betreffenden leicht beide Hände auf den Kopf. Gibt es mehrere Teilnehmer, stehen diese im Kreis um denjenigen, der die heilige Handlung oder den Segen empfängt. Jeder von ihnen legt dem Betreffenden leicht die rechte Hand auf den Kopf (wenn es ein Baby ist, hält man es von unten mit der rechten Hand) und die linke Hand auf die Schulter des Bruders zu seiner Linken. Einer betätigt sich als Sprecher und vollzieht die heilige Handlung oder gibt den Segen.

Manche heilige Handlungen dürfen nur vollzogen oder angenommen werden, wenn die Genehmigung eines präsidierenden Führers, der die erforderlichen Priestertumsschlüssel besitzt, eingeholt wurde (siehe 3.4.1). Bei Bedarf darf diese Genehmigung ein von diesem bevollmächtigter Ratgeber erteilen. Näheres ergibt sich aus den nachfolgenden Übersichten. Was für den Pfahlpräsidenten gilt, gilt auch für den Missionspräsidenten, und was für den Bischof gilt, gilt auch für den Zweigpräsidenten.

Welche Führer besitzen die Schlüssel, den Vollzug oder die Annahme einer heiligen Handlung zur Errettung und Erhöhung – d.h. einer Verordnung – zu genehmigen?

Heilige Handlung bzw. Verordnung

Schlüsselinhaber

Heilige Handlung bzw. Verordnung

Taufe

Schlüsselinhaber

Bischof (bei 8-jährigen Kindern und bei eingetragenen Mitgliedern ab dem Alter von 9 Jahren, deren Taufe sich wegen einer geistigen Behinderung verzögert hat)

Missionspräsident (bei Bekehrten)

Heilige Handlung bzw. Verordnung

Konfirmierung und Gabe des Heiligen Geistes

Schlüsselinhaber

Bischof (bei 8-jährigen Kindern und bei eingetragenen Mitgliedern ab dem Alter von 9 Jahren, deren Taufe sich wegen einer geistigen Behinderung verzögert hat)

Missionspräsident (bei Bekehrten)

Heilige Handlung bzw. Verordnung

Übertragung des Melchisedekischen Priestertums und Ordinierung zu einem Amt (bei Männern)

Schlüsselinhaber

Pfahlpräsident

Heilige Handlung bzw. Verordnung

Endowment

Schlüsselinhaber

Bischof und Pfahlpräsident

Heilige Handlung bzw. Verordnung

Siegelung

Schlüsselinhaber

Bischof und Pfahlpräsident

Welche Führer besitzen die Schlüssel, den Vollzug oder die Annahme der übrigen heiligen Handlungen und Segen zu genehmigen?

Heilige Handlung oder Segen

Schlüsselinhaber

Heilige Handlung oder Segen

Namensgebung und Kindessegnung

Schlüsselinhaber

Bischof

Heilige Handlung oder Segen

Abendmahl

Schlüsselinhaber

Bischof

Heilige Handlung oder Segen

Übertragung des Aaronischen Priestertums und Ordinierung zu einem Amt (bei Jungen und Männern)

Schlüsselinhaber

Bischof

Heilige Handlung oder Segen

Einsetzung von Mitgliedern in eine Berufung

Schlüsselinhaber

siehe 30.8

Heilige Handlung oder Segen

Weihung von Öl

Schlüsselinhaber

keine Genehmigung erforderlich

Heilige Handlung oder Segen

Krankensegen

Schlüsselinhaber

keine Genehmigung erforderlich

Heilige Handlung oder Segen

Segen des Trostes und Rates, darunter auch der Väterliche Segen

Schlüsselinhaber

keine Genehmigung erforderlich

Heilige Handlung oder Segen

Weihung einer Wohnung oder eines Hauses

Schlüsselinhaber

keine Genehmigung erforderlich

Heilige Handlung oder Segen

Weihung eines Grabes

Schlüsselinhaber

der beim Trauergottesdienst präsidierende Priestertumsführer

Heilige Handlung oder Segen

Patriarchalischer Segen

Schlüsselinhaber

Bischof

18.4

Heilige Handlungen für Minderjährige

Welche Richtlinien für Genehmigungen der Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen gelten, wenn ein Minderjähriger eine der nachstehend aufgeführten heiligen Handlungen und Segnungen empfangen soll, ist den folgenden Abschnitten zu entnehmen:

Bei Fragen zu den Rechtsansprüchen der Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen wendet sich der Bischof oder Pfahlpräsident bitte an die Rechtsabteilung der Kirche oder an das Gebietsbüro (siehe 38.8.23).

18.5

Heilige Handlungen, die für oder von Menschen mit Behinderungen vollzogen werden

Siehe 38.2.4 und 38.2.5.

18.6

Die Namensgebung und Kindessegnung

„Jedes Mitglied der Kirche Christi, das Kinder hat, soll sie vor die Gemeinde zu den Ältesten bringen, und diese sollen ihnen im Namen Jesu Christi die Hände auflegen und sie in seinem Namen segnen.“ (Lehre und Bündnisse 20:70.)

Üblicherweise werden Kinder in einer Fast- und Zeugnisversammlung derjenigen Gemeinde gesegnet, in deren Gebiet die Eltern ihren Wohnsitz haben. Ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind, spielt dabei keine Rolle. Wohnen die Eltern nicht am selben Ort, wird die heilige Handlung normalerweise in der Gemeinde vollzogen, in deren Gebiet das Kind vorwiegend lebt.

Ausnahmen vom üblichen Zeitpunkt und Ort einer Kindessegnung müssen vom Bischof genehmigt werden. Eine Ausnahme kann auch eine Segnung an einem anderen Sonntag sein, wenn in einer Gemeinde viele Babys geboren wurden, oder eine Segnung in der Gemeinde, in deren Gebiet die Großeltern oder viele Angehörige des Kindes leben. Der Bischof kann Trägern des Melchisedekischen Priestertums auch gestatten, das Kind zuhause zu segnen. Ein Mitglied der Bischofschaft führt den Vorsitz.

Näheres zur Namensgebung und Kindessegnung in Sonderfällen ist in 38.2.7 zu finden.

18.6.1

Wer den Segen spendet

Die heilige Handlung Namensgebung und Kindessegnung wird in Übereinstimmung mit Lehre und Bündnisse 20:70 von Trägern des Melchisedekischen Priestertums vollzogen. Die Priestertumsführer setzen die Mitglieder davon in Kenntnis, ehe diese heilige Handlung an ihrem Kind vollzogen wird. Die Führungsverantwortlichen setzen alles daran, Einzelne oder Familien nicht in Verlegenheit zu bringen oder zu kränken.

Einzelne oder Familien, die für ein Kind eine Namensgebung und Kindessegnung wünschen, sprechen diese heilige Handlung mit dem Bischof ab. Er besitzt die Priestertumsschlüssel für die Namensgebung und Kindessegnung bei den Kindern in seiner Gemeinde.

Der Bischof kann einem Vater, der das Melchisedekische Priestertum trägt, auch wenn dieser nicht vollkommen tempelwürdig ist, gestatten, seinen eigenen Kindern einen Namen zu geben und sie zu segnen (siehe 18.3). Der Bischof ermuntert die Väter, sich auf Segen für ihre eigenen Kinder vorzubereiten.

Wer sich außerhalb seines eigenen Gemeindegebiets bei einer Kindessegnung als Sprecher betätigen will, muss dem präsidierenden Führer einen gültigen Tempelschein oder einen von einem Mitglied seiner Bischofschaft unterzeichneten Berechtigungsschein zum Vollziehen einer heiligen Handlung vorlegen.

18.6.2

Anleitung

Unter der Leitung der Bischofschaft versammeln sich Träger des Melchisedekischen Priestertums im Kreis, um einem Kind einen Namen zu geben und es zu segnen. Handelt es sich um ein Baby, halten sie ihre Hände darunter; ist das Kind schon älter, legen sie ihm leicht die Hände auf den Kopf. Der Sprecher geht dann wie folgt vor:

  1. Er spricht den Vater im Himmel wie im Gebet an.

  2. Er erklärt, dass der Segen kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums gegeben wird.

  3. Er gibt dem Kind einen Namen.

  4. Er spricht das Kind an.

  5. Er gibt dem Kind einen Segen, wie der Heilige Geist es eingibt.

  6. Er schließt im Namen Jesu Christi.

18.6.3

Die Aufzeichnung und Bescheinigung einer Kindessegnung

Bevor ein Kind gesegnet wird, legt ein Sekretär in LCR eine Aufzeichnung einer Kindessegnung an. Nach der Segnung erstellt er in diesem System einen Mitgliedsschein und legt eine Bescheinigung einer Kindessegnung an. Diese Bescheinigung wird vom Bischof unterzeichnet und dem Vater, der Mutter oder einem gesetzlich für das Kind Verantwortlichen überreicht.

Der Name auf dem Mitgliedsschein und auf der Bescheinigung muss mit dem Namen in der Geburtsurkunde oder im standesamtlichen Geburtenregister oder mit dem aktuellen gesetzlichen Namen übereinstimmen.

18.7

Die Taufe

Um Mitglied der Kirche zu werden und den Heiligen Geist zu empfangen, muss man sich von jemandem, der die Vollmacht dazu hat, durch Untertauchen im Wasser taufen lassen. Wer die Erhöhung anstrebt, muss dem Beispiel des Erretters folgen und diese heiligen Handlungen empfangen (siehe Matthäus 3:13-17; Johannes 3:3-7; Apostelgeschichte 2:37,38; 2 Nephi 31:5-21).

Näheres zur Taufe in Sonderfällen steht in 38.2.8.

Bild
Ein Junge wird getauft

18.7.1

Die Genehmigung, sich taufen und konfirmieren zu lassen

18.7.1.1

Als Mitglied eingetragene Kinder

Der Bischof besitzt die Priestertumsschlüssel für die Taufe 8-jähriger eingetragener Mitglieder seiner Gemeinde. Diese Kinder sollen an ihrem 8. Geburtstag oder so bald danach, wie es sinnvoll erscheint, getauft und konfirmiert werden (siehe Lehre und Bündnisse 68:27). Für diese Kinder liegt bereits ein Mitgliedsschein vor (siehe 33.6.2). Werden sie 8 Jahre alt, sorgt der Bischof dafür, dass sie jede Gelegenheit erhalten, das Evangelium anzunehmen und sich taufen und konfirmieren zu lassen.

Näheres zur Taufe und Konfirmierung von Menschen mit einer geistigen Behinderung ist in 38.2.4 und 38.2.8.1 zu finden.

Der Bischof oder ein beauftragter Ratgeber führt mit einem als Mitglied eingetragenen Kind ein Interview für die Taufe und die Konfirmierung. Eine Anleitung dazu steht in 31.2.3.1.

Näheres dazu, wie der Tauf- und Konfirmierungsschein ausgefüllt wird, ist in 18.8.3 zu finden.

Der Bischof widmet den 7-Jährigen in der Gemeinde besondere Aufmerksamkeit; er achtet darauf, dass die Eltern, die Führungsverantwortlichen und Lehrkräfte der Primarvereinigung sowie diejenigen, die den Betreuungsauftrag für die Familie haben, den Kindern helfen, sich auf die Taufe und die Konfirmierung vorzubereiten. Auch die Führungsverantwortlichen des Melchisedekischen Priestertums und der Frauenhilfsvereinigung halten die Eltern dazu an, ihre Kinder zu unterweisen und sie auf diese heiligen Handlungen vorzubereiten.

18.7.1.2

Bekehrte

Der Missionspräsident hat die Priestertumsschlüssel für die Taufe von Bekehrten in einer Mission inne. Deshalb führen die Vollzeitmissionare mit Bekehrten ein Tauf- und Konfirmierungsinterview. Eine Anleitung dazu steht in 31.2.3.2.

Näheres dazu, wie der Tauf- und Konfirmierungsschein ausgefüllt wird, ist in 18.8.3 zu finden.

18.7.1.3

Kinder, deren Eltern geschieden oder nicht verheiratet sind

Richtlinien zur Taufe und Konfirmierung von Minderjährigen sind in 38.2.8.2 zu finden.

18.7.2

Der Taufgottesdienst

Ein Taufgottesdienst soll einfach, kurz und geistig erbaulich sein. Der Ablauf kann wie folgt aussehen:

  1. ein musikalisches Vorspiel

  2. eine kurze Begrüßung durch den Bruder, der den Gottesdienst leitet

  3. ein Anfangslied und -gebet

  4. ein, zwei kurze Ansprachen über Evangeliumsthemen wie etwa die Taufe oder die Gabe des Heiligen Geistes

  5. ein Musikstück

  6. die Taufe

  7. eine Zeit der Andacht, in der die an der Taufe Beteiligten sich trockene Kleidung anziehen können (in dieser Zeit können Kirchenlieder oder PV-Lieder gespielt oder gesungen werden)

  8. die Konfirmierung bei der Taufe 8-jähriger eingetragener Kinder und auch bei Neubekehrten (siehe 18.8)

  9. Zeugnisse von Neubekehrten, wenn es gewünscht wird

  10. ein Schlusslied und -gebet

  11. ein musikalisches Nachspiel

Wenn ein eingetragenes Kind sich auf die Taufe vorbereitet, beraten sich ein Mitglied der Bischofschaft und der PV-Präsidentschaft mit der Familie, um den Taufgottesdienst zu planen und einen Termin dafür anzusetzen. Ein Mitglied der Bischofschaft hat in dem Gottesdienst die Leitung. Wenn sich im selben Monat mehr als ein Kind taufen lässt, kann für die Kinder ein gemeinsamer Taufgottesdienst stattfinden.

In einem Pfahl mit vielen eingetragenen Kindern kann für Kinder aus mehreren Gemeinden ein gemeinsamer Taufgottesdienst abgehalten werden. In so einem Fall berät sich ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder ein Mitglied der Pfahl-PV-Präsidentschaft oder ein Hoher Rat mit den Familien, aus denen ein Kind getauft wird. Gemeinsam planen sie den Taufgottesdienst und legen den Termin dafür fest. Bei dem Gottesdienst hat ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft oder ein damit beauftragter Hoher Rat die Leitung. Die beteiligten Gemeinden oder Familien können für einen Teil des Gottesdienstes getrennt zusammenkommen, damit jedes Kind einzeln gewürdigt wird. Dieser Teil könnte zum Beispiel die Taufe an sich, die Konfirmierung oder eine Ansprache eines Gemeinde- oder Familienmitglieds sein. Ein Mitglied der Bischofschaft leitet diesen Teil des Gottesdienstes.

Bei Bekehrten wird der Taufgottesdienst angesetzt, sobald sie die in 31.2.3.2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Taufe von Angehörigen wird nicht aufgeschoben, damit der Vater erst das Priestertum empfangen und dann Taufen selbst vollziehen kann.

Unter der Führung der Bischofschaft plant und leitet der Gemeindemissionsleiter (falls einer berufen wurde) oder dasjenige Mitglied der ÄK-Präsidentschaft, das für die Missionsarbeit in der Gemeinde zuständig ist, den Taufgottesdienst für einen Bekehrten. Er plant auch die Konfirmierung eines Bekehrten, es sei denn, dieser wird in der Abendmahlsversammlung konfirmiert. Dabei stimmt er sich mit den Vollzeitmissionaren ab.

18.7.3

Wer die heilige Handlung vollzieht

Die heilige Handlung Taufe wird von einem Priester oder einem Träger des Melchisedekischen Priestertums vollzogen. Der Betreffende muss die Genehmigung des Bischofs haben (oder des Missionspräsidenten, wenn ein Vollzeitmissionar die Taufe vollzieht).

Der Bischof kann einem Vater, der Priester ist oder das Melchisedekische Priestertum trägt, auch wenn dieser nicht vollkommen tempelwürdig ist, gestatten, seine eigenen Kinder zu taufen (siehe 18.3). Der Bischof ermuntert die Väter, sich auf die Taufe ihrer eigenen Kinder vorzubereiten.

Wer außerhalb seines eigenen Gemeindegebiets eine Taufe vollziehen will, muss dem präsidierenden Führer einen gültigen Tempelschein oder einen von einem Mitglied seiner Bischofschaft unterzeichneten Berechtigungsschein zum Vollziehen einer heiligen Handlung vorlegen.

18.7.4

Wo die heilige Handlung vollzogen wird

Falls ein Taufbecken vorhanden ist, wird die Taufe darin vollzogen. Gibt es kein Taufbecken, ist auch ein sicheres Gewässer möglich. Es muss groß genug sein, dass sowohl der Täufer als auch der Täufling darin stehen können. Das Wasser für die Taufe wird nicht geweiht.

Wird ein Taufbecken verwendet, so wird dessen Nutzung von einem damit beauftragten Mitglied aus der Gemeinde des zuständigen Bischofs festgelegt.

Zur Sicherheit bleibt ein verantwortlicher Erwachsener beim Taufbecken, während es aufgefüllt wird und bis es wieder entleert, gereinigt und gesichert ist. Das Becken wird nach dem Taufgottesdienst sofort geleert. Wenn das Becken nicht genutzt wird, bleiben alle Zugangstüren verschlossen.

18.7.5

Die Kleidung

Der Täufer und der Täufling tragen weiße Kleidung, die in nassem Zustand nicht durchsichtig ist. Wenn der Täufer das Endowment empfangen hat, trägt er bei der Taufe unter der Taufkleidung das Garment. Die örtlichen Einheiten erwerben Taufkleidung aus Budgetmitteln und erheben für die Verwendung keine Gebühren.

18.7.6

Die Zeugen

Zwei vom präsidierenden Führer zugelassene Zeugen beobachten jede Taufe, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt wird. Als Zeuge können getaufte Mitglieder der Kirche auftreten, auch Kinder und Jugendliche.

Eine Taufe muss wiederholt werden, wenn der Wortlaut nicht exakt so aufgesagt wird, wie in Lehre und Bündnisse 20:73 vorgegeben. Sie muss auch wiederholt werden, wenn der Täufling, seine Haare oder seine Kleidung nicht vollständig untergetaucht waren.

18.7.7

Anleitung

Die heilige Handlung Taufe führt ein Priester oder Träger des Melchisedekischen Priestertums wie folgt durch:

  1. Er stellt sich mit dem Täufling ins Wasser.

  2. Er ergreift zweckmäßigerweise und sicherheitshalber mit seiner linken Hand das rechte Handgelenk des Täuflings, welcher seinerseits mit seiner linken Hand das linke Handgelenk des Priestertumsträgers ergreift.

  3. Er hebt den rechten Arm rechtwinklig.

  4. Er nennt den Täufling beim vollständigen Namen und sagt: „Beauftragt von Jesus Christus, taufe ich dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.“ (Lehre und Bündnisse 20:73.)

  5. Er weist den Täufling zweckmäßigerweise an, sich mit der rechten Hand die Nase zuzuhalten, legt dann seine rechte Hand oben auf den Rücken des Täuflings und taucht ihn mitsamt der Kleidung vollständig unter. Das Untertauchen ist einfacher, wenn der Täufling etwas in die Knie geht.

  6. Er hilft dem Täufling aus dem Wasser.

18.7.8

Der Taufschein

Näheres dazu, wie man einen Taufschein ausstellt, ist in 18.8.3 zu finden.

18.8

Die Konfirmierung und die Gabe des Heiligen Geistes

Nach der Taufe wird der Täufling bei der Konfirmierung als Mitglied der Kirche bestätigt und empfängt den Heiligen Geist durch Händeauflegen (siehe Lehre und Bündnisse 20:41; Apostelgeschichte 19:1-6). Er wird Mitglied der Kirche, nachdem beide heiligen Handlungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden (siehe Johannes 3:5; Lehre und Bündnisse 33:11; 3 Nephi 27:20).

Näheres zur Konfirmierung in Sonderfällen steht in 38.2.8.

Der Bischof besitzt die Priestertumsschlüssel für die Konfirmierung 8-jähriger eingetragener Mitglieder seiner Gemeinde. Der Missionspräsident besitzt die Schlüssel für die Konfirmierung Bekehrter (Definition einer Bekehrtentaufe: siehe 31.2.3.2).

Der Bischof beaufsichtigt die Konfirmierung von 8-jährigen eingetragenen Kindern. Sie findet üblicherweise am Tag der Taufe statt.

Die Vollzeitmissionare stimmen sich mit den Führern der Gemeinde ab und planen die Konfirmierung von Bekehrten, wie unter 18.7.2 angegeben. Ein Bekehrter kann nach der Taufe im Taufgottesdienst oder in der Abendmahlsversammlung der Gemeinde, zu der er gehört, so bald wie möglich konfirmiert werden.

Neue Mitglieder werden nach ihrer Konfirmierung als neues Mitglied der Gemeinde in der Abendmahlsversammlung vorgestellt und willkommen geheißen (siehe 29.2.1.1).

Bild
Eine junge Frau wird konfirmiert

18.8.1

Wer die heilige Handlung vollzieht

Die heilige Handlung Konfirmierung wird von Trägern des Melchisedekischen Priestertums vollzogen. Derjenige, der als Sprecher auftritt, muss die Genehmigung des Bischofs haben (oder des Missionspräsidenten, wenn ein Vollzeitmissionar die Konfirmierung vollzieht).

Nur tempelwürdige Träger des Melchisedekischen Priestertums dürfen sich bei einer Konfirmierung als Sprecher betätigen. Der Bischof kann jedoch einem Vater, der das Melchisedekische Priestertum trägt, auch wenn dieser nicht vollkommen tempelwürdig ist, gestatten, bei der Konfirmierung seines Kindes mit im Kreis zu stehen (siehe 18.3).

Mindestens ein Mitglied der Bischofschaft nimmt an dieser heiligen Handlung teil. Haben Missionare einen Bekehrten unterwiesen, bittet der Bischof sie zur Konfirmierung hinzu.

Wer sich außerhalb seines eigenen Gemeindegebiets bei dieser heiligen Handlung als Sprecher betätigen will, muss dem präsidierenden Führer einen gültigen Tempelschein oder einen von einem Mitglied seiner Bischofschaft unterzeichneten Berechtigungsschein zum Vollziehen einer heiligen Handlung vorlegen.

18.8.2

Anleitung

Auf Weisung der Bischofschaft können ein oder mehrere Träger des Melchisedekischen Priestertums an der Konfirmierung mitwirken. Sie legen dem Betreffenden leicht die Hände auf den Kopf. Der Sprecher geht dann wie folgt vor:

  1. Er nennt den Betreffenden beim vollständigen Namen.

  2. Er erklärt, dass er kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums handelt.

  3. Er bestätigt den Betreffenden als Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage.

  4. Er spricht die Worte: „Empfange den Heiligen Geist“ (nicht: „Empfange die Gabe des Heiligen Geistes“).

  5. Er fügt Segensworte hinzu, wie der Geist ihn leitet.

  6. Er schließt im Namen Jesu Christi.

18.8.3

Der Tauf- und Konfirmierungsschein und die Tauf- und Konfirmierungsbescheinigung

Bevor mit einem eingetragenen Kind ein Taufinterview geführt wird, legt ein Sekretär in LCR einen Tauf- und Konfirmierungsschein an. Der Bischof oder ein damit beauftragter Ratgeber führt das Interview und unterschreibt den Schein. Nach der Taufe und Konfirmierung bringt ein Sekretär anhand dieses Scheins in LCR den Mitgliedsschein des Kindes auf den neuesten Stand.

Führt ein Vollzeitmissionar das Taufinterview mit einem Bekehrten, so füllt er den Tauf- und Konfirmierungsschein in der App Verkündet mein Evangelium! aus. Nach der Taufe und Konfirmierung erfassen die Missionare die Angaben in der App und reichen sie elektronisch beim Gemeindesekretär ein. Der Gemeindesekretär überprüft die Angaben in LCR und legt den Mitgliedsschein an.

Nach Erstellung des Mitgliedsscheins legt ein Sekretär eine Tauf- und Konfirmierungsbescheinigung an. Der Bischof unterschreibt diese Bescheinigung und überreicht sie dem Konfirmierten.

Der Name auf dem Mitgliedsschein und auf der Bescheinigung muss mit dem Namen in der Geburtsurkunde oder im standesamtlichen Geburtenregister oder mit dem aktuellen gesetzlichen Namen übereinstimmen.

18.9

Das Abendmahl

Die Mitglieder der Kirche kommen am Sabbat zusammen, um Gott zu verehren und vom Abendmahl zu nehmen (siehe Lehre und Bündnisse 20:75; 59:9; Moroni 6:5,6). Bei dieser heiligen Handlung nehmen sie vom Brot und vom Wasser zum Gedächtnis daran, dass der Erretter sein Fleisch und sein Blut geopfert hat, und um ihre heiligen Bündnisse zu erneuern (siehe Matthäus 26:26-28; Joseph-Smith-Übersetzung, Markus 14:20-25; Lukas 22:15-20; 3 Nephi 18; Moroni 6:6). Jedermann verhält sich andächtig, während das Abendmahl gesegnet und ausgeteilt wird.

18.9.1

Die Genehmigung, das Abendmahl zu spenden

Der Bischof besitzt die Priestertumsschlüssel für das Spenden des Abendmahls in der Gemeinde. Jeder, der an der Vorbereitung oder am Segnen und Austeilen des Abendmahls beteiligt ist, muss beim Bischof oder bei jemandem, den dieser beauftragt hat, eine Erlaubnis einholen.

Kann ein Mitglied der Gemeinde nicht vom Abendmahl nehmen, weil es zuhause bleiben muss oder in einer Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus ist, so kann der Bischof Priestertumsträgern gestatten, diesem Mitglied das Abendmahl zu spenden. Dies kann er auch dann, wenn sich das Mitglied vorübergehend außerhalb des Gemeindegebiets aufhält. In anderen Fällen darf er jedoch nicht gestatten, dass einem Mitglied außerhalb des Gemeindegebiets das Abendmahl gespendet wird.

In seltenen Ausnahmefällen kann es geschehen, dass die Abendmahlsversammlung längere Zeit nicht stattfinden kann. In diesem Fall kann der Bischof würdigen Priestertumsträgern seiner Gemeinde gestatten, das Abendmahl jeden Sabbat bei sich zuhause vorzubereiten und zu spenden. Er kann ihnen auch gestatten, das Abendmahl für Mitglieder der Gemeinde vorzubereiten, die bei sich zuhause keinen Priestertumsträger haben, und es ihnen zu spenden.

Die Anweisungen in 18.9.2, wer die heilige Handlung vollzieht, gelten auch dann, wenn der Bischof genehmigt hat, dass das Abendmahl außerhalb des regulären Gottesdienstes in der Kirche vorbereitet und gespendet wird.

18.9.2

Wer die heilige Handlung vollzieht

  • Lehrer, Priester und Träger des Melchisedekischen Priestertums dürfen das Abendmahl vorbereiten

  • Priester und Träger des Melchisedekischen Priestertums dürfen das Abendmahl segnen

  • Diakone, Lehrer, Priester und Träger des Melchisedekischen Priestertums dürfen das Abendmahl austeilen

Wenn es genügend Träger des Aaronischen Priestertums gibt, erfüllen diese üblicherweise diese Aufgaben. Wenn es nicht genügend Diakone gibt, das Abendmahl auszuteilen, berät sich der Präsident des Diakonskollegiums mit dem Bischof, wer um Mithilfe gebeten werden kann. Im Allgemeinen werden erst Lehrer und Priester um ihre Mithilfe gebeten, ehe man sich an Älteste oder Hohe Priester wendet.

18.9.3

Richtlinien für das Abendmahl

Da das Abendmahl seinem Wesen nach heilig ist, bereiten sich die Priestertumsführer sorgfältig vor, damit Ordnung und Andacht herrschen. Die Tischtücher für das Abendmahl müssen weiß, sauber und gebügelt sein. Das Abendmahlsgeschirr muss sauber sein. Abendmahlsgeschirr und Becher müssen rechtzeitig im Voraus bestellt werden.

Wer das Abendmahl spendet, tut dies auf würdige Art und Weise. Er muss sich bewusst sein, dass er den Herrn vertritt. Die Bischofschaft hält ihn dazu an, über das Sühnopfer des Erretters nachzusinnen, während er das Abendmahl vorbereitet, segnet oder austeilt.

Wer das Abendmahl spendet, muss gepflegt und sauber sein. Er darf keine Kleidungs- oder Schmuckstücke tragen, die von der Gottesverehrung und den Bündnissen ablenken könnten, um die es beim Abendmahl geht. Muss der Bischof einen Priestertumsträger auf einen dieser Punkte ansprechen, so tut er dies liebevoll. Er berücksichtigt, wie erfahren der Betreffende als Mitglied der Kirche ist.

Das Abendmahl wird in natürlicher Weise ausgeteilt, nicht übertrieben förmlich. Ein bestimmtes Verhalten (wie etwa die linke Hand auf den Rücken legen) oder Erscheinungsbild (wie etwa gleiche Kleidung) wird nicht verlangt.

Während das Brot gebrochen wird, singt die Gemeinde ein Abendmahlslied. Sologesang oder Instrumentalmusik anstelle dieses Liedes sind nicht gestattet. Während das Abendmahl ausgeteilt wird und unmittelbar danach wird keine Musik gespielt.

Wenn jemand eine Lebensmittelallergie oder eine Gluten-Unverträglichkeit hat, bespricht er mit einem Mitglied der Bischofschaft, welche Anpassungen beim Abendmahl vorzunehmen sind. Der Bischof kann bei Bedarf die Vorgehensweise ändern, wie Betroffenen das Abendmahl gespendet wird.

Grundsätzlich muss im Rahmen des Abendmahls Brot gebrochen werden. Um jedoch die Gesundheit und Sicherheit bestimmter Mitglieder sicherzustellen, können diese in einer versiegelten Plastiktüte oder einem dicht verschlossenen Plastikbecher allergenfreies Brot oder einen Brotstücken ähnlichen Ersatz mitbringen. Dies übergeben sie einem Priestertumsträger, der es auf ein separates Abendmahlsgeschirr legt. Die Bischofschaft weist diejenigen, die das Abendmahl austeilen, darauf hin, welche Mitglieder die allergenfreien Produkte erhalten.

Richtlinien zu Lebensmittelallergien sind auf Behinderung.KircheJesuChristi.org zu finden.

Auch wenn das Abendmahl für die Mitglieder der Kirche gedacht ist, wird nichts unternommen, um andere davon abzuhalten, davon zu nehmen.

Bild
Ein Junger Mann teilt das Abendmahl aus

18.9.4

Anleitung

  1. Diejenigen, die das Abendmahl vorbereiten, segnen oder austeilen, waschen sich zuerst mit Seife oder einem anderen Reinigungsmittel die Hände.

  2. Lehrer, Priester oder Träger des Melchisedekischen Priestertums sorgen dafür, dass vor der Versammlung Abendmahlsgeschirr mit noch nicht gebrochenem Brot und solches mit Bechern mit sauberem Wasser an Ort und Stelle ist.

  3. Während die Mitglieder der Gemeinde ein Abendmahlslied singen, stehen diejenigen, die das Abendmahl segnen werden, andächtig auf, nehmen das Tuch vom Abendmahlsgeschirr für das Brot und brechen das Brot in mundgerechte Stücke.

  4. Nach dem Lied kniet derjenige, der das Brot segnet, nieder und spricht das Abendmahlsgebet für das Brot (siehe Lehre und Bündnisse 20:77).

  5. Der Bischof achtet darauf, dass die Abendmahlsgebete deutlich, korrekt und würdevoll gesprochen werden. Macht jemand beim Wortlaut einen Fehler und korrigiert sich, ist keine weitere Berichtigung nötig. Korrigiert er sich nicht, bittet der Bischof ihn freundlich, das Gebet zu wiederholen. Dabei geht er diskret vor und achtet darauf, dass niemand übermäßig in Verlegenheit gebracht oder von der heiligen Handlung abgelenkt wird. Bei Bedarf kann ein anderer, der sich am Abendmahlstisch aufhält, helfen.

  6. Nach dem Gebet teilen die Priestertumsträger das Brot andächtig an die Mitglieder aus. Der präsidierende Führer erhält es zuerst, danach gibt es keine festgelegte Reihenfolge. Hat ein Mitglied ein Abendmahlsgeschirr erhalten, reicht es dieses an andere weiter.

  7. Nach Möglichkeit nimmt man mit der rechten Hand vom Abendmahl.

  8. Sobald das Brot an alle Mitglieder ausgeteilt wurde, bringen diejenigen, die es ausgeteilt haben, das Abendmahlsgeschirr zum Abendmahlstisch zurück. Diejenigen, die das Abendmahl segnen, bedecken das Abendmahlsgeschirr für das Brot mit einem Tuch und decken das Abendmahlsgeschirr für das Wasser auf.

  9. Derjenige, der das Wasser segnet, kniet nieder und spricht das Abendmahlsgebet für das Wasser (siehe Lehre und Bündnisse 20:79). Er verwendet das Wort Wasser anstelle von Wein.

  10. Nach dem Gebet teilen die Priestertumsträger das Wasser andächtig an die Mitglieder aus. Der präsidierende Führer erhält es zuerst, danach gibt es keine festgelegte Reihenfolge.

  11. Sobald das Wasser an alle Mitglieder ausgeteilt wurde, bringen diejenigen, die es ausgeteilt haben, das Abendmahlsgeschirr zum Abendmahlstisch zurück. Diejenigen, die das Abendmahl gesegnet haben, bedecken das Abendmahlsgeschirr mit einem Tuch, und diejenigen, die das Abendmahl gesegnet und ausgeteilt haben, begeben sich andächtig an ihren Platz.

  12. Nach der Versammlung wird das Abendmahl von denjenigen, die es vorbereitet haben, abgeräumt; sie legen die Tischdecken zusammen und entfernen das Brot, das nicht gebraucht wurde.

18.10

Die Übertragung des Priestertums und die Ordinierung zu einem Amt

Es gibt im Priestertum zwei Unterteilungen: das Aaronische Priestertum und das Melchisedekische Priestertum (siehe 3.3; Lehre und Bündnisse 107:1,6). Wird jemandem das Priestertum übertragen, so wird er auch zu einem Amt in diesem Priestertum ordiniert. Nachdem eines dieser Priestertümer einmal übertragen wurde, braucht ein Mann nur noch zu anderen Ämtern in diesem Priestertum ordiniert zu werden.

Näheres zu Ordinierungen im Priestertum in Sonderfällen steht in 38.2.9.

18.10.1

Das Melchisedekische Priestertum

Der Pfahlpräsident besitzt die Priestertumsschlüssel für die Übertragung des Melchisedekischen Priestertums und die Ordinierung zu den Ämtern Ältester und Hoher Priester. Üblicherweise spricht jedoch der Bischof Empfehlungen für diese Ordinierungen aus.

18.10.1.1

Älteste

Ein würdiger Bruder kann das Melchisedekische Priestertum empfangen und zum Ältesten ordiniert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Je nach den individuellen Lebensumständen entscheidet der Bischof, ob ein junger Mann bald nach seinem 18. Geburtstag zur Ordinierung als Ältester vorgeschlagen wird oder ob er noch im Priesterkollegium bleibt. Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Zeugnis und Reife des jungen Mannes

  • wann ein Schulabschluss ansteht

  • ob der Betreffende noch in seiner Altersgruppe bleiben möchte

  • wann ein Studium oder eine Ausbildung begonnen wird

Bei seiner Entscheidung berät sich der Bischof zuerst mit dem jungen Mann und dessen Eltern oder den für ihn gesetzlich Verantwortlichen. Wer würdig ist, soll mit 19 Jahren oder bevor er das Elternhaus verlässt, um ein Studium oder eine Ausbildung zu beginnen, eine Vollzeitmission zu erfüllen, Militärdienst zu leisten oder eine Vollzeitstelle anzutreten, zum Ältesten ordiniert werden.

Wer sich erst vor kurzem hat taufen lassen und mindestens 18 ist, wird zum Ältesten ordiniert, nachdem er:

  • das Aaronische Priestertum empfangen und als Priester gedient hat

  • genügend Einsicht in das Evangelium gewonnen hat

  • seine Würdigkeit unter Beweis gestellt hat

Er muss nicht über einen bestimmten Zeitraum Mitglied der Kirche gewesen sein.

18.10.1.2

Hohe Priester

Ein Mann wird zum Hohen Priester ordiniert, wenn er in die Pfahlpräsidentschaft, den Hoherat oder die Bischofschaft berufen wird. Er kann auch zu einem anderen Zeitpunkt ordiniert werden, wenn der Pfahlpräsident es nach gebeterfüllter Überlegung und durch Inspiration so bestimmt.

18.10.1.3

Interview und Bestätigung

Mit Genehmigung der Pfahlpräsidentschaft führt der Bischof mit dem betreffenden Bruder ein Interview, wie es auf dem Formular für die Aufzeichnung einer Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum erklärt wird. Dann führt auch ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft ein Interview mit ihm. Mit Genehmigung des Missionspräsidenten kann der Distriktspräsident einen Bruder interviewen, der zum Ältesten ordiniert werden soll (siehe 6.3). Richtlinien für das Interview stehen in 31.2.6.

Nach dem Interview bittet die Pfahlpräsidentschaft den Hoherat, der Entscheidung für die Ordinierung des Bruders zuzustimmen. Ein Mitglied der Pfahlpräsidentschaft legt den Namen des Betreffenden in der Hauptversammlung der Pfahlkonferenz zur Bestätigung vor (siehe 18.10.3). Mit Genehmigung des Missionspräsidenten kann der Distriktspräsident den Namen eines Bruders, der zum Ältesten ordiniert werden soll, zur Bestätigung vorlegen (siehe 6.3).

18.10.2

Das Aaronische Priestertum

Der Bischof besitzt die Priestertumsschlüssel für die Übertragung des Aaronischen Priestertums und die Ordinierung zu den Ämtern Diakon, Lehrer und Priester. Würdige Brüder werden normalerweise mit dem folgenden Mindestalter zu den folgenden Ämtern ordiniert, jedoch nicht früher:

  • zum Diakon ab dem Beginn des Jahres, in dem sie 12 werden

  • zum Lehrer ab dem Beginn des Jahres, in dem sie 14 werden

  • zum Priester ab dem Beginn des Jahres, in dem sie 16 werden

Der Bischof oder ein beauftragter Ratgeber führt mit jedem, der zum Diakon oder Lehrer ordiniert werden soll, ein Interview, um festzustellen, ob der Betreffende geistig darauf vorbereitet ist. Der Bischof führt das Interview mit jedem Bruder, der zum Priester ordiniert werden soll.

Bevor der Bischof mit einem Jungen Mann ein Interview zwecks Ordinierung im Priestertum führt, holt er die mündliche Erlaubnis der Eltern oder der gesetzlich Verantwortlichen ein. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn für einen Einspruch des Vaters, der Mutter oder eines gesetzlich Verantwortlichen die rechtliche Grundlage fehlt.

Wird der Bruder im Interview für würdig befunden, legt ein Mitglied der Bischofschaft dessen Namen in der Abendmahlsversammlung zur Bestätigung vor (siehe 18.10.3).

Näheres zur Ordinierung eines kürzlich getauften Bruders steht in 38.2.9.1.

18.10.3

Den Namen eines Mitglieds vor der Ordinierung zur Bestätigung vorlegen

Wurde ein Bruder interviewt und für würdig befunden, zu einem Amt im Priestertum ordiniert zu werden, wird sein Name zur Bestätigung vorgelegt (siehe Lehre und Bündnisse 20:65,67). Soll jemand zum Ältesten oder Hohen Priester ordiniert werden, so wird sein Name von einem Mitglied der Pfahlpräsidentschaft in der Hauptversammlung der Pfahlkonferenz vorgelegt (Anweisungen für den Distriktspräsidenten stehen in 6.3). Soll jemand zum Diakon, Lehrer oder Priester ordiniert werden, so wird sein Name von einem Mitglied der Bischofschaft in der Abendmahlsversammlung vorgelegt.

Derjenige, der die Bestätigung vornimmt, bittet den jeweiligen Bruder, aufzustehen. Er gibt den Vorschlag bekannt, dem Bruder das Aaronische oder das Melchisedekische Priestertum zu übertragen (falls erforderlich) und ihn zu einem Amt im Priestertum zu ordinieren. Dann bittet er die Mitglieder, den Vorschlag zu unterstützen. Um beispielsweise vorzuschlagen, dass ein Bruder zum Ältesten ordiniert wird, könnte er sagen:

„Wir schlagen vor, dass [Name] das Melchisedekische Priestertum empfängt und zum Ältesten ordiniert wird. Wer dafür ist, kann es durch Heben der Hand zeigen. [Halten Sie kurz inne.] Falls jemand dagegen ist, zeige er es. [Halten Sie kurz inne.]“

Derjenige, dessen Name vorgelegt wird, soll sich an der Bestätigung beteiligen. Wenn mehrere Personen vorgeschlagen werden, nimmt man die Bestätigung für alle auf einmal vor.

Wenn ein Mitglied in gutem Stand gegen die Ordinierung ist, kommt der präsidierende Führungsverantwortliche oder ein anderer beauftragter Priestertumsführer nach der Versammlung unter vier Augen mit ihm zusammen. Der Führungsverantwortliche ist bemüht, nachzuvollziehen, weshalb das Mitglied dagegen ist. Er bringt in Erfahrung, ob das Mitglied von einem Verhalten weiß, das den Betreffenden möglicherweise für die Ordinierung zu dem Amt im Priestertum ungeeignet macht.

Nur Mitglieder in gutem Stand dürfen an der Bestätigung teilnehmen. Wenn jedoch ein Mitglied, das nicht in gutem Stand ist, oder jemand, der nicht der Kirche angehört, gegen die Ordinierung ist, kann der Bischof oder der Pfahlpräsident sich dessen Einwände nach der Versammlung in einem persönlichen Gespräch anhören.

Manchmal muss ein Bruder vielleicht zum Ältesten oder Hohen Priester ordiniert werden, bevor sein Name bei der Pfahlkonferenz vorgelegt werden kann. In so einem Fall wird der Name des Betreffenden in der Abendmahlsversammlung seiner Gemeinde zur Bestätigung vorgelegt. Bei der nächsten Pfahlkonferenz wird der Name dann vorgelegt, um die Ordinierung zu ratifizieren (das oben beschriebene Verfahren für die Bestätigung wird entsprechend angepasst). Dazu gehört auch, dass die Mitglieder des Pfahles die Gelegenheit erhalten, die Ordinierung zu unterstützen oder dagegen zu stimmen.

Bild
Ein Mann wird ordiniert

18.10.4

Wer die heilige Handlung vollzieht

Der Pfahlpräsident oder ein von ihm beauftragter Träger des Melchisedekischen Priestertums kann einen Mann zum Amt eines Ältesten ordinieren. Mit Genehmigung des Missionspräsidenten kann der Distriktspräsident oder ein von ihm Beauftragter die Ordinierung durchführen (siehe 6.3). Nur Träger des Melchisedekischen Priestertums dürfen im Kreis stehen.

Der Pfahlpräsident oder ein von ihm beauftragter Hoher Priester können einen Mann zum Amt eines Hohen Priesters ordinieren. Nur Hohe Priester dürfen im Kreis stehen.

Wer einen Mann zu einem Amt im Melchisedekischen Priestertum ordiniert, muss tempelwürdig sein. Der Pfahlpräsident oder jemand, den er dazu bestimmt hat, muss anwesend sein.

Ein Priester oder ein Träger des Melchisedekischen Priestertums kann einen Bruder zum Amt eines Diakons, Lehrers oder Priesters ordinieren. Er muss dazu vom Bischof bevollmächtigt worden sein. Der Bischof oder jemand, den er dazu bestimmt hat, muss anwesend sein.

Um an einer Ordinierung im Aaronischen Priestertum teilzunehmen, muss man Priester oder Träger des Melchisedekischen Priestertums sein.

Der Bischof kann einem Vater, der Priester ist oder das Melchisedekische Priestertum trägt, auch wenn dieser nicht vollkommen tempelwürdig ist, gestatten, seinen Sohn zum Amt eines Diakons, Lehrers oder Priesters zu ordinieren (siehe 18.3). Der Bischof ermuntert die Väter, sich auf die Ordinierung ihrer eigenen Söhne vorzubereiten.

Wer sich außerhalb seines eigenen Gemeindegebiets bei dieser heiligen Handlung als Sprecher betätigen will, muss dem präsidierenden Führer einen gültigen Tempelschein oder einen von einem Mitglied seiner Bischofschaft unterzeichneten Berechtigungsschein zum Vollziehen einer heiligen Handlung vorlegen.

18.10.5

Anleitung

Um jemandem das Priestertum zu übertragen und ihn zu einem Amt im Priestertum zu ordinieren, legen ein oder mehrere bevollmächtigte Priestertumsträger dem Betreffenden leicht die Hände auf den Kopf. Der Sprecher geht dann wie folgt vor:

  1. Er nennt den Betreffenden beim vollständigen Namen.

  2. Er erklärt, welche Vollmacht er selbst innehat, um die heilige Handlung zu vollziehen (entweder das Aaronische oder das Melchisedekische Priestertum).

  3. Er überträgt das Aaronische oder Melchisedekische Priestertum, sofern das nicht schon früher geschehen ist.

  4. Er ordiniert den Betreffenden zu einem Amt im Aaronischen oder Melchisedekischen Priestertum und verleiht ihm die Rechte und die Macht und Vollmacht dieses Amtes. (Priestertumsschlüssel werden bei der Übertragung des Priestertums oder der Ordinierung zu einem Amt nicht verliehen, außer wenn ein Bischof ordiniert wird.)

  5. Er fügt Segensworte hinzu, wie der Geist ihn leitet.

  6. Er schließt im Namen Jesu Christi.

Um jemanden zu einem Amt im Priestertum zu ordinieren, nachdem ihm bereits das entsprechende Priestertum übertragen wurden, lässt derjenige, der die Ordinierung vornimmt, Schritt 3 aus.

Eine Ordinierung ist eine Gelegenheit, einen Segen auszusprechen. Ausführliche Ratschläge und Anweisungen, welche Pflichten mit einem Amt verbunden sind, werden vor und nach der Ordinierung erteilt, bilden aber nicht den Schwerpunkt des Segens. Bei einer Ordinierung muss es weder Gebete noch Zeugnisse oder Anweisungen geben.

18.10.6

Die Aufzeichnung und Bescheinigung einer Ordinierung

Bevor mit einem Mann ein Interview für die Ordinierung zu einem Amt im Melchisedekischen Priestertum geführt wird, legt ein Sekretär in LCR das Formular Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum – Aufzeichnung und Bescheinigung an. Der Pfahlpräsident oder ein damit beauftragter Ratgeber führt das Interview und unterschreibt das Formular, wenn alle Anforderungen an die Würdigkeit erfüllt sind.

Nach der Ordinierung vervollständigt der Pfahlpräsident oder der von ihm beauftragte Stellvertreter das Formular und übergibt es einem Sekretär. Dieser erfasst die Ordinierung in LCR und legt eine Bescheinigung der Ordinierung an. Der Pfahlpräsident unterschreibt diese Bescheinigung und überreicht sie dem Ordinierten.

Bevor mit einem Bruder ein Interview für die Ordinierung zu einem Amt im Aaronischen Priestertum geführt wird, legt ein Sekretär in LCR das Formular Ordinierung im Aaronischen Priestertum – Aufzeichnung und Bescheinigung an. Der Bischof oder ein damit beauftragter Ratgeber führt das Interview und unterschreibt das Formular, wenn alle Anforderungen an die Würdigkeit erfüllt sind.

Nach der Ordinierung vervollständigt der Bischof oder der von ihm beauftragte Stellvertreter das Formular und übergibt es einem Sekretär. Dieser erfasst die Ordinierung in LCR und legt eine Bescheinigung der Ordinierung an.

In der Aufzeichnung und Bescheinigung der Ordinierung wird der aktuelle gesetzliche Name verwendet.

18.11

Die Einsetzung von Mitgliedern in eine Berufung

Bei den meisten Aufgaben in der Kirche, zu denen ein Mitglied berufen wird und für die es im Amt bestätigt wird, wird es auch in dieses Amt eingesetzt (siehe Johannes 15:16; Lehre und Bündnisse 42:11; siehe auch 3.4.3.1 in diesem Handbuch). Bei der Einsetzung wird dem Betreffenden 1.) die Vollmacht übertragen, kraft seiner Berufung zu handeln, und es werden 2.) Segensworte gesprochen, wie es der Geist eingibt.

Ein Pfahlpräsident, Bischof oder Kollegiumspräsident empfängt Schlüssel der Präsidentschaft, wenn er eingesetzt wird (siehe 3.4.1.1). Das Wort Schlüssel verwendet man jedoch nicht, wenn ein Mitglied in eine andere Berufung eingesetzt wird, darunter auch als Ratgeber in einer Präsidentschaft.

Näheres über die Berufung, Ordinierung und Einsetzung eines Bischofs ist in 30.7 zu finden.

18.11.1

Wer die Einsetzung vornimmt

Einsetzungen werden von einem Träger des Melchisedekischen Priestertums vorgenommen. Dieser muss die Genehmigung desjenigen Führers einholen, der die entsprechenden Priestertumsschlüssel besitzt. Wer bevollmächtigt ist, eine Einsetzung vorzunehmen, ist in 30.8 angegeben. Ein Ältester darf sich nicht als Sprecher betätigen oder mit im Kreis stehen, wenn ein Mann in eine Berufung eingesetzt wird, für die er Hoher Priester sein muss.

Auf Weisung des präsidierenden Führers können ein oder mehrere Träger des Melchisedekischen Priestertums an der Einsetzung mitwirken. Präsidenten und Präsidentinnen werden eingesetzt, bevor ihre Ratgeber bzw. Ratgeberinnen eingesetzt werden.

Der präsidierende Führer kann einem Ehemann oder Vater, der das Melchisedekische Priestertum trägt, auch wenn dieser nicht vollkommen tempelwürdig ist, gestatten, bei der Einsetzung seiner Frau oder seiner Kinder mit im Kreis zu stehen (siehe 18.3).

18.11.2

Anleitung

Einer oder mehrere bevollmächtigte Träger des Melchisedekischen Priestertums legen dem Betreffenden leicht die Hände auf den Kopf. Der Sprecher geht dann wie folgt vor:

  1. Er nennt den Betreffenden beim vollständigen Namen.

  2. Er erklärt, dass er kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums handelt.

  3. Er setzt den Betreffenden in die jeweilige Berufung in Pfahl, Gemeinde, Kollegium oder Klasse ein.

  4. Wenn der Betreffende Schlüssel empfangen soll, überträgt er ihm diese.

  5. Er fügt Segensworte hinzu, wie der Geist ihn leitet.

  6. Er schließt im Namen Jesu Christi.

Eine Einsetzung ist keine offizielle Versammlung mit Gebeten oder Zeugnissen. Es werden auch keine ausführlichen Anweisungen erteilt. Dies geschieht bei Schulungen und nicht, wenn der Segen gesprochen wird.

18.12

Die Weihung von Öl

Olivenöl muss von einem Träger des Melchisedekischen Priestertums geweiht werden, ehe es für die Salbung von Kranken und Bedrängten verwendet werden kann (siehe Jakobus 5:14). Anderes Öl darf nicht verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen geweihtes Öl weder einnehmen noch äußerlich am Körper auftragen.

18.12.1

Wer die heilige Handlung vollzieht

Öl kann von einem oder mehreren Trägern des Melchisedekischen Priestertums geweiht werden. Die Genehmigung eines Priestertumsführers ist nicht erforderlich.

18.12.2

Anleitung

Um Öl zu weihen, geht ein Träger des Melchisedekischen Priestertums wie folgt vor:

  1. Er nimmt das geöffnete Gefäß mit Olivenöl in die Hand.

  2. Er spricht den Vater im Himmel wie im Gebet an.

  3. Er erklärt, dass er kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums handelt.

  4. Er weiht das Öl (nicht das Gefäß) und bestimmt es für die Salbung und das Segnen von Kranken und Bedrängten.

  5. Er schließt im Namen Jesu Christi.

18.13

Der Krankensegen

Üblicherweise wird der Krankensegen auf Bitten dessen gegeben, der den Segen empfängt, oder auf Bitten derer, die in Sorge sind, damit der Segen auf deren Glauben beruht (siehe Jakobus 5:14; Lehre und Bündnisse 24:13,14; 42:43,44,48-52).

Der Krankensegen „durch Händeauflegen“ besteht aus zwei Teilen, nämlich der Salbung mit Öl und der Siegelung der Salbung samt Segensworten. Wenn kein geweihtes Öl verfügbar ist, kann kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums ein Segen ohne die Salbung gegeben werden.

Benötigt jemand mehr als einen Segen für dieselbe Krankheit, ist keine weitere Salbung nötig. Ein Priestertumsträger kann kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums einen weiteren Segen durch Händeauflegen geben. Eine weitere Salbung ist jedoch ebenfalls zulässig.

Besucht ein Priestertumsträger ein Krankenhaus, hält er nicht nach Gelegenheiten Ausschau, Kranken einen Segen zu geben.

Bild
Eine Frau empfängt einen Priestertumssegen

18.13.1

Wer den Segen spendet

Nur würdige Träger des Melchisedekischen Priestertums dürfen einem Kranken oder Bedrängten einen Segen geben. Die Genehmigung eines Priestertumsführers ist nicht erforderlich. Mitglieder einer Familie erhalten den Krankensegen nach Möglichkeit vom Vater, sofern dieser das Melchisedekische Priestertum trägt.

Normalerweise sind zwei oder mehr Träger des Melchisedekischen Priestertums an einem Krankensegen beteiligt. Es kann jedoch auch nur einer die Salbung und die Siegelung vornehmen.

18.13.2

Anleitung

Der Krankensegen besteht aus zwei Teilen, nämlich der Salbung mit Öl und der Siegelung der Salbung.

Die Salbung mit Öl wird von einem Träger des Melchisedekischen Priestertums vorgenommen, und zwar auf folgende Weise:

  1. Er gibt dem zu Segnenden einen Tropfen geweihten Öls auf den Kopf.

  2. Er legt ihm leicht die Hände auf den Kopf und nennt ihn beim vollständigen Namen.

  3. Er erklärt, dass er kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums handelt.

  4. Er erklärt, dass er ihn mit Öl salbt, das zum Salben und Segnen von Kranken und Bedrängten geweiht wurde.

  5. Er schließt im Namen Jesu Christi.

Um die Salbung zu siegeln, legen ein oder mehrere Träger des Melchisedekischen Priestertums dem Betreffenden leicht die Hände auf den Kopf. Derjenige, der die Salbung siegelt, geht dann wie folgt vor:

  1. Er nennt den Betreffenden beim vollständigen Namen.

  2. Er erklärt, dass er die Salbung kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums siegelt.

  3. Er fügt Segensworte hinzu, wie der Geist ihn leitet.

  4. Er schließt im Namen Jesu Christi.

18.14

Segen des Trostes und Rates, darunter auch der Väterliche Segen

18.14.1

Wer den Segen spendet

Ein Träger des Melchisedekischen Priestertums darf Angehörigen und anderen, die ihn darum bitten, einen Segen des Trostes und Rates geben. Diese Segen werden üblicherweise von Angehörigen, betreuenden Brüdern oder Priestertumsführern gegeben.

Ein Vater, der das Melchisedekische Priestertum trägt, kann seinen Kindern einen Väterlichen Segen geben. Dieser kann besonders hilfreich sein, wenn die Kinder zur Schule oder auf Mission gehen, heiraten, den Militärdienst antreten oder vor besonderen Herausforderungen stehen. Die Eltern ermuntern die Kinder, in schwierigen Zeiten um einen Väterlichen Segen zu bitten. Väterliche Segen können zum persönlichen Gebrauch aufgezeichnet werden.

Ein Träger des Melchisedekischen Priestertums benötigt für einen Segen des Trostes und Rates oder einen Väterlichen Segen keine Genehmigung eines Priestertumsführers.

18.14.2

Anleitung

Um einen Segen des Trostes und Rates oder einen Väterlichen Segen zu geben, legen ein oder mehrere Träger des Melchisedekischen Priestertums dem Betreffenden leicht die Hände auf den Kopf. Der Sprecher geht dann wie folgt vor:

  1. Er nennt den Betreffenden beim vollständigen Namen.

  2. Er erklärt, dass der Segen kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums gegeben wird.

  3. Er spricht Segensworte und Worte zum Trost oder Rat, wie es der Geist eingibt.

  4. Er schließt im Namen Jesu Christi.

Bild
Missionare geben einer Frau einen Segen

18.15

Die Weihung einer Wohnung oder eines Hauses

Ein Mitglied der Kirche kann seine Wohnung oder sein Haus mit der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums weihen lassen. Die Wohnung oder das Haus muss dazu weder Eigentum des Mitglieds noch schuldenfrei sein. Anders als bei Gebäuden der Kirche wird die Wohnung oder das Haus einer Familie nicht dem Herrn geweiht.

18.15.1

Wer die Weihung vornimmt

Eine Wohnung oder ein Haus wird von einem Träger des Melchisedekischen Priestertums geweiht. Gibt es in dem betreffenden Haushalt keinen, gilt Folgendes:

  • Eine Familie kann einen guten Freund, einen Verwandten oder einen betreuenden Bruder, der das Melchisedekische Priestertum trägt, um die Weihung der Wohnung oder des Hauses bitten. Der Betreffende benötigt keine Genehmigung von einem Priestertumsführer.

  • Eine Familie kann sich versammeln und ein Gebet sprechen, wie es der Geist eingibt. Das Gebet kann die Punkte enthalten, die in 18.15.2, Ziffer 3 erwähnt werden.

18.15.2

Anleitung

Um eine Wohnung oder ein Haus zu weihen, tut ein Träger des Melchisedekischen Priestertums Folgendes:

  1. Er spricht den Vater im Himmel wie im Gebet an.

  2. Er erklärt, dass er kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums handelt.

  3. Er weiht die Wohnung oder das Haus als heilige Stätte, wo der Heilige Geist weilen kann, und spricht weitere Worte, wie es der Geist eingibt. Zum Beispiel kann er die Wohnung oder das Haus als einen Ort weihen, wo die Mitglieder der Familie Gott verehren, Schutz vor der Welt finden, geistig wachsen oder sich auf die Fortsetzung ihrer familiären Beziehungen in alle Ewigkeit vorbereiten können.

  4. Er schließt im Namen Jesu Christi.

18.16

Die Weihung eines Grabes

18.16.1

Wer das Grab weiht

Wer ein Grab weiht, muss das Melchisedekische Priestertum tragen und von dem Priestertumsführer, der beim Trauergottesdienst präsidiert, dazu ermächtigt worden sein.

Auf Wunsch der Familie kann statt des Weihungsgebets auch ein einfaches Gebet am Grab gesprochen werden. Die Familie kann sich aussuchen, wer es sprechen soll.

Wer sich außerhalb seines eigenen Gemeindegebiets bei der Weihung eines Grabes als Sprecher betätigen will, muss dem beim Trauergottesdienst präsidierenden Priestertumsführer einen gültigen Tempelschein oder einen von einem Mitglied seiner Bischofschaft unterzeichneten Berechtigungsschein zum Vollziehen einer heiligen Handlung vorlegen.

18.16.2

Anleitung

Um ein Grab zu weihen, tut ein Träger des Melchisedekischen Priestertums Folgendes:

  1. Er spricht den Vater im Himmel wie im Gebet an.

  2. Er erklärt, dass er kraft der Vollmacht des Melchisedekischen Priestertums handelt.

  3. Er weiht die Grabstätte als Ruheplatz für den Leichnam des Verstorbenen.

  4. Er betet dafür (sofern angemessen), dass dieser Platz bis zur Auferstehung geheiligt und geschützt bleibe.

  5. Er bittet den Vater im Himmel, die Familie zu trösten, und fügt weitere Gedanken hinzu, wie es der Geist eingibt.

  6. Er schließt im Namen Jesu Christi.

Wenn der Leichnam eines Mitglieds der Kirche eingeäschert wird, liegt es im Ermessen des präsidierenden Führers, ob der Ort, wo die Asche verwahrt wird, geweiht wird. Er berücksichtigt dabei die Wünsche der Familie und die örtlichen Gepflogenheiten und Gesetze. Der Bruder, der sich als Sprecher betätigt, passt die Anleitung für die Weihung eines Grabes entsprechend an.

18.17

Der Patriarchalische Segen

Jedes würdige, getaufte Mitglied hat ein Anrecht auf einen Patriarchalischen Segen, der inspirierte Weisungen vom Vater im Himmel bereithält (siehe Genesis 48:14-16; 49; 2 Nephi 4:3-11). Eltern und Führungsverantwortliche der Kirche ermuntern die Mitglieder, sich geistig auf ihren Patriarchalischen Segen vorzubereiten.

Der Bischof oder ein beauftragter Ratgeber führt mit jedem Mitglied, das den Patriarchalischen Segen empfangen möchte, ein Interview. Ist das Mitglied würdig, stellt der Interviewer einen Empfehlungsschein für den Patriarchalischen Segen aus und reicht ihn über das System für den Patriarchalischen Segen auf ChurchofJesusChrist.org ein.

Der Aussteller des Empfehlungsscheins für den Patriarchalischen Segen vergewissert sich, dass das Mitglied reif genug ist, um zu verstehen, welchen Stellenwert der Segen hat und wie heilig er ist. Idealerweise ist das Mitglied so jung, dass viele wichtige Entscheidungen im Leben erst noch anstehen. Aber auch älteren Erwachsenen wird ans Herz gelegt, den Patriarchalischen Segen zu empfangen. Die Priestertumsführer dürfen kein Mindestalter festsetzen, ab dem ein Mitglied den Patriarchalischen Segen empfangen darf.

Ein Neubekehrter soll die grundlegenden Lehren des Evangeliums verstehen, ehe er den Patriarchalischen Segen empfängt.

Näheres zum Patriarchalischen Segen in Sonderfällen steht in 38.2.10.

18.17.1

Wie man einen Patriarchalischen Segen erhält

Nachdem das Mitglied einen Empfehlungsschein erhalten hat, kontaktiert es den Patriarchen, um einen Termin für den Patriarchalischen Segen zu vereinbaren. Am vereinbarten Tag begibt sich das Mitglied gebeterfüllt und in Sonntagskleidung zum Patriarchen. Es kann fasten, aber erforderlich ist das nicht.

Der Patriarchalische Segen ist heilig, vertraulich und persönlich. Er wird daher unter vier Augen gegeben, eine begrenzte Anzahl von Angehörigen darf aber zugegen sein.

Wer einen Patriarchalischen Segen empfängt, soll dessen Worte in Ehren halten, über sie nachdenken und so leben, dass er der verheißenen Segnungen in diesem Leben und in Ewigkeit würdig ist.

Die Mitglieder sollen ihren Segen nicht vergleichen und ihn niemandem zeigen außer den nächsten Angehörigen. Der Patriarchalische Segen darf in den Versammlungen der Kirche und sonstigen öffentlichen Zusammenkünften nicht vorgelesen werden.

Falls in dem Patriarchalischen Segen die Abstammung nicht bekanntgegeben wird, kann der Patriarch dies später in einem Zusatz nachholen.

Bild
Eine Frau empfängt einen Priestertumssegen

18.17.2

Wie man ein Duplikat des Patriarchalischen Segens erhält

Wenn man einen Patriarchalischen Segen empfangen hat, hebt man die gedruckte Ausfertigung gut auf. Geht diese Kopie jedoch verloren oder wird sie zerstört, kann man ein Duplikat beantragen, und zwar über „Patriarchalischer Segen“ auf ChurchofJesusChrist.org. Ist dies nicht möglich, bittet der Betreffende seinen Bischof um Hilfe.

18.17.3

Weitere Informationen

Näheres zum Patriarchalischen Segen ist in 38.2.10 sowie in den Evangeliumsthemen unter „Patriarchalischer Segen“ zu finden.

18.18

Das Endowment und die Siegelung

Näheres zu den heiligen Handlungen Endowment und Siegelung ist in Kapitel 27 zu finden.

18.19

Ordinierungstabelle

Amt

Vorschlag

Genehmigung

Bestätigung

Interview und Ordinierung

Amt

Patriarch

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Kollegium der Zwölf Apostel

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Interview und Ordinierung

Pfahlpräsident (nach Genehmigung des Kollegiums der Zwölf Apostel) oder ein Mitglied der Ersten Präsidentschaft oder des Kollegiums der Zwölf Apostel

Amt

Hoher Priester

Vorschlag

Bischof und Pfahlpräsidentschaft

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz

Interview und Ordinierung

Interview durch den Bischof und den Pfahlpräsidenten oder einen damit beauftragten Ratgeber; Ordinierung auf Weisung des Pfahlpräsidenten

Amt

Ältester

Vorschlag

Bischof

Genehmigung

Pfahlpräsidentschaft und Hoherat

Bestätigung

Mitglieder bei der Pfahlkonferenz oder Distriktskonferenz

Interview und Ordinierung

Interview durch den Bischof und den Pfahlpräsidenten oder einen damit beauftragten Ratgeber (in einem Distrikt durch ein Mitglied der Missionspräsidentschaft oder, falls beauftragt, durch den Distriktspräsidenten; siehe 6.3)

Ordinierung auf Weisung des Pfahlpräsidenten (in einem Distrikt auf Weisung des Missionspräsidenten oder, falls beauftragt, des Distriktspräsidenten)

Amt

Bischof

Vorschlag

Pfahlpräsidentschaft, mittels LCR

Genehmigung

Erste Präsidentschaft und Kollegium der Zwölf Apostel

Bestätigung

Mitglieder in der Abendmahlsversammlung

Interview und Ordinierung

Pfahlpräsident (nach Genehmigung der Ersten Präsidentschaft; siehe 30.7)

Amt

Priester

Vorschlag

Bischof

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder in der Abendmahlsversammlung

Interview und Ordinierung

Interview durch den Bischof; Ordinierung auf Weisung des Bischofs

Amt

Lehrer oder Diakon

Vorschlag

Bischof

Genehmigung

Bischofschaft

Bestätigung

Mitglieder in der Abendmahlsversammlung

Interview und Ordinierung

Interview durch den Bischof oder einen damit beauftragten Ratgeber; Ordinierung auf Weisung des Bischofs